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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_364/2021  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2021 (KV 2020/13). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Juni 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die gegen den Einspracheentscheid der Philos Krankenversicherung AG (fortan: Philos) vom 5. August 2020 (Nichteintreten auf die Einsprache vom 3. Juni 2020 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 24. April 2020, mit der die Philos ihren Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 zufolge zwischenzeitlicher Bezahlung der strittigen Krankenkassenprämien durch das zuständige Sozialamt widerrufen hatte) erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, 
dass das kantonale Gericht dabei insbesondere erwog, es sei kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung vom 24. April 2020 ersichtlich, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht substanziiert, inwiefern ein solches entgegen der Vorinstanz vorhanden sein sollte, 
dass mithin die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald