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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_286/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2017 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Einzelgericht. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung führt; 
dass sie am 27. März 2017 einen Durchsuchungs- und Beschlag-nahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten der Beschuldigten erliess und am 30. März 2017 an deren Wohnort verschiedene Unterlagen und Datenträger beschlagnahmte; 
dass A.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte, welche durch das Einzelgericht des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt gemäss Entscheid vom 22. Mai 2017 abgewiesen worden ist; 
dass die Beschuldigte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass sie das zugrunde liegende Verfahren beanstandet und ausführt, unschuldig zu sein, weshalb es auch absurd sei, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen; 
dass sie sich aber dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp