Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_446/2024
Urteil vom 12. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Büro A-5, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorführungsbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 22. März 2024 (UH240071-O/U/GRO).
Erwägungen:
1.
A.________ wandte sich mit Eingabe vom 16. Januar 2024 mit diversen Anträgen an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses teilte A.________ am 24. Januar 2024 mit, dass es sich nicht als zuständig erachte und bat ihn um Mitteilung, ob er an der Beschwerde festhalte. A.________ beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2024 die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Mit Verfügung vom 22. März 2024 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein.
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 13. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten und das Obergericht solle Rückfragen stellen bezüglich der verletzten StPO-Bestimmungen, falls diese nicht offensichtlich seien.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Er behauptet, die Erwägungen des Obergerichts würden Art. 9 BV verletzen, die Vorinstanz mache "weitgehend willkürliche Sachverhaltsfeststellungen" und "schwurble um das eigentliche Thema herum". Damit zeigt er aber nicht hinreichend substanziiert auf, worin die von ihm behauptete Willkür liegen soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Er vermag nicht im Einzelnen und verständlich darzulegen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Vorinstanz selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier