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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_423/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 20. März 2024 (BKBES.2024.31). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob Strafanzeige gegen B.________ wegen Verleumdung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 400.-- zu leisten, ansonsten der Strafantrag als zurückgezogen gelte und das Verfahren eingestellt werde. Dagegen erhob A.________ am 13. Februar 2024 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterleitete. Dieses wies die Beschwerde am 20. März 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 8. April 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2024. 
 
2.  
Die Beschwerdeschrift ist in Französisch abgefasst, was zulässig ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend folglich auf Deutsch, geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in Art. 303a StPO vorgesehene und von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Januar 2024 eingeforderte Sicherheitsleistung rechtswidrig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Artikel sei erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und er habe seine Strafanzeige bereits im September 2023 eingereicht, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz festhält, werden gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Eine Ausnahmebestimmung sieht die StPO nicht vor (vgl. II. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier