Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_441/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva Solothurn,
Fluhmattstrasse 2, 6009 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 6. Mai 2025 (ZKBES.2025.57).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 27. März 2025 eröffnete das Richteramt Solothurn-Lebern auf Antrag der Beschwerdegegnerin über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die Beschwerdeführerin hat zwei separate, sich inhaltlich teilweise unterscheidende Beschwerdeschriften eingereicht, von denen nur eine unterschrieben ist. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) anzusetzen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Das Obergericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin zwar belegt habe, dass Fr. 6'755.30 an das Kantonale Konkursamt bezahlt worden seien, doch sei die Ausführung (Valuta: 2. Mai 2025) verspätet, da die Beschwerdefrist am 30. April 2025 abgelaufen sei.
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin, das Gericht und das Konkursamt am 30. April 2025 über die Zahlung informiert, die an diesem Tag avisiert, jedoch erst am 2. Mai 2025 ausgeführt worden sei. Das Gericht und das Konkursamt hätten mitgeteilt, dass es nicht von Bedeutung sei, ob die Zahlung am 30. April, 1. oder 2. Mai 2025 eintreffe, da die Frist für Beweismittel so oder so verlängert werden könne, was auch geschehen sei. Wenn das Gericht nun erwäge, dass die Zahlung zu spät eingetroffen sei, entbehre dies jeder moralischen Grundlage. Er (der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) sei getäuscht worden.
6.
Was die angeblichen Auskünfte des Gerichts oder weiterer Behörden und die angeblich gewährte Fristverlängerung angeht, stellt die Beschwerdeführerin bloss ihre eigene Sicht auf den Sachverhalt dar, ohne diesen zu belegen. Das Obergericht hat erwogen, in seinen Verfügungen sei erwähnt worden, dass die Tilgung der Schuld (oder das Vorliegen der weiteren Konkursaufhebungsgründe) innerhalb der Rechtsmittelfrist zu beweisen sei. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Konkursamt, dem Betreibungsamt Region Solothurn, dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, dem Grundbuchamt Region Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg