Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_381/2023
Verfügung vom 12. Juli 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Mai 2023 (VV.2022.54/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 6. Juni 2023, mit welcher dieser beantragen lässt, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sei wegen der Verzögerung des Verfahrens VV.2022.54 zu mahnen und aufzufordern, umgehend die hängigen Beschwerden zu beurteilen,
in die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2023, worin dieses beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, nachdem es am 17. Mai 2023 (Versand: 6. Juni 2023) im Verfahren VV.2022.54/E über die Rechtsverzögerungsbeschwerde entschieden und gleichentags mit drei weiteren (sinnvollerweise zu koordinierenden) Entscheiden zusätzliche Eingaben des Beschwerdeführers beurteilt habe,
in den Entscheid VV.2022.54/E vom 17. Mai 2023, mit dem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des A.________ vom 4. März 2022 abgewiesen hat, soweit es auf diese eingetreten ist,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
dass dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (Urteil 9C_472/2022 vom 23. Februar 2023 mit Hinweisen),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 17. Mai 2023 in der Sache entschieden hat,
dass damit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist (vgl. Urteile 9C_472/2022 vom 23. Februar 2023; 9C_149/2018 vom 21. März 2018 mit Hinweis),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Easy Sana Assurance Maladie SA, Martigny, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Williner