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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_452/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2024 (C3 24 73). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Kontext mit einem gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen gerichtlichen Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdegegner wies das Bezirksgericht Visp am 16. Mai 2024 ein weiteres Revisionsgesuch ab (vgl. zu einem früheren Revisionsgesuch das Urteil 5A_270/2023 vom 12. April 2023). 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis mangels hinreichender Beschwerdebegründung mit Entscheid vom 25. Juni 2024 nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und verlangt einen Leitentscheid zur Angelegenheit. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich weitschweifig zur Definition von Stalking und schildert, wie inzwischen unendlich viele Leute in die Angelegenheit involviert seien, wie ihr Leben ruiniert sei, wie sie dem Beschwerdegegner andauernd schreibe, wie dieser die Realität nicht sehen wolle und eine Gefahr wittere, wo keine bestehe, wie sie aus reiner Fürsorgepflicht handle, wie sie Frieden wolle etc.; ausserdem zitiert sie in allgemeiner Form diverse Artikel der Bundesverfassung. Damit ist nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das Kantonsgericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli