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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_957/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Ivo Corvini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eigentumsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 14. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind als Erben ihres Vaters Gesamteigentümer des Grundstücks GB U.________ Nr. xxx. Das Grundstück grenzt an die C.________strasse. Für deren Ausbau gestützt auf rechtskräftige Erschliessungs- und Beitragspläne benötigte die Gemeinde U.________ (Beschwerdegegnerin) einen Landstreifen von rund 13 m2 des Grundstücks Nr. xxx. Die Parteien fanden keine gütliche Einigung. Die Beschwerdeführer forderten eine Entschädigung von Fr. 550.--/m2, während die Beschwerdegegnerin Fr. 275.--/m2 anbot. Mit den Strassenbauarbeiten wurde im Juni 2016 begonnen. 
 
B.   
Am 22. Juli 2016 ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen mit den Begehren, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Strassenbauarbeiten auf dem Grundstück Nr. xxx unverzüglich einzustellen und auf dem dafür in Anspruch genommenen Terrain auf dem Grundstück Nr. xxx wieder den ursprünglichen Zustand herzustellen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Richteramt Dorneck-Thierstein trat auf das Gesuch mangels liquiden Sachverhalts nicht ein (Urteil vom 26. September 2016). Die Beschwerdeführer legten dagegen Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Solothurn abwies. Es verneinte ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an der Beurteilung ihres Gesuchs und bestätigte den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid im Ergebnis (Urteil vom 14. November 2016). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 erneuern die Beschwerdeführer vor Bundesgericht ihr Gesuchsbegehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, den ursprünglichen Zustand auf dem Grundstück Nr. xxx wieder herzustellen. Im Eventualstandpunkt beantragen sie, die Angelegenheit sei zur Fällung eines Sachurteils an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die privatrechtlichen Abwehransprüche aus Eigentum (Art. 641 Abs. 2 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert (= 13 m2 x Fr. 275.-- bzw. Fr. 550.--) die Mindestsumme von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_173/2010 vom 15. Juli 2010 E. 1, in: ZBGR 93/2012 S. 174). Von anderen hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstgerichtlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Soweit es bei der zu beurteilenden Frage hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 141 II 113 E. 1.4.1 S. 118 f.). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Begründung der Rechtsschrift auszuführen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Aus Sicht der Beschwerdeführer stellt sich die Rechtsfrage, ob einer Partei der ihr von Art. 26 BV garantierte Eigentumsschutz gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB in einem Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO zu gewähren ist. Dabei merken die Beschwerdeführer an, dass das Bundesgericht - soweit ersichtlich - noch nie ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu beurteilen hatte, in welchem sich ein Privater und ein Gemeinwesen gegenübergestanden hätten und es inhaltlich um die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum gegangen sei, das ohne vorgängige Durchführung eines Enteignungsverfahrens für den Bau einer öffentlichen Strasse in Anspruch genommen worden sei (S. 4 f. der Beschwerdeschrift).  
Formulierung wie Begründung gehen am wirklich Entschiedenen vorbei. Das Obergericht hat nicht die besonderen Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) verneint, sondern den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid mangels schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführer (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) bestätigt. Es hat deren Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Landstreifen, den die Beschwerdegegnerin ohne vorgängigen Eigentumserwerb mit einer Strasse überbaut hat und dessen Wiederherstellung die Beschwerdeführer fordern, aufgrund der rechtskräftigen Erschliessungs- und Beitragspläne ohnehin in das Eigentum der Beschwerdegegnerin übergehen (und dann erneut überbaut) werde, und es hat das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer verneint, weil für sie der Zweck des vorliegenden Verfahrens offensichtlich einzig und alleine darin liege, den Quadratmeterpreis in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in die Höhe zu treiben (E. II/5.2 S. 4 des angefochtenen Urteils). 
Der Grundsatz ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchlich handelt und kein schutzwürdiges Interesse verfolgt, wer verlangt, was er umgehend wieder herausgeben muss (vgl. BGE 123 III 220 E. 4d S. 229/230; 132 I 249 E. 7 S. 254 f.), oder wer mit seinem Begehren offensichtlich Ziele verfolgt, die das Verfahrensrecht nicht zu verwirklichen bezweckt (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; 132 I 249 E. 7 S. 255). Ob der Grundsatz anwendbar ist, beurteilt sich anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (BGE 140 III 491 E. 4.2.4 S. 495) und betrifft folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zum Begriff: E. 1.1 soeben). 
 
1.3. Aus den dargelegten Gründen ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als unzulässig. Die Eingabe kann als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 114 BGG), trifft die verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Da das Obergericht einen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, kann das Bundesgericht in der Sache nicht selber entscheiden, so dass einzig der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Rückweisung an das Obergericht zur Fällung eines Sachurteils zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) - subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig.  
 
2.   
Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt das Gericht gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Ein entsprechendes Gesuch muss - unter Nichteintretensfolge (Art. 257 Abs. 3 ZPO) - die beiden Bedingungen, aber auch die Prozessvoraussetzungen erfüllen (Art. 59 Abs. 1 ZPO), zu denen insbesondere das schutzwürdige Interesse der gesuchstellenden Partei zählt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 
 
2.1. Das Obergericht hat nicht die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen verneint, sondern ist auf das Gesuch mangels schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführer nicht eingetreten (E. II/5.2 S. 4 des angefochtenen Urteils). Es hilft deshalb nicht weiter, dass die Beschwerdeführer über Seiten hinweg darlegen, ihr Anspruch, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf ihr Grundstück abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB), sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liquid und folglich Rechtsschutz in klaren Fällen zu gewähren (S. 9 ff. Rz. 7-11 der Beschwerdeschrift).  
 
2.2. Nicht eingetreten ist das Obergericht auf das Gesuch, weil die Beschwerdeführer als Gesuchsteller aus zwei Gründen kein schutzwürdiges Interesse hätten. Einerseits, so hat das Obergericht ausgeführt, fehle den Beschwerdeführern das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung des für die Strassenarbeiten in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks, weil das Eigentum daran aufgrund der rechtskräftigen Erschliessungs- und Beitragspläne an die Beschwerdegegnerin übergehen werde, auch wenn dies bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht geschehen sei. Andererseits ist das Obergericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführer hätten kein schützenswertes Interesse, weil sie mit ihrem Gesuch offensichtlich einzig und allein den Zweck der Preisoptimierung verfolgten (E. II/5.2 S. 4 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Die Beschwerdeführer erheben Verfassungsrügen gegen beide Begründungen des Obergerichts (S. 13 ff. Rz. 12 und 13 der Beschwerdeschrift), wie es die Rechtsprechung in formeller Hinsicht verlangt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Soweit sie ihr schutzwürdiges Interesse neu auf einen weiteren Grund stützen (S. 17 f. Rz. 14-16 der Beschwerdeschrift), ist ihr Vorbringen im Rahmen des auf die Prüfung von Verfassungsrügen beschränkten Verfahrens unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 142 I 155 E. 4.4.6 S. 158 f.).  
 
3.  
 
3.1. Der Bau einer Strasse auf einem Landstreifen von 13 m2 des Grundstücks der Beschwerdeführer bedeutet im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB einen direkten körperlichen Eingriff in die Substanz des Grundstücks, über das die Strasse führt (BGE 111 II 24 E. 2c S. 26; 131 III 505 E. 5.1 S. 508). Er ist ungerechtfertigt, wenn keine auf öffentlichem oder privatem Recht gründende Pflicht zu seiner Duldung besteht (BGE 132 III 651 E. 7 S. 654). Eine auf öffentlichem Recht gründende Pflicht zur Duldung besteht grundsätzlich dann, wenn der Bau der Strasse im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Beschwerdegegnerin als Erstellerin der Strasse kraft Gesetzes oder behördlicher Verfügung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist. Unter diesen Voraussetzungen haben die von den Einwirkungen betroffenen Beschwerdeführer als Grundeigentümer die sich aus dem Enteignungsgesetz ergebenden Ansprüche im Enteignungsverfahren wahrzunehmen, während ihnen die Abwehrrechte des Privatrechts nicht zur Verfügung stehen und der Zivilweg verschlossen bleibt (BGE 134 III 248 E. 5 S. 252 ff., betreffend Flughafen; Urteil 5A_749/2007 vom 2. Juni 2008 E. 2, betreffend Planungszone samt Parkpflegewerk, in: BR/DC 2008 Nr. 324 S. 172; Urteil 5A_587/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2, betreffend Jachthafen, in: BR/DC 2016 Nr. 672 S. 364; Urteil 5A_393/2016 vom 30. November 2016 E. 2, betreffend Abwasserreinigungsanlage, in: BR/DC 2017 Nr. 475 S. 180 f.).  
 
3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten (S. 8 der Beschwerdeschrift), dass die Überführung der bisher privaten C.________strasse in das öffentliche Strassennetz im Januar 2008 regierungsrätlich genehmigt wurde und heute auf rechtskräftigen Erschliessungs- und Beitragsplänen beruht. Dass die Erschliessung im vorrangigen öffentlichen Interesse steht, stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede. Mit Bezug auf das Enteignungsrecht der Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes:  
 
3.2.1. Wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben (S. 15 der Beschwerdeschrift), ist die Enteignung für die Verwirklichung allgemeiner öffentlicher Werke im kantonalen Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EGZGB/SO; BGS/SO 211.1) geregelt, wonach zur Durchführung von Unternehmen der öffentlichen Wohlfahrt dingliche Rechte an Grundstücken enteignet werden können (§ 228 Abs. 1 EGZGB/SO), das Enteignungsrecht unter anderem von den Gemeinden beansprucht werden kann (§ 229 Abs. 1 EGZGB/SO) und der Regierungsrat über das Enteignungsrecht beschliesst (§ 230 Abs. 1 EGZGB/SO). Der Beschwerdegegnerin steht somit das Enteignungsrecht nicht kraft Gesetzes zu. Dass sie durch regierungsrätliche Verfügung zur formellen Enteignung gestützt auf diese Gesetzesgrundlage berechtigt worden wäre, hat die Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet.  
 
3.2.2. Von der allgemeinen ist die Enteignung zur Durchsetzung der Erschliessungsplanung abzugrenzen, die sich aus dem kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 (PBG/SO; BGS/SO 711.1) ergibt. Laut § 42 PBG/SO haben die Grundeigentümer gegen volle Entschädigung das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen bestimmte Land an das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden (Abs. 1); der Regierungsrat entscheidet Streitigkeiten über die Abtretungs- und Duldungspflicht und kann geringfügige Änderungen nach Anhören der Beteiligten ohne neue Planauflage bewilligen (Abs. 2). Willkürfrei darf aus dieser Regelung geschlossen werden, dass mit der (hier rechtskräftigen) Genehmigung des Erschliessungsplans gleichzeitig das Enteignungsrecht erteilt ist, wie es auch andere Kantone vorsehen (URS EYMANN, Parzellierung und Erschliessung des Baulandes, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen, Münch/Karlen/Geiser [Hrsg.], 1998, S. 213 Rz. 6.46; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 596). Dass der rechtskräftige Erschliessungsplan einen gesetzlichen Enteignungstitel abgibt, ist auch nach kantonaler und bundesgerichtlicher Praxis unbestritten (SOG 1999 Nr. 43 E. 2 S. 97 f.; Urteil VWBES.2016.196 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2017 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.254/1994 vom 27. April 1995 E. 2b Abs. 2; 1P.784/1991 vom 12. Oktober 1992 E. 1a/dd).  
 
3.2.3. Ohne Verletzung der Verfassung durfte das Obergericht somit das Enteignungsrecht der Beschwerdegegnerin bejahen und deshalb alle weiteren Fragen in das Enteignungsverfahren verweisen und den Zivilweg durch Nichteintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführer verschliessen (E. 3.1 oben). Zum gleichen Ergebnis führt die vom Obergericht näher ausgeführte Überlegung, die Beschwerdegegnerin sei berechtigt, den Landstreifen von 13 m2 des Grundstücks der Beschwerdeführer zu enteignen und mit der öffentlichen Strasse wieder zu überbauen, um deren Beseitigung die Beschwerdeführer heute auf dem Zivilweg ersuchen. Willkürfrei durfte das Obergericht folglich den Grundsatz anwenden, dass rechtsmissbräuchlich handelt und kein schutzwürdiges Interesse verfolgt, wer verlangt, was er umgehend wieder herausgeben muss (BGE 123 III 220 E. 4d S. 229/230; 132 I 249 E. 7 S. 254; vgl. Urteile 4C.402/1998 vom 14. Dezember 1999 E. 2b, in: Praxis 89/2000 Nr. 50 S. 289; 4A_224/2011 vom 27. Juli 2011 E. 2 mit Hinweis).  
 
3.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, das Obergericht habe mit dem Abstellen auf rechtskräftige Erschliessungs- und Beitragspläne und mit der Beurteilung des Enteignungsrechts seine sachliche Zuständigkeit überschritten und die Dispositionsmaxime verletzt (S. 15 ff. Rz. 13 der Beschwerdeschrift). Verfassungsrügen vermögen sie mit diesen Vorbringen nicht zu begründen. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die angerufene sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist der Disposition der Parteien entzogen (BGE 138 III 471 E. 3.1 S. 477; Urteil 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Rechtswegzuständigkeit (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 6), d.h. hier der Entscheid darüber, ob für die Ansprüche der Beschwerdeführer die Zivilgerichte oder die Enteignungsbehörden zuständig sind (vgl. Urteil 5C_144/2006 vom 18. Dezember 2007 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 134 III 248).  
 
4.   
Aus den dargelegten Gründen kann der auf rechtskräftige Erschliessungs- und Beitragspläne gestützte Nichteintretensentscheid nicht als verfassungswidrig beanstandet werden, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516). Auf die zweite Begründung, die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen einzig die Preisoptimierung bezweckt und verfügten auch deshalb über kein schützenswertes Interesse, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 135 III 608 E. 4.6 S. 613). Desgleichen stellt sich die Frage des Novenrechts gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr (S. 18 f. Rz. 17 der Beschwerdeschrift). 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG), abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht zu einer Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten