Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_442/2024
Urteil vom 12. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Schwarztorstrasse 56, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Besuchsrecht und weitere Kindesbelange,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 5. Juni 2024 (KES 24 348, KES 24 377).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat eine im Jahr 2020 geborene Tochter, wobei er mit der Mutter nicht verheiratet ist und auch nicht mit ihr zusammen lebt.
Mit Entscheid vom 17. September 2020 entzog die KESB der damals noch allein sorgeberechtigten Mutter definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht, unter Platzierung des Kindes, Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts und Errichtung einer Beistandschaft. Nach der Kindesanerkennung durch den Beschwerdeführer entzog die KESB mit Entscheid vom 16. April 2021 auch diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Mit Entscheid vom 10. März 2022 entzog die KESB beiden Elternteilen die elterliche Sorge im Bereich der gesundheitlichen Betreuung. Am 29. April 2022 ordnete sie das Besuchsrecht der Eltern neu (wöchentlich begleitete Besuche von 90 Minuten). Am 20. März 2023 wurde ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten erstattet. Am 28. September 2023 wies die KESB die elterlichen Anträge auf Rückplatzierung ab, modifizierte aber das Besuchsrecht des Vaters (wöchentlich unbegleitete Besuche von 90 Minuten).
Mit Entscheid vom 25. April 2024 dehnte die KESB das unbegleitete Besuchsrecht des Beschwerdeführers auf drei Stunden aus und regelte weitere Kindesbelange; namentlich die Anträge auf Rückplatzierung und Wiederherstellung der elterlichen Sorge im gesundheitlichen Bereich wies sie ab.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mangels hinreichender bzw. verständlicher Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 (Postaufgabe 6. Juli 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, das Obergericht sei anzuweisen, auf den Wiedererwägungsantrag und den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege einzutreten.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Eine dahingehende Begründung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer moniert, der angefochtene Entscheid bestehe nur aus "copy paste", und er kritisiert in allgemeiner Weise das Vorgehen der KESB in den vergangenen Jahren und nennt zahlreiche Straftatbestände, welche durch das übergriffige Vorgehen der KESB erfüllt sein sollen. Als sachbezogen könnte einzig das Vorbringen angesehen werden, sein Besuchsrecht werde unzulässig bzw. über Gebühr eingeschränkt; indes betrifft dies die materielle Frage der Besuchsrechtsausgestaltung und nicht die Eintretenserwägungen.
Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet, mangelt es ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid, dass das Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu betrachten gewesen sei. Ohnehin wäre aber auch keine Beschwer und damit kein schützenswertes Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ersichtlich, weil dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind; insofern hätte das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auch einfach als gegenstandslos erklärt werden können.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli