Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_74/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Visana Versicherungen AG, 
Rechtsdienst, 
Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 31. August 2023 (725 23 34 / 191). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1970, arbeitet seit 2002 bei der Behörde B.________ (fortan: Arbeitgeberin) und ist in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (fortan: Visana oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Juni 2019 rutschte er auf dem feuchten Küchenboden aus und stürzte auf die rechte Körperseite bzw. das Gesäss. Bei anhaltenden rechtsseitigen Schmerzen im Gesäss zeigte eine MRT-Untersuchung des Beckens vom 31. Juli 2019 keine strukturellen posttraumatischen Veränderungen. Laut Bericht zur MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 29. August 2019 stellte Dr. med. C.________ insbesondere eine Chondrose L4/5 ohne Nervenwurzelkompression und eine mediolateral rechtsseitige Diskushernie auf Höhe L5/S1 fest. Mit Bagatellunfallmeldung UVG vom 11. Februar 2021 liess A.________ der Visana mitteilen, er sei am 9. Januar 2021 während einer Fahrt auf einer markierten Schlittelpiste von einem Davoser-Schlitten auf sein Gesäss gefallen. Die Visana anerkannte nach beiden Unfällen zunächst ihre Leistungspflicht. Anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 27. September 2021 im Universitätsspital Basel stellte der Neurochirurg Dr. med. D.________ "nun neu [...] eine L5 typische Klinik" fest, weshalb er zur operativen Sanierung des L5-Reizsyndroms rechts bei medio-lateraler Diskushernie L4/5 rechts am 11. Oktober 2021 riet. Nach umgehend eingeleiteten weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die Visana am 15. November 2021 rückwirkend die Unfallkausalität der ab 10. April 2021 anhaltend geklagten Beschwerden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023, stellte die Visana sämtliche Leistungen per 9. April 2021 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Urteil vom 31. August 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 9. April 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen und namentlich die Kosten der Operation vom 11. Oktober 2021 zu übernehmen. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 geschützte Verneinung der Unfallkausalität der ab 10. April 2021 anhaltend geklagten Beschwerden bestätigte.  
 
2.2. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der über den 9. April 2021 hinaus - laut Schreiben vom 29. September 2021 bis zum 4. August 2021 - erbrachten Leistungen verzichtete.  
 
3.  
Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat nach in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, weshalb keine auch nur geringen Zweifel gegen die Beweiskraft der Aktenbeurteilung des die Visana beratenden Chirurgen Dr. med. E.________ vom 8. Dezember 2022 sprechen. Mit Dr. med. F.________, vertrauensärztlicher Chirurg der Beschwerdegegnerin, sei von einer einfachen Rücken-Gesäss-Prellung auszugehen und dementsprechend nach der Praxis zu posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien (vgl. Urteil 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 7.2 i.f. mit Hinweisen) ein Status quo sine unter den gegebenen Umständen nach drei Monaten - also per 9. April 2021 - anzusetzen. Demnach stünden die über den 9. April 2021 hinaus geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. Januar 2021, weshalb der (mit angefochtenem Urteil bestätigte) folgenlose Fallabschluss per 10. April 2021 nicht zu beanstanden sei. Auch bestehe keine Vertrauensgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme der weiteren Heilbehandlungskosten im Sinne der Spitalkosten im Zusammenhang mit der Operation vom 11. Oktober 2021.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.  
 
4.2.1. Nach dem Schlittelunfall vom 9. Januar 2021 erfolgte die ärztliche Erstbehandlung am 17. Februar 2021. Der Hausarzt Dr. med. G.________ diagnostizierte ausschliesslich eine Muskelprellung am rechten Gesäss, verneinte ein Hämatom oder eine Schwellung und stellte fest, dass die LWS und das Sacrum indolent seien. Anlässlich der zweiten Konsultation vom 2. März 2021 berichtete der Hausarzt über folgenden Befund: "im Moment keine auslösbaren Schmerzen im Gesäss[;] LWS indolent, mobil[;] Hüfte rechts i.O.[;] Sacrum indolent!" Die von ihm veranlasste MRT-Untersuchung des Beckens vom 11. März 2021 zeigte keine signifikante Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung und insbesondere keine Zeichen einer frischen Fraktur, eines relevanten Knochenmarködems oder eines Hüftgelenksergusses beidseits. Neu erstmals vor Bundesgericht (vgl. zum grundsätzlichen Novenverbot Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 1.2 i.f.) macht der Beschwerdeführer geltend, es müsse von einer unmittelbar ab dem Unfall anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Soweit auf dieses grundsätzlich unzulässige Novum überhaupt einzugehen ist, bleibt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 18. Januar 2023 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer in seinem 100%-Pensum vor der Operation vom 11. Oktober 2021 einzig am 15. April sowie am 9. und 10. August 2021 arbeitsunfähig war.  
 
4.2.2. Inwiefern die Rechtsprechung zu den posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien (vgl. E. 4.1) zu ändern wäre, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer nicht dar. Während Monaten beklagte er sich lediglich über Gesässschmerzen ohne Ausstrahlung. Auch der behandelnde Neurochirurg berichtete noch am 24. März 2021, dass kein voll ausgeprägtes radikuläres Syndrom feststellbar sei. Von einer unfallkausalen richtunggebenden Verschlimmerung eines (stummen) Vorzustandes anlässlich des Schlittelunfalles kann entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers auch mangels einer entsprechenden, fachärztlich begründeten Einschätzung keine Rede sein. Dr. med. E.________ hat in seiner Aktenbeurteilung vom 8. Dezember 2022 nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb die aus dem Vergleich der MRT-Untersuchungsergebnisse vom 29. August 2019 und 11. März 2021 ersichtlichen Veränderungen vor allem im Segment LWK4/5 - entgegen der beweisrechtlich verpönten "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Einschätzung (vgl. dazu BGE 149 V 218 E. 5.6 mit Hinweisen) des Dr. med. D.________ vom 6. Dezember 2021 - nicht auf eine traumatische Ursache schliessen lassen. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mangels Vergleichbarkeit der zu Grunde liegenden Sachverhalte weder aus dem Urteil 8C_765/2020 vom 4. März 2021 (sofortige Untersuchung auf der Notfallstation eines Spitals noch am Unfalltag) noch aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2017 (Verfahrensnummer UV 2015/88; mit unmittelbar auftretendem radikulärem Syndrom) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.  
 
4.2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verneinung einer Vertrauensgrundlage für die Übernahme der weiteren Heilbehandlungskosten im Sinne der Spitalkosten im Zusammenhang mit der Operation vom 11. Oktober 2021 vorbringt, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. Aus dem in Fettdruck hervorgehobenen Satz im Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 13. Februar 2021 folgt entgegen dessen Behauptung, dass er dem Unfallversicherer einen allfälligen Operationstermin unverzüglich nach Kenntnisnahme im Voraus anzumelden hatte. Nach der am 28. September 2021 erfolgten telefonischen Voranmeldung der Operation vom 11. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. September 2021 mit, dass sie die Leistungen lediglich bis zum 4. August 2021 erbracht habe und für die zukünftige Leistungserbringung weitere Abklärungen notwendig seien. Nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung verneinte die Vorinstanz zutreffend eine Vertrauensbasis hinsichtlich einer weiteren Kostenübernahme insbesondere mit Blick auf die Operation vom 11. Oktober 2021.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli