Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_364/2023
Urteil vom 12. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Sicherheit,
Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
25. Mai 2023 (100.2021.281U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1970) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und kam erstmals 1988 als Saisonnier in die Schweiz. Im Jahr 1991 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; seit Dezember 1998 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Im Mai 1997 heiratete A.________ eine Schweizer Staatsangehörige. Aus dieser Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 1994, 1997 sowie 1998). Die Ehe wurde im Februar 2007 geschieden.
Im Jahr 1998 schied A.________ aus dem Arbeitsprozess aus und war in der Folge nach eigenen Angaben als Hausmann beschäftigt.
Zwischen 2006 und 2014 bezog A.________ Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 226'936.65.
In den Jahren 2002, 2006 und 2014 wurden Anträge von A.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen.
Am 19. November 2015 bestanden gegen A.________ eine Betreibung in der Höhe von Fr. 23'104.-- und Verlustscheine von insgesamt Fr. 94'784.50. Am 30. September 2019 war A.________ mit einer eingeleiteten Betreibung und Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 177'147.20 im Betreibungsregister verzeichnet (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Feststellungen im angefochtenen Urteil lagen im Mai 2021 gegen A.________ offene Betreibungen von weit über Fr. 100'000.-- sowie Verlustscheine im Betrag von Fr. 252'925.15 vor.
Ab November 2015 thematisierte die Einwohnergemeinde Thun in regelmässigen Schreiben die berufliche und finanzielle Situation von A.________ (25. November 2015; 15. Februar 2016; 25. Juli 2017; 3. Juli 2018). Mit Schreiben vom 14. März 2019 ermahnte sie ihn aufgrund der Schuldensituation und forderte nebst dem Nachweis von Arbeitsbemühungen, die angehäuften Schulden abzubauen und zu verhindern, dass neue entstehen.
B.
Am 13. Januar 2020 gewährte der Migrationsdienst Thun A.________ das rechtliche Gehör bezüglich des Widerrufs seiner Niederlassungbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 widerrief der Migrationsdienst der Einwohnergemeinde Thun die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen anhaltender Schuldenwirtschaft. Hiergegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID] vom 12. August 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juni 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin ein Ausweis über den Bestand der Niederlassungsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, subeventualiter verbunden mit weiteren Auflagen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer für das kantonale Verwaltungsgerichtsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.
Der Migrationsdienst der Einwohnergemeinde Thun verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat sich vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat auf die Vernehmlassungen repliziert.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 141 II 169 E. 4.4.4; 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist hingegen eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig, insoweit sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers betrifft.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 1.2) einzutreten.
1.2. In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 42 VRPG/BE und Art. 29 BV geltend, weil die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht in Frage gestellt habe. Tatsächlich hat die Vorinstanz die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung im angefochtenen Entscheid offen gelassen (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2). Trotzdem prüfte sie die materiellen Beschwerdevorbringen in der Folge umfassend. Dem Beschwerdeführer ist durch das Vorgehen der Vorinstanz soweit ersichtlich kein Nachteil entstanden. Unter diesen Umständen fehlt es in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) Interesse, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Der Verweis auf Rechtsschriften aus früheren Verfahren genügt den Anforderungen an die Rügepflicht vor Bundesgericht grundsätzlich nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1; 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 und 2.4). Auf die Beschwerde ist nachfolgend nur insofern einzugehen, als sie diesen Anforderungen genügt.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 144 V 50 E. 4.2).
2.3. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht zahlreiche neue Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation ein:
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).
2.3.2. Soweit die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nach dem 25. Mai 2023 und folglich nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind sie als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zulässig. Das betrifft insbesondere auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen betreffend die im Juli 2023 entdeckte Krebserkrankung des Beschwerdeführers.
Bei den weiteren eingereichten Belegen (Lohnabrechnungen; Zahlungsbelege an die Gemeinde U.________ bis und mit Mai 2023; Arbeitsvertrag mit dem jetzigen Arbeitgeber) handelt es sich um unechte Noven. Sie bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren aber ebenfalls unberücksichtigt, nachdem die finanzielle Situation resp. Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers auch schon vor der Vorinstanz den Streitgegenstand bildeten und die entsprechenden Belege dort hätten eingereicht werden können (und müssen); es ist nicht ersichtlich, dass erst das angefochtene Urteil hierzu Anlass gegeben hätte.
3.
Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstandet, besteht kein Anlass, von diesen abzuweichen:
So behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass seit der Ermahnung im März 2019 keine (neuen) Schulden mehr aufgelaufen seien. Aus dem von ihm selber bei der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug seiner Krankenkasse von Dezember 2021 ergibt sich demgegenüber - worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist - dass seine Krankenkassenbeiträge auch in den auf die Ermahnung folgenden Monaten und während des ganzen Jahres 2019 unbezahlt geblieben sind; so ist er seinen Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse erstmals im März 2020 - nachdem ihm bereits das rechtliche Gehör zum Bewilligungswiderruf gewährt worden war (Art. 105 Abs. 2 BGG) - wieder nachgekommen, und auch dann nur in Bezug auf Prämien ab Januar 2020.
Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass seit 2019 keine neuen Alimentenschulden entstanden seien, und dass es sich bei Betreibungen der Gemeinde U.________ um wieder in Betreibung gesetzte Forderungen aus früheren Jahren handle, übersieht er, dass die Vorinstanz selber im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen hat, dass die Neubetreibung dieser Forderungen nichts an der ausserordentlich hohen Schuldenlast ändere. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Neubetreibungen nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fallen. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgende E. 6). Nachdem das Bundesgericht auch von offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils nur dann abweicht, wenn dies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (vgl. vorne E. 2.2), sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gegeben.
4.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer - teilweise ebenfalls bezogen auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - verschiedene Verletzungen seiner Gehörsrechte (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
4.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt die "generelle Ablehnung sämtlicher Beweisanträge" respektive "fehlende Abklärungen" der Vorinstanz zur nach April 2019 entstandenen Verschuldung, zu seiner Arbeitssituation, zu von ihm getätigten Schuldabzahlungen, sowie zu seinem Umfeld (und bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen) in der Schweiz respektive seinem (fehlenden) Bezug zu seinem Herkunftsland.
4.2.1. Insofern seine diesbezüglichen Beschwerdevorbringen den Anforderungen der Rügepflicht genügen (vgl. vorne E. 2.1), ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen: Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren diverse Male Gelegenheit, entsprechende Unterlagen beizubringen, und hat dies mit umfassenden Eingaben getan. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht seine Beurteilung betreffend die Höhe der Verschuldung des Beschwerdeführers, seine Arbeitssituation, die geltend gemachten Schuldabzahlungen, das Abhängigkeitsverhältnis sowie den Bezug zum Herkunftsland auf diverse aktenkundige Beweiselemente abstützte, und dabei auch die verschiedenen Unterlagen, die der Beschwerdeführer selber im Verfahrensverlauf eingereicht hatte, berücksichtigte. Angesichts der so erstellten umfassenden Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie davon ausging, dass die weiteren beantragten Beweiserhebungen - so die persönliche Befragung des Beschwerdeführers respektive von Familienangehörigen, die Edition von Akten verschiedener Behörden und Ämter, der massgebenden Gläubiger sowie der Schuldenberatung - ihre auf der Basis der abgenommenen Beweise gebildete Überzeugung nicht zu ändern vermöchten.
4.2.2. Nicht überzeugend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht möglich gewesen, mittels Betreibungsunterlagen zu belegen, dass keine neuen Forderungen entstanden seien. Er verweist diesbezüglich auf ein vor der Vorinstanz eingereichtes Schreiben, in welchem der Bruder des Beschwerdeführers angibt, das zuständige Betreibungsamt habe ihm einzig eine Schuldeninformation und einen Betreibungsauszug herausgegeben, aber keine (weiteren) Informationen über einzelne Betreibungen und Verlustscheine des Beschwerdeführers. Es bleibt dabei allerdings bei einer Behauptung; eine entsprechende offizielle Auskunft des Betreibungsamts liegt nicht vor. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) am Beschwerdeführer gewesen, entweder mit einem geeigneten Beweismittel zu belegen, dass ihm weitere Auskünfte tatsächlich verweigert wurden, oder aber andere Beweismittel betreffend die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen beizubringen.
Ebensowenig war die Vorinstanz verpflichtet, den rechtlich vertretenen Beschwerdeführer zum Beleg von (weiteren) Schuldabzahlungen aufzufordern. Der Beschwerdeführer selber reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwei Abzahlungsbelege ein, wobei ihm offensichtlich bewusst war, dass diese für die Beurteilung der Mutwilligkeit von Bedeutung sein konnten. Bei den Abzahlungsbemühungen handelt es sich zudem naturgemäss um Tatsachen, über die der Beschwerdeführer besser Bescheid weiss als die Behörden. Dementsprechend wäre es auch an ihm gewesen, die entsprechenden Belege einzureichen (vgl. die Urteile 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 4.3.4; jeweils mit Hinweisen).
4.2.3. Auch keine Gehörsverletzung liegt vor, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe Abklärungen zur Existenz des Arbeitgebers des Beschwerdeführers getätigt und darauf basierend Mutmassungen zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses angestellt, ohne aber weitere Abklärungen zu treffen oder ihn vor ihrem Entscheid zu diesen neuen Umständen anzuhören. Zwar stellt die Vorinstanz fest, es sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer aktuell überhaupt noch erwerbstätig sei, zumal über seine Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet worden und das Konkursverfahren mangels Aktiven bereits wieder eingestellt worden sei (vgl. das angefochtene Urteil E. 3.3.2); diese Feststellung geht aber nicht zu seinen Lasten. Im Übrigen wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die Behörden über einen allfälligen Anstellungs- respektive Stellenwechsel zu informieren.
4.2.4. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Verletzung von Art. 29 BV darin sieht, dass die untere kantonale Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführer nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege hinwies. Der Beschwerdeführer war offenkundig selber in der Lage, sich rechtliche Unterstützung zu holen. So wurde er bereits vor der unteren kantonalen Instanz von einer Fachstelle für Migrationsfragen unterstützt, und beauftragte er für das Verfahren vor der Vorinstanz einen Rechtsanwalt. Zudem macht er selber geltend, in der Schweiz über ein Verwandtschaftsnetz zu verfügen, welches ihn in gewissen Belangen (gerade betreffend Administration) unterstützt.
4.2.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV als unbegründet.
5.
Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
5.1. Ein schwerwiegender Verstoss oder eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder sie mutwillig öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b). Die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst die Schuldenwirtschaft. Ob die Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden (Urteile 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.4; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen).
5.2. Eine betraglich erhebliche Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine Mutwilligkeit (BGE 137 II 297 E. 3.3). Die Verschuldung muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (Urteile 2C_970/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.2; 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Hiervon ist nicht leichthin auszugehen (Urteile 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.3; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4.1; 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.3 und 3.4; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4.1 und 5.4.2; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2; vgl. auch Urteil 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.4.2 und 4.4.5).
6.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erfüllt:
6.1. Der Beschwerdeführer war im Mai 2021 mit Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 252'925.15.-- im Betreibungsregister verzeichnet. Mit Schulden in dieser Höhe erfüllt der Beschwerdeführer die objektive Komponente von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ohne Weiteres (vgl. zur Kasuistik das Urteil 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass dies auch dann der Fall ist, wenn es sich bei einem substanziellen Teil der im angefochtenen Urteil ebenfalls aufgeführten "offenen Betreibungen" um erneut in Betreibung gesetzten Alimentenausstände der Gemeinde U.________ (über insgesamt ca. Fr. 118'000.--), aus früheren Jahren handelt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Schulden zwischen Mai 2021 und dem Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Mai 2023 nicht verringert hätten, bestreitet der Beschwerdeführer nicht substanziiert (vgl. vorne E. 2.2).
6.2. Betreffend die Frage der Mutwilligkeit sind die Umstände der Verschuldung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
6.2.1. Bereits ab November 2015 thematisierte die Einwohnergemeinde Thun die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in jährlichen Schreiben. Zwar war erst das Schreiben von 2019 formell als "Ermahnung" deklariert; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aber bereits in den früheren Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Anhäufen von Schulden einen Widerrufsgrund darstelle. Zudem wurde er seit Anfang 2016 mehrfach aufgefordert, keine weiteren Schulden anzuhäufen, seinen Zahlungspflichten zukünftig fristgerecht nachzukommen, und sich - im Rahmen des gesundheitlich Möglichen - um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Trotz diesen Aufforderungen nahm seine Verschuldung zwischen Anfang 2016 und Ende 2019 deutlich zu. Auch wenn ein Teil dieser Zunahme auf wieder in Betreibung gesetzte Alimentenschulden aus der Zeit bis Dezember 2016 zurückgeht, ist der Beschwerdeführer weiteren Verpflichtungen bis Ende 2019 nicht nachgekommen, so insbesondere den Krankenkassenprämien (vgl. vorne E. 3). Dass er die Möglichkeit von Prämienverbilligungen nicht gekannt haben respektive mit der Beantragung überfordert gewesen sein will überzeugt nicht, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass er sich nach Erhalt der ersten Schreiben betreffend Verschuldung um die Deckung seiner Krankenkassenprämien bemüht und diesbezüglich Abklärungen trifft oder entsprechende Unterstützungsangebote in Anspruch nimmt. Das gilt insbesondere, als der Beschwerdeführer selber vorbringt, in der Schweiz über ein (Verwandten-) Netzwerk zu verfügen, welches ihn in administrativen Belangen unterstützt. Im Übrigen deuten die vom Beschwerdeführer im Verfahren bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen darauf hin, dass er bereits im Jahr 2018 Prämienverbilligungen erhalten hatte.
6.2.2. Der Beschwerdeführer schied bereits 1998 aus dem Arbeitsprozess aus. Er stellt sich auf den Standpunkt, aus gesundheitlichen Gründen - wegen Rückenbeschwerden und psychischer Probleme - nicht arbeitsfähig gewesen zu sein. Zwar bestätigte im Jahr 2015 ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2011 wegen komplexer, komorbider psychischer Krankheit bei ihm in Behandlung sei, wobei das Krankheitsbild im Langzeitverlauf einen chronisch-rezidivierenden Charakter zeige. Eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit wurde aber weder in diesem Bericht noch im Rahmen anderer ärztlicher Konsultationen (2008, 2021) ausdrücklich festgestellt. Einzig ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes von April 2022 attestiert ihm eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60%, wobei derselbe Hausarzt im November 2022 bei psychosozial schwieriger Situation keine Arbeitsunfähigkeit und auch keine physischen Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers feststellte. Verschiedene IV-Anträge (2002, 2006, 2014) wurden abgewiesen, unter anderem weil eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen vollumfänglich möglich gewesen wäre. Diese brach der Beschwerdeführer allerdings ab. Es ist insgesamt deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
6.2.3. Vor diesem Hintergrund fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderungen der Migrationsbehörden erst im Jahr 2020, nach über 20 Jahren Erwerbslosigkeit mit höchstens gelegentlichen Aushilfsarbeiten und unter dem Druck des ausländerrechtlichen Widerrufverfahrens eine relevante Teilzeiterwerbstätigkeit aufnahm, wobei das Arbeitspensum im Mai 2021 lediglich 30 Stellenprozente betrug und sich eine angeblich verbindlich in Aussicht gestellte Erhöhung auf 60% ohne nachvollziehbare Erklärung nie realisierte. Mit einer neuen Arbeitgeberin vereinbarte er per 14. September 2021 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Vollzeitpensum als Eisenleger, wobei er in der Folge lediglich unregelmässig im Stundenlohn arbeitete, woraus ein Pensum von lediglich rund 30 bis 50 Stellenprozenten resultierte. Im Jahr 2019 hatte er gegenüber dem Migrationsdienst denn auch angegeben, "auf keinen Fall" Vollzeit arbeiten zu wollen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Warnungen erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens und auch dann nur in Teilzeitpensen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl er wusste, dass sein weiterer Aufenthalt von seinen Bemühungen zur Bereinigung seiner finanziellen Situation abhängen würde. Bei einer Fachstelle betreffend Schuldensanierung meldete er sich erst im September 2021, nachdem das Verfahren bereits bei der Vorinstanz hängig war. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Mutwilligkeit der Verschuldung bejahen.
6.2.4. Unbehelflich ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - unter Berufung auf eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 i.V.m. Art. 63 AIG) - insbesondere geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass seit der letzten Verwarnung keine weiteren Schulden mehr entstanden seien. Einerseits handelt es sich hierbei um eine Behauptung, die - gemäss den vom Beschwerdeführer selber eingereichten Belegen - soweit ersichtlich nicht zutrifft (vorne E. 3 und E. 6.2.1). Andererseits haben die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer auch vor 2019 bereits diverse Male auf die Konsequenzen einer Weiterverschuldung hingewiesen (so 2016, 2017 und 2018) und ihn aufgefordert, seine finanzielle Situation zu stabilisieren und sich um Arbeit und Schuldensanierung zu bemühen. Diese Warnungen ignorierte der Beschwerdeführer: Sowohl die (teilweise) berufliche Wiedereingliederung als auch die minimale Schuldenabzahlung von zweimal Fr. 100.-- erfolgten erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens, nachdem sich der Beschwerdeführer über Jahre (resp. Jahrzehnte) hinweg weder um das eine noch das andere bemüht hatte. Unter diesen Umständen kann er sich nun in Bezug auf die Frage der Mutwilligkeit nicht auf Treu und Glauben respektive das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen.
6.3. Somit ist insgesamt von einer mutwilligen Verschuldung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen.
7.
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält; der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 EMRK geltend, sowie eine willkürliche Interessenabwägung.
7.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.1.1; 2C_85/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2; 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.2; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 6.1). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteile 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.1; 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.1.2).
7.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen (vgl. Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 6.2; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 5.3; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist trotz diversen Verwarnungen seitens der Behörden seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen und hat insbesondere seit 2015 beträchtliche Schulden angehäuft. Zudem hat der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2014 Sozialhilfe in der Höhe von 226'936.65.-- bezogen (die schliesslich wegen Zweifeln an der Bedürftigkeit und Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wurde; vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 8C_602/2015 vom 12. Januar 2016). Trotz entsprechender Aufforderungen hat er sich für die Zeitperiode zwischen 1998 und 2019 kaum um Arbeit respektive um Verbesserung seiner finanziellen Situation bemüht und auch unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens seine Arbeitskapazität nicht ausgeschöpft. Die ausgewiesenen Abzahlungsbemühungen in der Höhe von Fr. 200.-- sowie die (teilweise) Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens vermögen das beträchtliche öffentliche Interesse unter diesen Umständen nicht entscheidend zu vermindern. Insgesamt erweist sich das öffentliche Interesse am Widerruf als sehr gewichtig.
7.3. Als private Interessen macht der Beschwerdeführer insbesondere die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, sein Alter, sein Beziehungsnetz in der Schweiz, seinen Gesundheitszustand und die psychischen Einschränkungen, seine berufliche Integration sowie seinen fehlenden Bezug zu seinem Herkunftsland und die dort fehlenden Betreuungsmöglichkeiten geltend.
Der Beschwerdeführer ist 1988 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er zunächst als Saisonnier arbeitete, bevor ihm ab 1991 eine Aufenthalts- und ab 1998 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hielt er sich somit seit rund 32 Jahren dauerhaft in der Schweiz auf. Seine getrennt lebende Ehefrau und die drei mittlerweile volljährigen Kinder leben in der Schweiz, wobei letztere hier geboren und aufgewachsen sind. Auch weitere Verwandte ausserhalb der Kernfamilie leben in der Schweiz, so zwei Geschwister des Beschwerdeführers sowie deren Verwandte, zu welchen der Beschwerdeführer auch Kontakte pflegt und die ihn in gewissen (insbesondere administrativen) Belangen unterstützen. Angesichts des Alters der Kinder - das jüngste war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils rund 25-jährig - und der Trennung der Eheleute ist das Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK vorliegend nicht betroffen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu seinen Kindern pflegt, und dass der mittlere Sohn mit psychischen Problemen kämpft. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist auch kein konventionsrechtlich geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zu den anderen Verwandten im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich, wobei insbesondere die blosse Unterstützung in einigen administrativen Belangen hierfür nicht ausreicht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen bspw. das Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2).
Zweifellos bestehen aufgrund der langen Anwesenheit aber erhebliche private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Diese privaten Interessen werden allerdings durch die unterdurchschnittliche wirtschaftliche Integration relativiert, die sich vorliegend aus der ebenfalls jahrzehntelangen Erwerbslosigkeit, dem Sozialhilfebezug sowie der mutwilligen Schuldenwirtschaft ergibt (vgl. dazu auch vorne E. 6). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens wieder eine (Teil-) Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Eine über die Beziehungen zur hier ansässigen Verwandtschaft bestehende soziale Integration ist nicht ersichtlich.
7.4. Ferner verbringt der Beschwerdeführer viel Zeit in seinem Herkunftsland; so hielt er sich 2020 nach eigenen Angaben knapp ein Drittel des Jahres in Nordmazedonien auf. Dass es sich dabei um Ferienaufenthalte und Besuche der Mutter gehandelt haben mag, ändert nichts daran, dass er trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz offenkundig noch über einen engen Bezug zum Herkunftsland verfügt. Es ist unter diesen Umständen auch davon auszugehen, dass er in Nordmazedonien noch über Beziehungen verfügt, die ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Auch die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. vorne E. 6.2.2) lassen seine Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht als völlig unzumutbar erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie - wie er dies vorbringt - ein menschenwürdiges Dasein in Nordmazedonien verunmöglichen würden. Die Beschwerden erscheinen nicht derart gravierend, dass sie eine Rückkehr nach Nordmazedonien ausschliessen würden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend macht, dass sie in Nordmazedonien nicht behandelt werden könnten. Auch das fortgeschrittene Alter seiner in Nordmazedonien lebenden Mutter respektive eine allfällige Pflegebedürftigkeit ihrerseits ändert an der grundsätzlich zumutbar erscheinenden Wiedereingliederung nichts. Die Vorinstanz durfte insgesamt von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten ausgehen.
7.5. Angesichts der geschilderten Umstände und der Sachlage zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ist das Urteil der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Insgesamt überwiegt das sehr gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Auch die Willkürrüge betreffend die Interessenabwägung verfängt nach dem Gesagten nicht. Insgesamt erweist sich das Urteil der Vorinstanz als verhältnismässig; es verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht.
An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die während dem bundesgerichtlichen Verfahren entdeckte Krebserkrankung in der vorliegenden Beurteilung aufgrund der Novenschranke vor Bundesgericht (vgl. vorne E. 2.3) noch keine Berücksichtigung hat finden können; deren Einfluss auf die Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Nordmazedonien wird im Rahmen der Prüfung des diesbezüglich bereits bei den kantonalen Behörden deponierten Gesuchs zu beurteilen sein.
7.6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ausgeschlossen. Praxisgemäss ist sie als mildere Massnahme unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinne der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 6.5; 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.5; 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 5).
8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert.
8.1. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das kantonale Recht gehe über die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Zu prüfen ist deshalb, ob der vorinstanzliche Entscheid vor Art. 29 Abs. 3 BV standhält.
8.2. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 138 IV 35 E. 5.3; 131 I 350 E. 3.1; 130 I 180 E. 2.2). Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 6.3).
8.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zum Schluss kommt, dass die Beschwerde in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden musste. Insbesondere war der Widerrufsgrund angesichts der hohen und mutwilligen Verschuldung und der (jahre- respektive jahrzehntelang) fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen um seine finanzielle Lage zu verbessern, klar erfüllt. Angesichts seiner trotz der langen Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlichen Integration und seiner regelmässigen (auch längeren) Aufenthalte im Herkunftsland und den damit verbundenen Aussichten im Hinblick auf die Wiedereingliederung mussten seine Gewinnaussichten bei der Sachverhaltsgrundlage, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte, auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Insgesamt durfte die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren in Folge der Aussichtslosigkeit der Vorbringen verneinen. Aus denselben Gründen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die untere kantonale Beschwerdeinstanz schützte. Auch in Bezug auf die verschiedenen vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gerügten Verfahrensfehler kann angesichts der überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. das angefochtene Urteil E. 2) nicht von ernsthaften Gewinnaussichten ausgegangen werden.
8.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht hätte nach der Beschwerdeeinreichung einen Zwischenentscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege fällen und das Verfahren in der Hauptsache sistieren müssen, zumal die Vorinstanz ihn gestützt auf die Vernehmlassung der unteren kantonalen Instanz zur Replik aufgefordert habe, und unter diesen Umständen klar gewesen sei, dass für seinen Rechtsvertreter weiterer Aufwand entstehen würde. Dies könne nicht bloss dadurch korrigiert werden, dass dem Beschwerdeführer nur die Gebühren für eine Abschreibung auferlegt würden; vielmehr liege eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege vor.
8.4.1. Rechtsprechungsgemäss ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit sich Klient und Rechtsvertreter über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).
8.4.2. Die Vorinstanz hat es im kantonalen Verfahren trotz entsprechender Anträge abgelehnt, vorab über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Der zuständige Instruktionsrichter begründete dies in der entsprechenden Verfügung (Akt. 8 der Akten des Verwaltungsgerichts; Art. 105 Abs. 2 BGG) unter Verweis auf Literatur zum kantonalen Verfahrensrecht (LUCIE VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, N. 33 zu Art. 111) damit, dass nur dann vorab über ein gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden sei, wenn weitere Verfahrensschritte unternommen werden müssten, welche mit erheblichen Kosten verbunden seien; von solchen könne nicht gesprochen werden, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzubessern oder eine blosse Stellungnahme (ohne Beweischarakter) zur Wahrnehmung des allgemeinen Replikrechts einzureichen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht näher begründet, weshalb die Ausübung des Replikrechts erst möglich sein soll, wenn über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden sei; dies sei auch nicht ersichtlich, zumal die kantonalen Vorinstanzen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel in das Verfahren eingeführt hätten.
8.4.3. Die Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren gilt gestützt auf Art. 64 BGG - der Art. 29 Abs. 3 BV konkretisiert (vgl. SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz BGG, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 64 BGG; BOVEY, in: Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu Art. 64 BGG) - die (freigestellte) Antwort auf gegnerische Eingaben nicht als Mehraufwand, der einen Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen würde (vgl. SEILER, a.a.O., N. 55 zu Art. 64). Im Übrigen substanziiert der Beschwerdeführer nicht hinreichend, inwiefern ihm während des vorinstanzlichen Verfahrens ein über die freigestellte Replik hinausgehender Aufwand entstanden ist. Bei den Schriftenwechseln, die primär auf den Beschwerdeführer zurückgehen (Beweisergänzungen; Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung; Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Art. 105 Abs. 2 BGG), handelt es sich jedenfalls um vermeidbaren Mehraufwand, der einen Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtfertigt. Da die Vorinstanz zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und dem Beschwerdeführer im Endentscheid lediglich die üblichen Abschreibungs- und nicht die vollen Entscheidgebühren auferlegte, mithin der fehlenden Möglichkeit eines Beschwerderückzugs im Kostenpunkt Rechnung trug, liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor.
9.
9.1. Die Beschwerde ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. Gleiches gilt für den Eventualantrag, die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, da eine Rückstufung ausgeschlossen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die sub-
eventualiter beantragte Rückweisung.
9.2. Angesichts der zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil erweist sich die Beschwerde gestützt auf den damals relevanten Sachverhalt von Anfang an als aussichtslos. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler