Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_517/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 12. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. Z.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
 
Nach Einsicht:  
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 20. Juni 2013 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB angeordnete) ärztliche Unterbringung in der Privatklinik A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Frist der Massnahme am 31. Juli 2013 ablaufe, 
 
 
 
 
in Erwägung:  
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung - erwog, der an einer ... Störung leidende, notfallmässig eingewiesene Beschwerdeführer, bei dem auch ein schädlicher Substanzgebrauch festgestellt worden sei, befinde sich nach wie vor in einem ... Zustand und verkenne die Realität, eine Entlassung aus der Klinik sei daher nicht zu verantworten, würde doch der Beschwerdeführer ausserhalb der Klinik sowohl sich selbst wie auch andere gefährden, zumal nach erfolgter Wohnungskündigung auch seine Wohnsituation gegenwärtig nicht geregelt sei, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Schwächezustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB verfügte Unterbringung des Beschwerdeführers in der Privatklinik A.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, wobei die Unterbringung für höchstens sechs Wochen auch durch einen vom Kanton bezeichneten Arzt angeordnet werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann