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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_94/2020  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Imhof, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehen, Internationale Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2019 (LB190039-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) wohnt in U.________. Die Bank A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Bank mit Sitz in V.________, Deutschland. Eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bank C.________ AG, gewährte dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung in W.________, Deutschland. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld nebst dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über DM 210'000.-- gesichert. Am 4. Dezember 1997 wurde eine ent sprechende öffentliche Urkunde eines deutschen Notars errichtet. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 kündigte die aus der Bank C.________ AG hervorgegangene Bank D.________ AG das besagte Darlehen. In der Folge wurde die Wohnung zwangsversteigert und die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Forderung teilweise befriedigt. 
Am 11. Januar 2018 unterzeichnete der Kläger eine Schuldanerkennung, wonach er der Beklagten Fr. 155'978.-- zuzüglich Zins zu 1.67 % seit dem 25. Februar 2016 auf Fr. 104'555.-- schulde. Der Kläger leistete daraufhin fünf Abschlagszahlungen von insgesamt Fr. 4'400.--. 
 
B.  
 
B.a. Am 28. Juni 2018 betrieb die Beklagte den Kläger für Fr. 104'555.-- nebst Zins zu 1.67% seit 25. Februar 2016 und Fr. 46'023.--. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag. Gestützt auf die besagte öffentliche Urkunde wurde der Beklagten mit Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2018 definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2019 ab.  
 
B.b. Mit Klageschrift vom 29. März 2019 erhob der Kläger am Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage. Er beantragte, es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten die Forderung von Fr. 104'555.-- zuzüglich Zins zu 1.67% seit dem 25. Februar 2016 und Fr. 40'623.-- offene Zinsen nicht schulde. Es sei die Vollstreckung der Betreibung einzustellen. Der Kläger erklärte in der Eingabe, er stütze seine negative Feststellungsklage auf Art. 85a Abs. 1 SchKG. Nach entsprechender Rückfrage durch das Gericht ersuchte der klägerische Rechtsvertreter, die negative Feststellungsklage sei im Sinne von Art. 88 ZPO zu behandeln.  
Nachdem die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit. 
Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 kam das Bezirksgericht zusammengefasst zum Schluss, es liege eine internationale Streitigkeit vor, auf welche das Lugano Übereinkommen Anwendung finde. Dabei sei hier entgegen den Vorbringen des Klägers weder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ gegeben, noch der Gerichtsstand für Vertragsklagen nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ. Denkbar wäre, dass eine Verbrauchersache vorliegen könnte. Allerdings setze der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Ziff. 1 lit. c LugÜ voraus, dass die Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitz staat des Verbrauchers oder die Ausrichtung einer solchen Tätigkeit auf diesen Staat dem jeweiligen Vertragsschluss vorausgegangen sein müsse. Es wäre Sache des rechtskundig vertretenen Klägers gewesen, Entsprechendes vorzubringen. Da er das nicht getan habe, könne auch keine Verbrauchersache angenommen werden. Die internationale Zuständigkeit sei damit zu verneinen. Entsprechend trat das Bezirksgericht auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein. Es wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat. Sodann wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Kläger die Kosten und Entschädigungsfolgen. 
 
B.c. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde und Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 vereinigte das Obergericht die Verfahren und schrieb das Beschwerdeverfahren ab. Es merkte vor, dass die Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts bezüglich den vorsorglichen Massnahmen in Rechtskraft erwachsen sei. In der Sache erwog das Obergericht zusammengefasst, dass entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts die Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ erfüllt seien. Aus diesem Grund stehe der Wohnsitz des Klägers (U.________) als Klageort zur Verfügung. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts sei damit gegeben. Dementsprechend hob das Obergericht die Dispositivziffern 1 und 3 - 6 des Beschlusses des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Dispositivziffer 3). Das Obergericht bewilligte dem Kläger für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Es setzte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fest, überliess aber den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Erstinstanz (Dispositivziffern 5 und 6).  
 
C.  
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, es seien die Dispositivziffern 3, 5 und 6 des Beschlusses des Obergerichts aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsvertreter bewilligt. Der Beschwerdegegner beantragte, es sei in Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ver zichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vorliegend geht es einzig um die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung der negativen Feststellungsklage des Beschwerdegegners. Das Bezirksgericht verneinte seine Zuständigkeit. Demgegenüber bejahte das Obergericht im angefochtenen Entscheid die Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Beurteilung der Klage. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz in einem Rechtsmittelverfahren über die Zuständigkeit geurteilt hat. Da gegen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 BGG). 
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache geht es um einen Forderungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 145'178.--, der den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
Diese Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteile 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 2.2; 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 1.2, nicht publ. in BGE 136 III 545). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, es liege eine internationale Streitigkeit vor, auf welche das Lugano Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [SR 0.275.12; LugÜ]) zur Anwendung gelange. Nach Art. 2 LugÜ seien Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten des Wohnsitzstaats zu verklagen. Bei der vorliegenden Klage - auch wenn von einer solchen gemäss Art. 85a SchKG ausgegangen würde - handle es sich um eine materielle Streitigkeit, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ nicht eröffnet sei. Zu beurteilen sei weiter, ob die Anwendung des Verbrauchertatbestands im Sinne von Art. 15 ff. LugÜ in Frage komme.  
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners, die von der Beschwerdeführerin weder im Zusammenhang mit der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede vor der Erstinstanz noch im Berufungsverfahren - und somit in einem Zeitpunkt, in dem die Frage, ob eine Verbrauchersache vorliegen könnte, sowohl von der Erstinstanz als auch vom Beschwerdegegner thematisiert worden sei - bestritten wor den sei, habe er im Jahr 1997 im Internet nach einem Darlehen von Fr. 20'000.-- gesucht. Aufgrund einer Annonce sei der Beschwerdegegner von einem deutschen Vermittler kontaktiert worden, der ihm anstatt eines klassischen Darlehens ein Angebot "andrehte", sich über eine blosse Darlehensaufnahme hinaus an einer Eigentumswohnung zu beteiligen. Mit den zu erreichenden Mietzinsen sollte der Beschwerdegegner nicht nur das ersehnte Darlehen sofort erhalten, sondern es sollten auch gleichzeitig mit dem Wegfallen der Darlehensrückzahlung innert kürzester Zeit alle anfallenden Mehrkosten des Eigentumserwerbs mit den Mietzinsen getilgt und darüberhinaus Steuervorteile erzielt werden können. Dafür sei mittels verschiedensten (und völlig undurchsichtigen) Vertretungsverhältnissen in Abwesenheit des Beschwerdegegners eine Grundschuld bestellt worden und der Beschwerdegegner sei unvermittelt Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden, die er noch nie gesehen oder einen Beschrieb usw. dazu erhalten habe, mit einem angeblichen Kaufwert von DM 210'000.--. Die Mitwirkung des Notars habe die Geschichte glaubhaft gemacht und der in Geldsachen (offensichtlich) unerfahrene Beschwerdegegner habe sich (wie auch Hunderttausende in den vergangenen 30 Jahren) über den Tisch ziehen lassen. 
Das Angebot auf einer Internetseite, so die Vorinstanz, und die darauffolgende Kontaktaufnahme eines deutschen Vermittlers mit dem Beschwerdegegner in der Schweiz erfülle das Erfordernis der "Aus richtung", in diesem Fall auf den schweizerischen Markt, der von Deutschland aus "bearbeitet" worden sei. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ seien ebenfalls erfüllt: Die Beschwerdeführerin sei eine deutsche Bank und der Beschwerdegegner eine natürliche Person, die das Darlehen für den privaten bzw. familiären Gebrauch benötigt habe. Aus diesem Grund stehe der Wohnsitz des Verbrauchers, vorliegend U.________, als Klageort zur Verfügung. 
 
3.2. Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass kein Verbrauchergerichtsstand in U.________ bestehe.  
Sie habe sich ausdrücklich nicht auf das Verfahren vor der Erstinstanz eingelassen. Entsprechend habe sich das angerufene Gericht von Amtes wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dem Lugano Übereinkommen begründet sei. Die Vorinstanz habe Art. 26 Abs. 1 LugÜ verletzt, indem sie implizit davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe die Ausführungen des Beschwerde gegners mit Bezug auf die Verbrauchersache nicht bestritten, weshalb diese als zugestanden gelten würden. Dem Beschwerdegegner obliege die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen, welche für die Zuständigkeit sprechen würden. Aus seinen Vorbringen in der Klageschrift ergebe sich jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers, vorliegend die Schweiz, ausgerichtet habe. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners gehe nicht hervor, ob er auf einer Homepage in der Schweiz, in Deutschland oder in einem anderen Land nach einem Darlehen gesucht habe. Weiter gehe daraus nicht hervor, wer die angebliche Annonce aufgegeben habe und wo diese aufgegeben worden sei. Der Beschwerdegegner spreche von einem "deutschen Vermittler". Bei diesem "deutschen Vermittler" handle es sich auf jeden Fall nicht um die Beschwerdeführerin, was auch nicht behauptet werde. Es werde auch nicht behauptet, dass der Vermittler in irgendeinem Geschäftsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden sei. Die Ausführungen des Beschwerdegegners seien in keiner Weise geeignet, einen Verbrauchergerichtsstand in Zürich gegen die Beschwerdeführerin zu begründen. 
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Gericht an die angeblich unbestrittenen Behauptungen gebunden wäre, so wären die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ gestützt darauf nicht erfüllt. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners lasse sich in keiner Weise ableiten, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den schweizerischen Markt ausgerichtet habe bzw. ihr das angebliche Verhalten des deutschen Vermittlers anzurechnen wäre. Auch aus den Vertretungsverhältnissen könne der Beschwerdegegner nichts für sich ableiten. Wem und aus welchen Gründen der Beschwerdegegner Handlungsvollmachten ausgestellt habe, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin und tue vor liegend nichts zur Sache. Nachvollziehbar erscheine, dass für eine Wohnung in Deutschland eine entsprechende Finanzierung durch eine deutsche Bank vorgenommen werde. Dies allein bedeute aber nicht, dass diese deutsche Bank nun im Ausland eingeklagt werden dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Ergebnis komme, dass eine Kontaktaufnahme eines deutschen Vermittlers mit dem Beschwerdegegner in der Schweiz vorliege und somit das Erfordernis der Ausrichtung durch die Beschwerdeführerin auf den Schweizer Markt erfüllt sei, da dieser Markt von Deutschland aus "bearbeitet" worden sei. Diese Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich unrichtig und beruhe auf der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und den "Regeln der Beweisführung". 
 
4.  
 
4.1. Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass für die vorliegende Streitigkeit das Lugano Übereinkommen zur Anwendung gelangt. Art. 26 Abs. 1 LugÜ regelt für den Fall, dass sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Lugano Übereinkommen gebundenen Staates hat und der vor den Gerichten eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates verklagt wird, nicht auf das Verfahren einlässt, sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dem Lugano Übereinkommen begründet ist.  
Diese Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen nach Art. 26 Abs. 1 LugÜ bedeutet insbesondere, dass die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich die Zuständigkeit ergeben soll, bei Säumnis des Beklagten nicht als zugestanden angesehen werden dürfen. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 LugÜ gibt jedoch nicht vor, ob das Gericht verpflichtet ist, zuständigkeitsrelevante Tatsachen selbst zu erforschen oder ob es den Parteien diesbezügliche Nachweise aufer legen kann. Das Verfahren, in dem sich das Gericht von seiner Zuständigkeit zu überzeugen hat, bestimmt sich nach dem nationalen Recht, mithin insbesondere nach Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO (BGE 139 III 278 E. 4.2 S. 281; Urteil 4A_360/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). 
 
4.2. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) erfüllt ist. Aus der Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen kann indessen nicht abgeleitet werden, dass das Gericht in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen müsste, welche die Klage als zulässig erscheinen lassen könnten (BGE 144 III 552 E. 4.1.3; 141 III 294 E. 6.1; 139 III 278 E. 4.3). Art. 60 ZPO enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat der Kläger die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit seiner Klage begründen, der Beklagte diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 144 III 552 E. 4.1.3; 139 III 278 E. 4.3; Urteil 4A_360/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3).  
 
4.3. Das Gericht hat aber von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergeht (Urteile 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.4.2, zur Publ. vorgesehen; 4A_427/2018 vom 14. September 2018 E. 4; 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Die Pflicht, den Tatsachen nachzugehen oder diese von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft also lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (Urteil 4A_427/2018 vom 14. September 2018 E. 4; 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Der Richter ist allerdings nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet (BGE 139 III 278 E. 4.3; Urteile 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in BGE 142 III 515). Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist freilich dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (Urteile 5D_181/2017 vom 24. April 2018 E. 2.4.2; 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in BGE 142 III 515).  
 
4.4. Im angefochtenen Entscheid gab die Vorinstanz einzig die Behauptungen des Beschwerdegegners in seiner Klageschrift wieder. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die blossen Behauptungen des Beschwerdegegners einer Prüfung unterzog (vgl. oben Erwägung 3.1). Vielmehr macht es den Anschein, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdegegners unbesehen ihrem Entscheid zu Grunde legte, weil sie von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Ob die Vorinstanz ohne Weiteres auf die unspezifischen, und im übrigen unbelegten, Ausführungen des Beschwerdegegners abstellen durfte, braucht hier aber nicht beurteilt zu werden.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Selbst wenn mit der Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdegegners abgestellt wird, kann gestützt darauf keine Zuständigkeit in Zürich nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ angenommen werden: Damit der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ erfüllt ist, wird unter anderem vorausgesetzt, dass der Vertragspartner des Verbrauchers die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder er die Tätigkeit anderswo ausübt, aber auf diesen Staat "ausrichtet" (ausführlich: BGE 142 III 170 E. 3.1; Urteil 4A_454/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.1). Ein Unternehmer richtet seine Tätigkeit auf ein anderes Land aus, wenn er mit einer bewussten und zu diesem Zweck geeigneten Aktivität versucht, in den Markt dieses Landes einzutreten oder dort mit seinen eigenen Produkten oder Dienstleistungen zu verbleiben (BGE 142 III 170 E. 3.3 S. 173).  
Es ist dabei am Beschwerdegegner die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen darzulegen (oben Erwägung 4.2). Er hat vorliegend mithin hinreichend zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin mit Sitz in Deutschland ihre Banktätigkeit in die Schweiz ausrichtete, sodass ein Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ an seinem Wohnort in U.________ bestehen könnte. 
 
4.5.2. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz machte der Beschwerdegegner in seiner Klageschrift bloss geltend, dass er aufgrund einer "Annonce" durch einen "deutschen Vermittler" kontaktiert wurde, der ihm ein Angebot "andrehte", sich über die blosse Darlehensaufnahme hinaus an einer Eigentumswohnung zu beteiligen. Dafür sei mittels "verschiedensten (und völlig undurchsichtigen) Vertretungsverhältnissen" in Abwesenheit des Beschwerdegegners eine Grundschuld bestellt worden und er sei unvermittelt Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden (dazu oben Erwägung 3.1).  
Der Beschwerdegegner erwähnt in diesen Vorbringen die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, geschweige denn legt er dar, dass die Beschwerdeführerin ihre Banktätigkeit aus Deutschland auf die Schweiz ausgerichtet hätte. Er macht insbesondere nicht geltend, dass es sich beim genannten deutschen Vermittler um die Beschwerdeführerin ge handelt hätte. Ebensowenig behauptet er, dass das Verhalten des deutschen Vermittlers der Beschwerdeführerin angerechnet werden könnte, oder die Beschwerdeführerin in die verschiedenen "Vertretungsverhältnisse" zum Kauf der Wohnung involviert gewesen wäre. 
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner mit diesen unspezifischen Vorbringen weder behauptet, noch mit Beweismitteln unterlegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ auf die Schweiz ausgerichtet hätte. 
 
4.5.3. Es wäre nun am Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort mit entsprechenden Sachverhaltsrügen aufzuzeigen (Erwägung 2.2), dass er entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in seiner erstinstanzlichen Klageschrift Tatsachen ins Feld geführt hätte, gestützt auf welche eine Ausrichtung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in die Schweiz angenommen werden könnte. Das legt er nicht rechtsgenüglich dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ebensowenig macht der Beschwerdegegner geltend, dass die Vorinstanz von sich aus weiter danach zu forschen gehabt hätte, ob weitere Umstände bestehen könnten, gestützt auf welche auf einen Verbrauchergerichtsstand in U.________ zu schliessen wäre. Im Übrigen wäre die Vorinstanz dazu auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich um zuständigkeitsbegründende Tatsachen handelt (dazu oben Erwägung 4.2 f.).  
 
4.5.4. Die Vorinstanz verletzte somit Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ als sie gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdegegners einen Verbrauchergerichtsstand in U.________ bejahte.  
 
5.  
Die Vorinstanz verneinte einen Gerichtsstand nach Art. 22 Ziff. 5 LugÜ in U.________. Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, zumindest nicht rechtsgenüglich (Erwägung 2.1), dass die Vorinstanz bei der Verneinung des Gerichtsstands Bundesrecht verletzt hätte und ein solcher Gerichtsstand bestünde. 
Im Übrigen behauptet er bloss pauschal, es sei mittlerweile in der "Rechtsprechung zum LugÜ" anerkannt, dass die Verwendung nichtiger Dokumente einer unerlaubten Handlung gleichgestellt werde und sowieso eine "vertragliche Konstellation der Forderung zugrunde lie ge". Damit zeigt er nicht hinreichend auf (Erwägung 2.1), dass gestützt auf eine andere Bestimmung des Lugano Übereinkommens eine Zuständigkeit in U.________ vorläge. Dementsprechend ist auf die Klage des Beschwerdegegners mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin sind die Dispositivziffern 3, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses wird neu gefasst und auf die Klage des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten. Im Übrigen ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Dispositivziffern 5 und 6) an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Ihm wurde aber die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bewilligt (Sachverhalt C). Die Gerichtskosten sind daher vorab auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen (Art. 64 Abs. 1 BGG), unter Vorbehalt der späteren Rückforderung (Art. 64 Abs. 4 BGG). Seinem Rechtsvertreter ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG), ebenfalls unter Vorbehalt der späteren Rückforderung (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet den unterliegenden Beschwerdegegner aber nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin (BGE 122 I 322 E. 2c; Urteil 4A_571/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6). Entsprechend wird der Beschwerdegegner entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilabteilung, vom 17. Dezember 2019, werden aufgehoben. Die Dispositivziffer 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
"3. Auf die Klage wird nicht eingetreten." 
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Dispositivziffern 5 und 6) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Der Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 6'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger