Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_443/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Frenkentäler, Hauptstrasse 22, 4416 Bubendorf.
Gegenstand
Aufhebung der Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. Juni 2025 (810 25 134).
Sachverhalt:
A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich im Zusammenhang mit einem bei ihr bestehenden Wahnsystem seit Jahren mit wirren Eingaben zu einem "Fall Willy" an diverse Behörden und gelangt auch immer wieder bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es darum, dass die KESB Frenkentäler mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet hatte, jedoch das Kantonsgericht Basel-Landschaft diese Massnahme mit Urteil vom 23. Januar 2024 aufhob und die Sache zur umfassenden Abklärung an die KESB zurückwies. Im Rahmen dieser Neubeurteilung sah die KESB mit Entscheid vom 26. Mai 2025 von der Errichtung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ab, unter rückwirkender Entlassung der Beistandsperson aus dem Amt, unter Genehmigung des Schlussberichtes und unter Auferlegung der Mandatsträgerentschädigung an die fallzuständige Gemeinde.
Gegen diesen Entscheid wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht und machte in ihren Eingaben zusammenhanglose Ausführungen zu einem "Fall Willy" und damit verbundenen Strafanzeigen, zum Fernsehprogramm und zum aktuellen Tagesgeschehen. Mit Urteil vom 4. Juni 2025 trat das Kantonsgericht darauf nicht ein.
Mit mehreren Eingaben vom 6. Juni 2025 und weiteren Eingaben an den Folgetagen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), soweit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Anfechtungsinteresse ist vorliegend nicht zu erkennen.
Ohnehin wäre zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und Anfechtungsgegenstand deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides ist jedoch nicht auszumachen. Wie bei früheren Eingaben äussert sich die Beschwerdeführerin weitschweifig zu einem "Fall Willy", zu Banken, zu ihrem Leben bzw. Tagesablauf und anderem mehr. All dies steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.
Schliesslich ist das Bundesgericht nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen gegen Banken (welche offenbar im Zusammenhang mit dem "Fall Willy" erfolgen sollen).
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Frenkentäler und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli