Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_353/2023
Urteil vom 12. Juli 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
Gegenstand
Verkehrsmedizinische Untersuchung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Vizepräsident, vom 27. Juni 2023 (VWBES.2023.220).
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat mit Urteil vom 27. Juni 2023 auf eine von A.________ gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2023 in Sachen verkehrsmedizinische Untersuchung erhobene Beschwerde nicht ein. Die Departementsverfügung sei A.________ am 13. Juni 2023 zugestellt worden. Demnach sei die zehntägige Beschwerdefrist gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes am Freitag, dem 23. Juni 2023, abgelaufen. A.________ habe erst am 26. Juni 2023, und damit verspätet, Beschwerde erhoben.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Juli 2023 (Postaufgabe 11. Juli 2023) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Departementsverfügung am 13. Juni 2023 erhalten und am 26. Juni 2023 Beschwerde erhoben hat. Er ist jedoch ohne nähere Begründung der Auffassung, dass er damit die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten habe. Offenbar geht er davon aus, dass für die Fristberechnung nur die Werktage zählen, denn nur so wäre die Beschwerdeeinreichung vom 26. Juni 2023 noch fristgerecht erfolgt. Er legt indessen nicht dar, inwiefern die vom Verwaltungsgericht entsprechend den §§ 9 und 67 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes erfolgte Fristberechnung rechtswidrig sein sollte; dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli