Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_462/2024
Urteil vom 12. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Carmen Elmiger,
c/o Staatsanwaltschaft,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 8. März 2024 (BKAUS.2024.2).
Erwägungen:
1.
Mit Strafbefehl vom 30. November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ am 27. Dezember 2023 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft erliess am 4. Januar 2024 einen neuen Strafbefehl und verurteilte A.________ neu zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ erneut Einsprache und erhob gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Carmen Elmiger. Die Staatsanwältin überwies das Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches das Gesuch mit Beschluss vom 8. März 2024 abwies.
Mit Eingabe vom 22. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 8. März 2024.
2.
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend substanziiert mit dem angefochtenen Beschluss und der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik und spricht von einem "Skandal sondergleichen" und "dass solche Leute in seinen Angelegenheiten nie mehr entscheiden dürfen". Er legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie das Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier