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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_488/2025  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Caroline Gauch, Polizeirichterin des Sensebezirks, Amthaus, Schwarzseestrasse 5, 1712 Tafers, 
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 5. Mai 2025 (502 2025 72). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2024 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten am 25. November 2024 zuständigkeitshalber an den Polizeirichter des Sensebezirks. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 lud Polizeirichterin Caroline Gauch A.________ zur Gerichtsverhandlung am 28. März 2025 vor. Mit Schreiben vom 19. Januar 2025 verlangte A.________ neben anderem, Polizeirichterin Caroline Gauch habe in den Ausstand zu treten. Letztere nahm Stellung und bestritt den Ausstandsgrund. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wies Polizeirichter Mathias Boschung das Ausstandsgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht und verlangte den Ausstand der Polizeirichterin Caroline Gauch und des Polizeirichters Mathias Boschung sowie von Pascale Vaucher Maron.  
 
1.2. Mit Urteil vom 5. Mai 2025 hiess das Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 12. Februar 2025 auf. Es hielt fest, Polizeirichter Mathias Boschung sei nicht zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig gewesen. Das Ausstandsgesuch gegen Polizeirichterin Caroline Gauch wies es ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. Mit Eingaben vom 28. Mai 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 5. Mai 2025. Polizeirichterin Caroline Gauch, Polizeirichter Mathias Boschung und Pascale Vaucher Maron seien wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen.  
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage sein, ob die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die Polizeirichterin zu Recht abgewiesen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist somit nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer Verstösse gegen den "Datenschutz und die Zustellungspflicht" geltend macht. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Befangenheitsgründe bei Mathias Boschung sowie bei Pascale Vaucher Maron geltend zu machen scheint. Die Verfügung von Mathias Boschung hat das Kantonsgericht aufgehoben. Hinsichtlich der Polizeirichterin Pascale Vaucher Maron hat der Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch erstmals vor dem Kantonsgericht gestellt, welches darauf nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht ist ebenfalls nicht zuständig, erstinstanzlich über ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu befinden. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
In Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Verfahrensakten detailliert aus, weshalb sie das Ausstandsgesuch gegen die Polizeirichterin als unbegründet erachtet. So zeigt sie unter anderem auf, dass sich einzig aus dem Umstand, dass die Polizeirichterin bereits mit anderen, die den Beschwerdeführer betreffenden Zivil- oder Strafverfahren befasst war und darin gegen ihn entschieden hat, nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen lasse. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht, indem er unbelegte Behauptungen aufstellt und Gesetzesbestimmungen ohne konkrete Subsumtion aufführt. Mit solcher unzulässiger appellatorischer Kritik gelingt es dem Beschwerdeführer von vornherein nicht, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. E. 3 hiervor). 
 
5.  
Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das sinngemässe Sistierungsgesuch betreffend die "hängigen Verfahren" ist als gegenstandslos abzuschreiben. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, und Polizeirichter Mathias Boschung, Tafers, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier