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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_293/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2017 des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Kreisgericht Wil sprach A.________ mit Entscheid vom 5. Mai 2017 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 277 Tagen. Ausserdem widerrief das Kreisgericht eine am 29. August 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Dagegen gelangte A.________ mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2017 an das Kantonsgericht St. Gallen. 
 
2.   
Mit Eingaben vom 26. Juni 2017 und 4. Juli 2017 ersuchte A.________ um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen trat mit Entscheid vom 10. Juli 2017 auf das Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht ein und ordnete an, dass A.________ bis und mit 5. August 2017 kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen könne. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass A.________ gegen die mit Entscheid des Kreisgerichts vom 5. Mai 2017 verlängerte Sicherheitshaft Beschwerde bei der Anklagekammer erhoben habe. Während des hängigen Verfahrens vor der Anklagekammer habe A.________ bei der Anklagekammer sowie anderen Stellen weitere Haftentlassungsgesuche gestellt. Am 22. Juni 2017 habe die Anklagekammer die Haft bis längstens 5. August 2017 verlängert. Noch vor Zustellung dieses Entscheides habe A.________ das vorliegende Haftentlassungsgesuch gestellt. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe A.________ während laufender Sperrfristen mehrfach Haftentlassungsgesuche gestellt. Das vorliegende Haftentlassungsgesuch erweise sich als rechtsmissbräuchlich, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Im Übrigen hätte sich seit dem Entscheid der Anklagekammer vom 22. Juni 2017 nichts Wesentliches verändert. Vielmehr bestehe nach wie vor dringender Tatverdacht sowie Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr. Selbst wenn auf das Haftentlassungsgesuch eingetreten werden könnte, wäre es abzuweisen. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 11. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch führten, nicht auseinander und legt mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli