Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_384/2022
Urteil vom 12. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2022 (PQ220008-O/U).
Sachverhalt:
A.
Die Vorgeschichte ist dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet seit längerem an Demenz und ist zufolge dauerhafter Betreuungsbedürftigkeit in der Institution C.________ untergebracht, nachdem sie sich (teilweise im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen) in verschiedenen Einrichtungen aufgehalten hatte. Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Beschwerdeführer das gesetzliche Vertretungsrecht und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
B.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 ordnete die KESB diverse Massnahmen zum Schutz der Ehefrau an, wobei sie ihr u.a. auch einen Rechtsanwalt zur Vertretung ihrer Interessen im väterlichen Nachlass bestellte. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den ganzen Entscheid an den Bezirksrat, die Tochter in Bezug auf eine spezifische Dispositiv-Ziffer. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies der Bezirksrat die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und entzog ihm in Gutheissung der Beschwerde der Tochter zusätzlich auch das Vertretungsrecht nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in medizinischen Angelegenheiten, unter entsprechender Ergänzung des Aufgabenkataloges der Beiständin. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. April 2022 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides wegen Gehörsverweigerung und Rückweisung der Angelegenheit. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer stört sich in erster Linie daran, dass das Obergericht entgegen seinem Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern sich auf 31 Urteilsseiten mit seiner 4-seitigen Beschwerde auseinandergesetzt habe; als juristischer Laie hätte er dem Gericht die Beschwerdegründe mündlich viel besser darlegen können, zumal dann auch die richterliche Fragepflicht gegolten hätte.
Der Beschwerdeführer macht zwar im betreffenden Kontext eine Verletzung der einschlägigen kantonal-rechtlichen Verfahrensvorschriftten, namentlich von § 65 EG KESR/ZH geltend, welcher die Untersuchungsmaxime statuiert. Er übergeht allerdings, dass das aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes von Art. 450f ZGB zur Anwendung gelangende kantonale Recht vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann, wobei der die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3). Dies wurde dem Beschwerdeführer schon mehrmals erklärt (zuletzt im Urteil 5A_409/2022 vom 8. Juni 2022 E. 1, dort ebenfalls im Zusammenhang mit der von ihm verlangten mündlichen Verhandlung im obergerichtlichen Verfahren). Seine sich auf appellatorische Kritik beschränkenden Ausführungen genügen deshalb nicht. Ohnehin setzt er sich in diesen nicht sachgerichtet mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass es sich bei § 66 Abs. 2 EG KESR/ZH in Bezug auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung um eine kann-Bestimmung handle und der Beschwerdeführer zwar juristischer Laie, aber mit Gerichtsverfahren bestens vertraut sei, insbesondere auch mit Erwachsenenschutzverfahren.
2.
Die Ausführungen in der der Sache selbst, mit welchen sinngemäss Kritik an den verfügten Massnahmen geübt wird, sind nicht durch das bloss auf Rückweisung schliessende Rechtsbegehren gedeckt. Ohnehin bestehen sie vorab aus Polemik und wird nicht sachgerichtet eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides aufgezeigt (im Kern, dass die Interessen der Ehefrau gefährdet seien, weil der Beschwerdeführer für diverse Monate die Rechnungen der Institution C.________ nicht bezahlt und sich diesbezüglich auch nicht mit der Beiständin in Verbindung gesetzt habe aufgrund seiner mangelnden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, welche sich in verschiedener Hinsicht manifestiere und eine Zusammenarbeit mit ihm für alle beteiligten Personen schwierig bis unmöglich mache).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli