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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_191/2007 /ggs 
 
Urteil vom 12. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Christine Weiss, Präsidentin "Freiheits-Partei Kanton Zürich", Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nationalratswahlen 2007: Listennummern und Wahlvorschläge, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass Christine Weiss am 4. Juli 2007 eine als "Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend der Ungleichbehandlung der für die National- und Ständerats-Wahlen im Oktober 2007 antretenden Parteien im Kanton Zürich" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass Christine Weiss mit dieser Eingabe das Verfahren für die Nationalratswahlen im Kanton Zürich beanstandet; 
dass es sich bei ihrer Eingabe um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz; BGG) handelt; 
dass gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR) gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77 BPG) und gegen Verfügungen der Bundeskanzlei Beschwerde nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes an das Bundesgericht geführt werden kann; 
dass vorliegend weder ein Beschwerdeentscheid der Kantonsregierung noch eine Verfügung der Bundeskanzlei vorliegt; 
dass es somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde vom 4. Juli 2007 nicht eingetreten werden kann; 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann; 
dass das Verfahren der Stimmrechtsbeschwerde nach BGG - im Gegensatz zur Praxis nach a OG - grundsätzlich kostenpflichtig ist (BGE 133 I 141 E. 4); 
dass daher der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: