Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_413/2024
Urteil vom 12. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kerstin von Arx,
c/o Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
Postfach 1084, 2501 Biel BE,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 1. März 2024 (BK 23 497).
Erwägungen:
1.
Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Strafverfahren gegen A.________ u.a. wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Veruntreuung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung etc. hängig. Zu Beginn der Hauptverhandlung reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin ein. Diese wies das Ausstandsgesuch am 7. Dezember 2023 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Gerichtspräsidentin zur Stellungnahme aufforderte. Mit Beschluss vom 1. März 2024 stellte das Obergericht fest, dass der Beschluss der Gerichtspräsidentin vom 7. Dezember 2023 nichtig ist. Weiter wies es das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 5. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1. März 2024.
2.
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 293 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass schon alleine der von der Vorinstanz festgestellte schwerwiegende Verfahrensmangel im Rahmen der Hauptverhandlung als Beweis für das Fehlen der Unparteilichkeit der Gesuchsgegnerin zu gelten habe. Damit setzt er sich jedoch nicht hinreichend substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid und der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach die Abweisung des Ausstandsgesuchs durch die Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung zwar nichtig sei, da sie hierfür nicht zuständig gewesen sei; da das Obergericht als zuständige Behörde die Beschwerde jedoch als Ausstandsgesuch entgegengenommen und ein Ausstandsverfahren eröffnet habe, stehe die Annahme der Nichtigkeit der Rechtssicherheit nicht entgegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt stattdessen seine Sicht der Dinge dar. Er führt die "Konsequenzen" auf, die der Entscheid für ihn habe, namentlich, dass eine Verurteilung ihn wohl seine Arbeitsstelle kosten würde, ohne aber nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts abgewiesen hat. Der Begründungsmangel (vgl. E. 2.1 hiervor) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier