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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 801/02 
 
Urteil vom 12. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
T.________, 1950, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1950, ist seit ihrer Verheiratung 1974 als Hausfrau tätig und Mutter zweier erwachsener Söhne. Nachdem sie seit Jahren an einer chronischen Depression sowie an Gelenkbeschwerden litt, meldete sie sich am 4. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Berichte der Frau Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. Mai 2001 sowie des Dr. med. K.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 12. Juni 2001 ein und klärte die Situation im Haushalt ab (Bericht vom 24. September 2001). Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 lehnte sie das Leistungsbegehren auf Grund des ermittelten Invaliditätsgrades von 24 % ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2002 ab. 
C. 
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung der Invalidität. Mit Eingabe vom 25. November 2002 berichtet ihr behandelnder Arzt Dr. med. K.________ über ihren Gesundheitszustand. 
 
Während die IV-Stelle des Kantons Aargau auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b) und der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 Erw. 2), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Abklärung im Haushalt widerspreche den ärztlichen Einschätzungen ihrer Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz. 3090 ff.) - ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV. Sie stellt im Regelfall auch eine genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4). 
2.2 Im Abklärungsbericht vom 24. September 2001 wurde die Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) mit 5 %, Ernährung mit 30 %, Wohnungspflege mit 20 %, Einkauf und weitere Besorgungen mit 10 %, Wäsche und Kleiderpflege mit 10 %, Betreuung von Familienangehörigen mit 10 % und Verschiedenes mit 15 % gewichtet. Die Versicherte ficht dies im Einzelnen nicht an. Die Gewichtung war zu dem für die richterliche Überprüfung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) insofern nicht mehr zutreffend, als die Beschwerdeführerin inzwischen von einem 8-Zimmer-Haus in eine 4½-Zimmer-Wohnung umgezogen war, sodass sich der Anteil Wohnungspflege, welchen die Abklärungsperson mit Rücksicht auf das grosse Haus mit 20 % angegeben hatte, nicht mehr in diesem Umfang rechtfertigen liess. Vielmehr ist die gemäss Abklärungsbericht übliche Gewichtung von 10 % einzusetzen, was eine Anpassung der Anteile der übrigen Aufgabenbereiche erfordert. Den Verhältnissen angemessen erscheint eine Erhöhung der Bereiche Wäsche und Kleiderpflege sowie Betreuung von Familienangehörigen von je 10 % um je 5 % auf 15 %. 
2.3 Gestützt auf die Angaben der Versicherten, sie sei aus invaliditätsbedingten Gründen an etwa fünf Tagen pro Monat nicht in der Lage zu kochen, hat die Abklärungsperson die Einschränkung bei der Ernährung auf 23 % festgelegt. Des Weiteren hat sie auch in den Bereichen Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Betreuung von Familienangehörigen jeweils eine Behinderung in ähnlichem Umfang berücksichtigt (25 % bei der Wohnungspflege, 20 % bei Einkauf und weiteren Besorgungen, 20 % bei Betreuung von Familienangehörigen). 
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin Widersprüche zu den Angaben ihres Arztes geltend macht, ist vorweg zu bemerken, dass die Abklärungsperson von der Attestierung einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. Mai 2000 bis auf Weiteres im Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. Juni 2001 Kenntnis hatte, ebenso von der Stellungnahme der Frau Dr. med. R.________ vom 30. Mai 2001, welche die Versicherte als Hausfrau auf Grund ihrer chronischen Depression mit ausgeprägten, wochenweise auftretenden Stimmungsschwankungen zu 50-70 % arbeitsunfähig bezeichnet hatte. Gemäss Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. Juni 2001 leidet die Versicherte an Psoriasis-Arthritis mit starken belastungsabhängigen Schmerzen und massiven Schwellungen an den Händen, Knien und Füssen. Die Belastbarkeit der Gelenke sei vermindert und die Patientin deshalb in allen Verrichtungen im Haushalt um mindestens 50 % eingeschränkt. Angesichts dieser Beschwerden ist davon auszugehen, dass die Versicherte in der Tat bei schwereren Hausarbeiten erheblich behindert ist, obwohl sie selbst diesbezüglich anlässlich der Abklärung vor Ort nichts erwähnt hat. In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2001 ergänzt sie, dass sie Bettwäsche und Hemden auswärts bügeln lasse. 
 
Nach den Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson tritt auch die Arthritis in - unterschiedlich starken - Schüben auf. Sie erledigt die Haushaltarbeiten daher nach eigenen Angaben mit Unterbrüchen. Dies ist ihr im Hinblick darauf, dass sie nur noch einen Zweipersonen-Haushalt mit vier Zimmern zu betreuen hat, der mit keiner körperlichen Schwerarbeit verbunden ist, grundsätzlich zuzumuten, auch wenn ihr halbseitig gelähmter Ehemann einer gewissen Betreuung bedarf. Gleiches gilt für die leichteren Arbeiten, die sie aus psychischen Gründen zeitweise liegen lassen muss. Was kleinere Einkäufe betrifft, kann der Ehemann der Beschwerdeführerin etwas Hilfe leisten. Insofern trägt die von der Abklärungsperson geschätzte Einschränkung von 25 % in der Wohnungspflege und 20 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen der dadurch bedingten reduzierten Leistungsfähigkeit genügend Rechnung. Insbesondere wurde damit entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch berücksichtigt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Abklärung gerade in einer guten Phase befunden hat. Der jeweilige Behinderungsgrad von je einem Fünftel bis zu einem Viertel in den verschiedenen Bereichen erfasst die allgemeine Herabsetzung des Leistungsvermögens und die schlechten Phasen, in denen auch leichte Arbeiten liegen bleiben, in angemessener Weise. Einzig bezüglich Wäsche und Kleiderpflege müsste zusätzlich eine Einschränkung angenommen werden, wobei 20 % auch hier angemessen erscheinen, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Lage ist, diese mit Ausnahme von Bettwäsche und Hemden selbst zu erledigen. 
 
Besteht somit eine Differenz zwischen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit und der durch die Abklärung an Ort und Stelle erhobenen Behinderung, sind die Beschwerdeführerin und Dr. med. K.________, welcher sich für sie einsetzt, darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nach Gesetz und Rechtsprechung nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgeblich ist, sondern die festgestellten Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Betätigungsbereich (BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2.5 Zu prüfen bleibt, ob bei der Abklärung vom 24. September 2001 die gesundheitlichen Einschränkungen gemäss ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit verkannt worden sind. Entgegen ihren Bestreitungen sind die Aussagen der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson beweiskräftig. Nachdem ihr der Abklärungsbericht zugestellt worden war, brachte sie mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 lediglich Korrekturen bezüglich der eingenommenen Medikamente an, ergänzte, dass der damalige Wohnraum sich über drei Etagen erstrecke, und wies darauf hin, dass Bettwäsche und Hemden durch eine Wäscherei erledigt würden. Erst nachdem ihr die IV-Stelle den Bescheid, auf Grund eines Invaliditätsgrades von lediglich 24 % keine Rente ausrichten zu können, in Aussicht gestellt hatte, machte sie geltend, dass sie sich beim Hausbesuch der Abklärungsperson relativ gut gefühlt habe und ausserdem auch nicht über jedes "Wehwehchen" klage. So sei vermutlich ein zu positiver Eindruck entstanden. 
Nach der Rechtsprechung ist indessen bei solchen Widersprüchen auf die früheren Aussagen der versicherten Person abzustellen, ist diesen Äusserungen doch höheres Gewicht beizumessen als anderslautenden späteren Angaben, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a; 115 V 143 Erw. 8c; AHI 2000 S. 197 Erw. 2d). Greifbare Gründe, hier von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich 
2.6 Nun berichtet Dr. med. K.________ in seiner letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme vom 25. November 2002, dass er die Arthritisschübe der Beschwerdeführerin jeweils mit hochdosierten Rheumamedikamenten und Cortisonspritzen behandelt und dass die Gelenkentzündungen daraufhin für einige wenige Tage zurückgehen würden. In dieser Zeit hole die Patientin die verpassten Hausarbeiten nach und überlaste damit ihre Gelenke von neuem. Diese Cortisongaben seien jedoch langfristig gefährliche "Feuerwehrübungen", welche auf die Dauer schwere Nebenwirkungen hätten. Nur in Anbetracht der verzweifelten Situation müsse die Versicherte trotz der Risiken mit Cortison "vollgepumpt" werden. 
 
Indessen ist, zumindest bis zu dem für die gerichtliche Prüfung massgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung vom 21. Februar 2002, nicht anzunehmen, dass der Hausarzt die Beschwerdeführerin durch die Applikation von hochdosierten Rheumamedikamenten und Cortisonspritzen in gesundheitsschädigender Weise behandelte oder behandeln musste. Vielmehr darf nach Lage der medizinischen Akten angenommen werden, dass es ihm jedenfalls bis Februar 2002 gelang, durch seine Therapie einen mehr oder weniger stationären, für die Versicherte insgesamt noch erträglichen Zustand aufrechtzuerhalten, der es ihr erlaubte, ihren Haushalt grundsätzlich besorgen zu können. 
2.7 Nach den in Erwägung 2.2 erwähnten erforderlichen Anpassungen sind die Anteile Haushaltführung mit 5 %, Ernährung mit 30 %, Wohnungspflege mit 10 % (statt 20 %), Einkauf und weitere Besorgungen mit 10 %, Wäsche und Kleiderpflege mit 15 % (statt 10 %), Betreuung von Familienangehörigen mit 15 % (statt 10 %) und Verschiedenes mit 15 % zu gewichten. Die Einschränkungen betragen 0 % bei der Haushaltführung, 23 % bei der Ernährung, 25 % bei der Wohnungspflege, 20 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen, 20 % im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (statt 0 %, vgl. Erwägung 2.4), 20 % bei der Betreuung von Familienangehörigen und 53 % im Bereich Verschiedenes. Damit ergeben sich Behinderungen von 0 % bei der Haushaltführung, 7 % bei der Ernährung, 2,5 % bei der Wohnungspflege (statt 5 %), 2 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen, 3 % im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (statt 0 %), 3 % bei der Betreuung von Familienangehörigen (statt 2 %) und 8 % im Bereich Verschiedenes. Dies führt insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 25,5 %, was die Zusprechung einer Invalidenrente ausschliesst. Sollten sich die Verhältnisse seit Februar 2002 tatsächlich erheblich verschlechtert haben, steht der Beschwerdeführerin das Neuanmelderecht nach Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV offen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: