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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_363/2010 
 
Verfügung vom 12. Juli 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
vertreten durch Advokat Marco Giavarini 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG 
vertreten durch Advokat Philipp A. d'Hondt 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; ausserordentliche Kündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. April 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. April 2010 mit Schreiben vom 8. Juli 2010 zurückgezogen hat; 
 
dass sie in diesem Schreiben erklärte, die Parteien hätten vereinbart, dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten gingen und jede Partei die Anwaltskosten selbst trage; 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Juli 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin