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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_449/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Wiedererwägung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 3. Juli 2023 (B 2023/60). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geb. xxx 1988, von Nordmazedonien, heiratete am yyy 2007 in seinem Heimatland seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.________. Ihrem Gesuch um Familiennachzug entsprechend erhielt A.________ am 22. März 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. Am zzz 2010 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt, der in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Ab 22. März 2013 besass auch A.________ die Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Mit Strafbefehlen vom 8. August 2013, 27. Januar 2014, 15. Mai 2014 und 5. Februar 2016 wurde A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Bussen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 400.-- sowie mit einer bedingten Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bestraft.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 3. Juni 2019 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 821.121, BetmG) - Handel und Besitz von Kokain in einer für viele Menschen gesundheitsgefährdenden Menge, begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2016 - sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 174 Tagen sowie zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.-- (im Zusatz zum Strafbefehl vom 5. Februar 2016) und einer Busse von Fr. 800.--. Der bedingte Vollzug der am 5. Februar 2016 ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen. A.________ trat die Freiheitsstrafe am 2. März 2020 an. 
Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2021 wurde er ausserdem wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt, nachdem er seit Mai 2018, letztmals zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Weihnachtszeit 2020, in der Justizvollzugsanstalt D.________ Marihuana konsumiert hatte. 
 
A.c. Mit Verfügung vom 18. August 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist wurde auf den Zeitpunkt der Haftentlassung festgesetzt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid vom 20. Dezember 2021 des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen; Entscheid VerwGE B 2022/5 vom 17. Juni 2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen; Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2022 vom 15. September 2022).  
 
A.d. Am 30. Juli 2022 wurde gemäss Aussagen von A.________ sein Vater in Nordmazedonien bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren involvierten Personen mit einem Messer tödlich verletzt. Der familiäre Konflikt, der Anlass für die Schlägerei bildete, bestand zwischen zwei anderen Familien und betraf nicht die Familie von A.________.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 gelangte A.________ an das Migrationsamt und stellte ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 18. August 2020. Er beantragte, ihm sei eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und vorsorglich für die Dauer des Verfahrens von einer Ausweisung abzusehen. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 10. November 2022 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 6. März 2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2023). 
 
C.  
Mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe vom 7. September 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2022 sei einzutreten, ihm sei eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung, zu gewähren und gegen ihn sei eine Verwarnung auszusprechen. 
Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Mit Eingabe vom 16. April 2024 hat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht verschiedene Dokumente zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, dem ein Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 10. November 2022 zugrunde liegt. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_927/2022 vom 20. September 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Vorliegend hat das Migrationsamt in einem früheren Verfahren die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 2C_653/2022 vom 15. September 2022) und erwuchs in Rechtskraft. Es geht mithin nicht um die Weitergeltung einer noch bestehenden Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; Urteil 2C_1060/2020 vom 19. Februar 2021 E. 4), auf die grundsätzlich ein Anspruch bestünde (dazu BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. Urteile 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 1; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit weder über eine Niederlassungsbewilligung noch über eine Aufenthaltsbewilligung. 
Er macht jedoch vor Bundesgericht in einem Eventualbegehren in vertretbarer Weise einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG (Familiennachzug für ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung) geltend. Ausserdem beruft er sich in vertretbarer Weise auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Insoweit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). 
 
1.3. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so bildet nur dieser Verfahrensgegenstand; Rechtsbegehren in der Sache selber sind in diesem Fall unzulässig, ausser die Vorinstanz habe in einer Eventualbegründung die Sache dennoch materiell geprüft (BGE 139 II 233 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist zum Vornherein nur insoweit einzutreten, als damit das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. die Rückweisung an das Migrationsamt zur materiellen Prüfung des Gesuchs beantragt wird; der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Sämtliche Ausführungen, die sich auf die Sache selber beziehen und nicht dazu dienen, aufzuzeigen, dass und weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eingetreten werden müssen, berücksichtigt das Bundesgericht nicht (vgl. Urteile 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 2.1; 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 1.3).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den genannten Vorbehalten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig.  
Mit Eingabe vom 16. April 2024 hat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht eine Aktennotiz vom 2. April 2024 betreffend Besprechung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Sachen Rückreisevisum, eine Aktennotiz vom 4. April 2024 betreffend Schaltervorsprache und eine Kopie des Rückreisevisums des Beschwerdeführers (gültig vom 5. April bis 17. April 2024) zur Kenntnisnahme überwiesen. Die Dokumente sind erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden. Sie sind daher als echte Noven nicht zu berücksichtigen. 
 
3.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob die kantonalen Instanzen auf das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den an sich rechtskräftig entschiedenen Entzug der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung hätten eintreten müssen. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verletzt. 
 
3.1. Er macht geltend, nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters hätten sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Familie und insbesondere diejenigen seines Sohnes erheblich verändert. Der tragische Tod wirke sich somit auf die frühere Interessenabwägung aus, weshalb sich eine neue Beurteilung aufdränge.  
 
3.2. Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, dürfen diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).  
Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch bzw. einem neuen Gesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen. Weiter hat sie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2; Urteile 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3; 2C_679/2022 vom 5. September 2023 E. 3.3; 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.2; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3; vgl. MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. 2021, Rz. 120 ff.). 
 
3.3. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, der Vollzug der Wegweisung nach Nordmazedonien erscheine auch nach der tödlichen Auseinandersetzung zumutbar, zumal der zugrundeliegende Konflikt nicht die Familie des Beschwerdeführers betraf. Es erschliesse sich nicht, inwiefern für den Beschwerdeführer bzw. seine Familie (als Opfer) die Gefahr der Blutrache bestehen könnte. Sofern der Beschwerdeführer Repressalien oder Gewalt gegen seine Person und Familie fürchte, sei er gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden. Konkrete Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der nordmazedonischen Behörden lägen nicht vor. Besuche der Ehefrau und des Sohnes beim Beschwerdeführer in Nordmazedonien seien möglich. Die Hauptursache für eine drohende psychische Störung des Sohnes verorte der Psychiater in der Trennung vom Vater und nicht im Ereignis der Tötung des Grossvaters. Bereits im damaligen Entscheid (Urteil 2C_653/2022 vom 15. September 2022) sei erwogen worden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung das Kindeswohl des Sohnes tangiert würde. Die Auswirkung der Wegweisung auf das Familienleben und die daraus resultierenden gewichtigen privaten Interessen seien im Widerrufsverfahren somit bereits berücksichtigt worden. Der Sachverhalt habe sich daher nicht in einer Art verändert, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fiele.  
 
3.4. Die Vorinstanz hat die dargelegte Rechtsprechung richtig angewendet und die Umstände des Einzelfalls umfassend sowie nachvollziehbar gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen zu den psychischen Folgen des Todesfalls auf seinen Sohn in tatsächlicher Hinsicht beanstandet, genügen diese Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung gegen Verfassungsrecht verstösst. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine stärkere Gewichtung der Belastung seines Sohnes zu fordern. Allerdings hat die Vorinstanz die familiäre Situation bereits im Widerrufsverfahren gewürdigt. Ein neues und für die ausländerrechtliche Beurteilung erhebliches Sachverhaltselement liegt nicht vor. Es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 4.1 - E. 4.3 des vorinstanzlichen Urteils).  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner