Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_300/2020
Urteil vom 12. Juni 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 12. November 2019 (460 19 53) bzw. die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Bellach vom 16. März 2020.
Erwägungen:
1.
Am 12. November 2019 verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft als Berufungsinstanz A.________ wegen einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.--. Am 16. März 2020 erliess die Motorfahrzeugkontrolle Bellach nach den Angaben von A.________ eine Verfügung gegen ihn.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen "das bisherige Verfahren der Strafverfolgungsbehörden" und gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Bei der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Bellach handelt es sich nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 BGG). Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als er jedenfalls nach der von ihm ins Recht gelegten Orientierungskopie Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hat.
2.2. Beim angefochtenen Berufungsurteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Das Berufungsurteil wurde dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 9. Juni 2020 und damit offenkundig nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bei der Post aufgegeben. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet ist.
2.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi