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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_482/2007, 6B_483/2007, 
6B_176/2008, 6B_180/2008/bri 
 
Urteil vom 12. August 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Thommen. 
 
Parteien 
 
6B_176/2008 
I.P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
6B_180/2008 
Erbengemeinschaft E.P.________, S.P.________, R.P.________ und A.P.________, 
Beschwerdeführerin, 
6B_482/2007 
R.P.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius, 
 
6B_483/2007 
S.P.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
U. ________ Bank, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässige Geldwäscherei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshofs, vom 30. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
E.P.________ (Jahrgang 1937; gestorben am 26. Oktober 2003), seinem Bruder I.P.________ (1941) sowie seinen Söhnen R.P.________ (1966) und S.P.________ (1970) wird vorgeworfen, Kassenobligationen und entsprechende Zinscoupons einer von der U. ________ Bank übernommenen Bank, gefälscht zu haben. Diese gefälschten Kassenobligationen und Coupons sollen sie mit Hilfe der falschen Identität von I.P.________ alias J.G.________ eingelöst, verkauft und verpfändet haben. Den Erlös sollen sie anschliessend gewaschen haben, indem sie das Geld nach Ungarn, Liechtenstein, Luxemburg und in die USA brachten. 
 
B. 
Am 16. März 2001 verurteilte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern E.P.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu 6 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 40'000.--. Von der Anschuldigung der Fälschung von Ausweisen sprach es ihn frei. 
 
I.P.________ wurde der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu 4 Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 40'000.-- verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anschuldigung der Urkundenfälschung wurde er freigesprochen. 
 
R.P.________ und S.P.________ wurden von der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie zur Urkundenfälschung freigesprochen und wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Busse von je Fr. 40'000.-- verurteilt. 
 
Ausserdem verpflichtete das Wirtschaftsstrafgericht E.P.________ und I.P.________ zur Bezahlung von Fr. 17'379'275.--, R.P.________ zur Bezahlung von Fr. 12'900'300.-- und S.P.________ zur Bezahlung von Fr. 12'861'000.-- an die U. ________ Bank (Privatklägerin), je unter solidarischer Haftbarkeit mit den übrigen Beteiligten. 
 
C. 
Auf Appellation sowohl des kantonalen Prokurators als auch der Verurteilten hin urteilte der Kassationshof des Kantons Bern am 15. April 2002. Der Schuldspruch des I.P.________ wegen Fälschung von Ausweisen blieb in der Appellation unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen korrigierte der Kassationshof des Kantons Bern den Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts insoweit, als er alle Angeschuldigten von der Anschuldigung der Geldwäscherei bezüglich des Kaufs verschiedener Liegenschaften in Budapest und New Jersey freisprach. 
 
Der erstinstanzliche Freispruch des E.P.________ von der Ausweisfälschung wurde aufgehoben, seine übrigen Schuldsprüche sowie die Strafe bestätigt. Die Deliktssumme des gewerbsmässigen Betrugs wurde indessen nur noch mit "mindestens Fr. 16,8 Mio.", anstelle der ursprünglichen Fr. 18,3 Mio. beziffert. 
 
I.P.________ wurde in Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruchs zusätzlich der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Die Zuchthausstrafe wurde auf 4,5 Jahre erhöht. 
 
Die Schuldsprüche für S.P.________ und R.P.________ wurden bestätigt, die Freiheitsstrafen jedoch von 18 Monaten Gefängnis bedingt, auf 24 Monate Zuchthaus unbedingt erhöht. 
 
Die Höhe des von E.P.________ und I.P.________ an die Privatklägerin (U. ________ Bank) zu bezahlenden Schadenersatzes reduzierte der Kassationshof auf Fr. 16'074'278.--. 
 
D. 
Eine gegen dieses kassationsgerichtliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 2. Juni 2003 teilweise gut (Entscheid 6P.95/2002). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gutheissung erfolgte wegen formaler Mängel bei der Übersetzung von Telefonprotokollen (Entscheid 6P.95/ 2002, E. 7.6; BGE 129 I 85 E. 4.2 f.). Die von der Staatsanwaltschaft erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde gleichentags als gegenstandslos abgeschrieben (Entscheid 6S.285/2002). 
 
E. 
Vor dem erneuten Entscheid des Kassationshofs des Kantons Bern kam es zu diversen verfahrensrechtlich sowie durch den Tod von E.P.________ (26. Oktober 2003) bedingten Verzögerungen. So wurden verschiedene Oberrichter abgelehnt und diesbezüglich teilweise erfolgreich Verletzungen von Verteidigungsrechten gerügt (vgl. die das vorliegende Verfahren betreffenden Bundesgerichtsentscheide 1P.588/2003 vom 9. Dezember 2003 und 1P.760/2004 vom 10. Februar 2005; 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005; 1P.172/2006 vom 26. April 2006, 1P.308/2006 vom 22. November 2006; 1P.754/2006 und 1P.746/2006 beide vom 13. Februar 2007 sowie bereits 1P.626/ 2001 vom 29. Oktober 2001, 1P.509/2000 vom 13. September 2000). Der inzwischen aus dem Strafvollzug entlassene I.P.________ kehrte in die USA zurück und musste wiederholt rechtshilfeweise vorgeladen werden. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Beanstandungen beschloss der Kassationshof des Kantons Bern, diverse Telefonprotokolle unter Hinweis auf die Straffolgen neu übersetzen zu lassen. Sämtliche 100 Originalkassetten der Telefonabhörungen wurden für die Verfahrensparteien zur Anhörung bereitgestellt, deren integrale Übersetzung jedoch abgelehnt (Beschluss vom 18. April 2005). 
 
F. 
Das zweite Urteil des Kassationshofs des Kantons Bern erging am 30. August 2007. Es entschied, dass dem Verfahren gegen den verstorbenen E.P.________ keine weitere Folge gegeben wird. Die Zivilklage der U. ________ Bank gegen E.P.________ wurde zurückgewiesen. 
I.P.________ wurde des gewerbsmässigen Betrugs im Deliktsbetrag von mindestens Fr. 16,8 Millionen, der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf insgesamt 33 Kassenobligationen und mindestens 153 Coupons, der gewerbsmässigen Geldwäscherei in mehrfacher Millionenhöhe schuldig gesprochen und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 30.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 10'000.-- (resp. 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Geldwäscherei bezüglich verschiedener Immobilien in Budapest und New Jersey wurde er freigesprochen. Ferner wurde er zur Bezahlung von Fr. 16'074'278.-- an die Privatklägerschaft, unter solidarischer Haftbarkeit mit R.P.________ bis zum Betrag von Fr. 12'900'300.-- und unter solidarischer Haftbarkeit bis zum Betrag von Fr. 12'861'000.-- mit S.P.________ verpflichtet. 
R.P.________ und S.P.________ wurden freigesprochen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie von der Anschuldigung der Geldwäscherei bezüglich des Hauses in Budapest. Ferner wurde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung festgestellt. Sie wurden der gewerbsmässigen Geldwäscherei in mehrfacher Millionenhöhe für schuldig befunden und zu je 18 bedingt vollziehbaren Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Bezahlung einer Busse von je Fr. 30'000.-- verurteilt. R.P.________ wurde ferner zur Bezahlung von Fr. 12'900'300.--, S.P.________ zur Bezahlung von Fr. 12'861'000.-- je unter solidarischer Haftung an die Privatklägerin verpflichtet. 
 
G. 
I.P.________, R.P.________ und S.P.________ sowie die Erbengemeinschaft von E.P.________ führen je Beschwerde in Strafsachen gegen das kassationsgerichtliche Urteil. 
 
I.P.________ (6B_176/2008) stellt folgende Anträge: 
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
4. Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung eine Frist von 4 Wochen zu gewähren, damit er einen Anwalt suchen kann. 
5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 3'000.--auszurichten. 
6. Die Korrespondenz und das zu fällende Urteil des Bundesgerichts samt Erwägungen seien in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache, Englisch oder Ungarisch, zu übersetzen. 
7. Eventualiter sei eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen." 
R.P.________ (6B_482/2007) stellte in seiner "Beschwerde" vom 5. September 2007, welche sich gegen den damals erst im Dispositiv vorliegenden Entscheid richtete (vgl. act. 3), die folgenden Anträge: 
1. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
2. Dem Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger Marcus Andreas Sartorius, umgehend beizuordnen." 
Mit seiner Beschwerde vom 7. März 2008 gegen den ausgefertigten Entscheid beantragt R.P.________ (6B_482/2007): 
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung in anderer Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch den Unterzeichneten als amtlichen Anwalt zu gewähren. 
4. Eventualiter sei eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen." 
S.P.________ (6B_483/2007) stellte in seiner Beschwerde vom 5. September 2007, welche sich gegen den damals erst im Dispositiv vorliegenden Entscheid richtete (vgl. act. 4), die folgenden Anträge: 
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
3. Dem Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger Fürsprecher Peter D. Deutsch, umgehend beizuordnen." 
In seiner Beschwerde vom 10. März 2008 gegen den ausgefertigten Entscheid beantragt S.P.________: 
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
4. Dem Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger Fürsprecher Konrad Jeker, beizuordnen. 
5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- 
auszurichten. 
6. Eventualiter sei eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen." 
Die Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) stellt die folgenden Anträge: 
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung in anderer Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
4. Der Beschwerdeführerin sei nach Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung eine Frist von 2 Wochen zu gewähren, um einen Verteidiger zu benennen. 
5. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- auszurichten. 
6. Eventualiter sei eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen." 
 
H. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
I. Beschwerde in Strafsachen von I.P.________ (6B_176/2008) 
 
1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
1.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann tatsächliche Feststellungen nur rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und die Behebung des Mangels den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Art. 97 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3). Tatsächliche Einwände, welche bereits vor einer der kantonalen Instanzen hätten vorgebracht werden können (unechte Noven), sind somit unzulässig. Aus der Beschränkung der bundesgerichtlichen Sachverhaltsprüfung auf offensichtlich falsche bzw. willkürliche Feststellungen, wie sie bereits unter altem Recht galt, hat das Bundesgericht in konstanter Praxis abgeleitet, dass echte tatsächliche Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, unzulässig sind (BGE 130 II 493 E. 2; 128 II 145 E. 1.2.1). Daran wollte der Gesetzgeber für das neurechtliche Beschwerdeverfahren ausdrücklich festhalten (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4340; BGE 133 IV 342 E. 2.1). 
 
1.3 Neue rechtliche Vorbringen werden vom Novenverbot von Art. 99 BGG nicht erfasst. Doch gilt auch unter dem neuen Verfahrensrecht, dass rechtliche Noven nur zulässig sind, wenn sie nicht in Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben erhoben werden (vgl. BGE 131 I 31 E. 2.1.1, 128 I 354 E. 6c [zum staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren]). Nach Rückweisungen durch das Bundesgericht kann der neue Entscheid der kantonalen Instanz ferner insoweit nicht mehr angefochten werden, als die Anfechtung bereits in Bezug auf das erste Urteil möglich und für die betreffende Partei nach Treu und Glauben zumutbar war (BGE 117 IV 97 E. 4a; vgl. Urteil 6B_503/2007 vom 21. Januar 2008, E. 4.3). 
 
1.4 Der Beschwerdeführer I.P.________ rügt zur Hauptsache eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Überweisungsbeschluss vom 22./23. August 2000 sei in örtlicher, zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Tatmehrheit und die Gewerbsmässigkeit ungenügend spezifiziert. Bereits die Vorinstanz ist auf diese Vorbringen nicht eingetreten (angefochtenes Urteil S. 23). Zu Recht erwog sie, dass die Verletzung des Anklagegrundsatzes bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Wenn es der Partei aufgrund einer Anklageschrift unmöglich ist, sich angemessen zu verteidigen, so hat sie dies umgehend vorzubringen, damit Mängel behoben oder allfällige verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen werden können. Die zahlreichen gegen den angeblich mangelhaften Überweisungsbeschluss erhobenen Vorbringen erweisen sich somit bereits wegen verspäteter Erhebung im kantonalen Verfahren als unzulässig. Im Übrigen hätten sie spätestens im ersten Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht werden müssen. Soweit über die Verletzung des Anklagegrundsatzes im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entschieden wurde (Urteil 6P.95/2002 vom 2. Juni 2003, E. 3.2 und 4), kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Die übrigen in diesem Zusammenhang als verletzt angerufenen Bestimmungen (Art. 9 BV, Art. 29 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [SR 131.212]; Art. 57, Art. 282, Art. 309 Abs. 2, Art. 360 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren des Kantons Bern [StrV/BE; BSG 321.1]) und Verfahrensgrundsätze (notwendige Verteidigung; Legalitätsprinzip; Verfahrensfairness; Tatidentität) sowie die sonstigen Beanstandungen zur Verjährung und zu den Folgen des Tods vom E.P.________ haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. Die Kritik zu den angeblich zu Unrecht überwälzten Voruntersuchungskosten (Beschwerde S. 16 f.) ist ebenfalls neu. Weder im kantonalen noch im ersten bundesgerichtlichen Verfahren wurde diese Kostenfrage aufgeworfen. Nicht mehr eingegangen werden kann auch auf die Ausführungen von I.P.________ zur Fälschung von Ausweisen (Beschwerde S. 17-21). Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (angefochtenes Urteil S. 14). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 StGB geltend. In Bezug auf den Geldwäschereivorwurf sei nicht abgeklärt worden, ob das ausländische Recht das mildere sei. 
 
2.1 Dem Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 
 
2.2 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei gründet auf dem Vorwurf, gemeinsam mit seinem Bruder gewerbsmässig ertrogenen Erlös aus gefälschten Kassenobligationen in mehrfacher Millionenhöhe von der Schweiz nach Ungarn, Liechtenstein, Luxemburg und die USA verbracht und dort angelegt zu haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 73; Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts S. 345). Bereits das 'Ausser-Landes-Schaffen' der in der Schweiz deliktisch erworbenen Vermögenswerte erschwert deren Einziehung und ist daher eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 305bis StGB, welche notwendigerweise im Inland ihren Ausgang nimmt (Art. 3 Abs. 1 StGB; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5 / StGB 305bis N 315 und 487). Es besteht ein territorialer und somit vorrangiger Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit (vgl. BGE 121 IV 145 E. 2b/bb; Donatsch/ Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 61). Damit erübrigen sich Ausführungen zu Auslandstaten sowie zu den weiteren unter dem Titel "Zuständigkeit" vorgebrachten Rügen (Verletzung Art. 309 Abs. 2 StrV/BE; Art. 292 Abs. 2 StrV/BE). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm trotz eines entsprechenden Antrags im kantonalen Verfahren weder das Dispositiv noch die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids (6P.95/2002) übersetzt worden seien (Beschwerde S. 15 f.). Die Zustellung sei deshalb mangelhaft. Diese Rüge geht fehl. Wie das Bundesgericht bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren auf ein identisches Vorbringen von I.P.________ hin festgehalten hat, vermittelt Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK keinen Anspruch auf Urteilsübersetzung (vgl. Urteil 1P.746/2006 vom 13. Februar 2007, E. 1 mit Hinweis auf BGE 115 Ia 64). 
 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im vorinstanzlichen Verfahren sei er in Bezug auf vier Beilagen zum schriftlichen Parteivortrag der Erbengemeinschaft E.P.________ nicht zur Stellungnahme eingeladen worden (Beschwerde S. 21). 
 
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeine Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3 - 4.6). 
 
4.2 Das Vorbringen ist unbegründet. Die erwähnten Beilagen wurden anlässlich der Berufungsverhandlung aus dem Recht gewiesen (kant. act. 3243). Der Beschwerdeführer war an dieser Verhandlung nicht persönlich anwesend (kant. act. 3242). Es wird von ihm nicht geltend gemacht, dass seinem an der Verhandlung anwesenden amtlichen Verteidiger die Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme verweigert wurde (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.7). Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass von dieser offen stehenden Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die Strafzumessung. 
 
5.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen vor dem 1. Januar 2007 verübt. Das angefochtene Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es das mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der für die Tat nach altem und nach neuem Recht auszufällenden Strafe (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 
 
Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass die Strafzumessung für I.P.________ nach neuem Recht vorzunehmen ist. Während für die gewerbsmässige Geldwäscherei früher nebst Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis zusätzlich eine Busse bis zu 1 Million Franken angedroht wurde, wird sie heute mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459 3535). Während die zwingende Zusatzbusse (vorliegend Fr. 40'000.--) nach altem Recht in jedem Fall unbedingt auszufällen war, besteht für die neurechtliche zusätzliche Geldstrafe (vorliegend 250 Tagessätze à Fr. 30.--, insgesamt Fr. 7'500.--) die Möglichkeit eines bedingten Strafaufschubs. Selbst wenn man die zusätzlich zu der bedingten Geldstrafe vorliegend noch ausgefällte Verbindungsbusse (Fr. 10'000.--) nach Art. 42 Abs. 4 StGB miteinbezieht, erweist sich das neue Recht im Ergebnis als milder. 
 
5.2 Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 
 
Die Vorinstanz gewichtet die mitbestimmende Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des Gesamtplans straferhöhend. Dies ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht willkürlich (Beschwerde S. 22). Dass sein Mittäter, E.P.________, unterdessen verstorben ist, ändert nichts an der erhöhten Gefährlichkeit koordinierter gemeinschaftlicher Delinquenz. Dieser Umstand darf erschwerend berücksichtigt werden, zumal das Mass der Beteiligung an der gemeinsamen Tat nach ständiger Rechtsprechung ein strafzumessungsrelevantes Kriterium ist (vgl. BGE 121 IV 202; Urteil 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3.3.3; vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 80). Die Gefahr einer erneuten Verwertung eines Qualifikationsgrunds bei der Strafzumessung ('Doppelverwertungsverbot') besteht nicht, da dem Beschwerdeführer gewerbs- und nicht bandenmässige Geldwäscherei vorgeworfen wird. 
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zu Unrecht. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Beschuldigte soll nicht länger als nötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen werden. Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Angeschuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3 m.H.). Abgesehen von den auf die Beschwerdeführer zurückzuführenden Verschleppungen sind keine vom Staat zu vertretenden Verzögerungen erkennbar. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. 
5.3 
5.3.1 Die Vorinstanz verbindet die Geldstrafe von 250 Tagessätzen à 30 Franken mit einer Busse von Fr. 10'000.--. 
5.3.2 Die Geldstrafe beträgt in der Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), für die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB jedoch bis zu 500 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze und Kriterien der Bemessung von Geldstrafen festgelegt (BGE 134 IV 60 E. 5 und 6). 
5.3.3 Nach Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10'000 Franken, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). 
5.3.4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60 E. 7.3). Diese kommen in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). 
 
Das Verhältnis zwischen bedingter Geldstrafe und damit verbundener Busse wurde in BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 präzisiert. Es sind die gleichen Grundsätze zu beachten, wie bei der Kombination von Freiheits- mit Verbindungsgeldstrafen. Insbesondere gilt, dass sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen, die Geldstrafe also unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein muss. Ein Unterschied besteht jedoch insofern, als der Bussenbetrag die Komponenten des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht aufschlüsselt. Die im Gesamtsummensystem gebildete Verbindungsbusse erschwert die Quantifizierung des Verschuldens, weil es am gemeinsamen Nenner der Tagessätze fehlt (Felix Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Zudem hat das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind, je nach den Verhältnissen des Täters, so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung stellt klar, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen") auch für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle spielt, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem. Das Gesamtsummensystem erweist sich daher im Allgemeinen als weniger aufwändig, doch wird dies durch die Notwendigkeit, im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, erheblich relativiert. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird. 
5.3.5 Die ausgefällte Verbindungsbusse verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. In BGE 134 IV 1 wurde eine 18-monatige Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verbunden. Das Bundesgericht stufte diese Verbindungsstrafe, welche einen Viertel der schuldangemessenen Gesamtstrafe ausmachte, als zu gewichtig ein (E. 6.2 a.a.O.). Während Freiheits- und Verbindungsgeldstrafen ohne Weiteres anhand der Anzahl Strafeinheiten rechnerisch gegenübergestellt werden können, lassen sich nach dem Tagessatzsystem festgelegte Geldstrafen und nach dem Gesamtsummensystem bestimmte Bussen weniger eindeutig vergleichen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Vorliegend steht einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 7'500.--) eine Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- gegenüber. Unabhängig davon, nach welchen Kriterien diese beiden Strafen verglichen werden, steht die Busse zur Geldstrafe in einem Missverhältnis. Es kann nicht mehr von einem zusätzlich verpassten Denkzettel, geschweige denn von einer untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe gesprochen werden. Die Disparität rührt im vorliegenden Fall daher, dass die beiden Strafen nach sich widersprechenden Kriterien bemessen wurden. Bei der Geldstrafe wurde ein tiefer Tagessatz von Fr. 30.-- festgesetzt, gleichzeitig jedoch die maximal mögliche Busse von Fr. 10'000.-- ausgesprochen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dass der Tagessatz angesichts der nicht zu ermittelnden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers beim Mindestbetrag von Fr. 30.-- festzusetzen sei. Bezüglich der Busse, welche die Vorinstanz zu Recht sowohl anhand des Verschuldens als auch der finanziellen Verhältnisse festlegt, erwägt sie jedoch, dass der Beschwerdeführer "erhebliche Summen in die USA geschafft hat" (angefochtenes Urteil S. 92). Auch wenn die Vorinstanz letztlich offen lässt, ob der Beschwerdeführer über diese Mittel heute noch verfügen kann, so stehen diese Feststellungen doch zu einander in Widerspruch. Entweder geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer beträchtliche finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Dann rechtfertigte sich angesichts des schweren Verschuldens zwar die Ausfällung der Maximalbusse, nicht aber die Festlegung eines derart tiefen Tagessatzes. Andererseits dürfte bei Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Maximalbusse wegen der nach Art. 106 Abs. 3 StGB auch zu berücksichtigenden 'Verhältnisse des Täters' nicht mehr ausgesprochen werden. Entgegen der Vorinstanz besteht in diesem Fall für den Tagessatz jedoch keine feste Untergrenze von Fr. 30.--. Der Gesetzgeber hat bewusst auf die Festlegung eines Minimaltagessatzes verzichtet (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Festlegung eines fixen Minimalansatzes von Fr. 30.--, wie sie in den von der Vorinstanz herbeigezogenen Richtlinien der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sowie des Verbands bernischer Richter und Richterinnen erfolgte (angefochtenes Urteil S. 92), hält daher vor Bundesrecht nicht stand. 
5.3.6 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die genauen finanziellen Verhältnisse mangels Kooperationsbereitschaft des in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Beschwerdeführers auf dem Rechtshilfeweg nicht zu ermitteln sind. Daran würde sich auch bei einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts ändern. Sie sind daher anhand einer Schätzung festzulegen (vgl. Urteil 6S.71/2007 vom 27. April 2007, E. 12.5.3). Der Beschwerdeführer hat die Höhe des Tagessatzes nicht angefochten. Darauf ist er zu behaften. Es ist somit vorliegend von einem Tagessatz von Fr. 30.-- ausgehen. Für gewerbsmässige Geldwäscherei droht nebst Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen. Angesichts der von der Vorinstanz zutreffend gewürdigten Strafzumessungs- und Prognosekriterien (vgl. angefochtenes Urteil S. 90-93) sind weder die ausgefällte 4-jährige Freiheits- noch die Geldstrafe im Umfang von 250 Tagessätzen bundesrechtlich zu beanstanden. Ebenso wenig gibt die Gewährung des bedingten Geldstrafenvollzugs zu Kritik Anlass. Bei der Verbindungsbusse ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz eine spürbare Zäsur für notwendig erachtete. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung, wonach der Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf, kann diese in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG auf Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Der feststehende Tagessatz von Fr. 30.-- ist als Umrechnungsschlüssel heranzuziehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt somit 33 Tage (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 60 E. 7.3.3). 
 
6. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auferlegung der Partei- und Verfahrenskosten erfolge in willkürlicher Anwendung von Art. 385 Abs. 1 StV/BE und verletze sein rechtliches Gehör. 
 
6.1 Art. 385 Abs. 1 StrV/BE bestimmt, dass die Gerichtsbehörde, die einen Entscheid fällt, zugleich die Kostenfolgen regelt. Sie bestimmt die Höhe der Gebühren im Rahmen der bestehenden Vorschriften nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kostenpflichtigen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht musste die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die detaillierten finanziellen Verhältnisse des in den USA lebenden Beschwerdeführers nicht eruiert werden konnten, nicht auf dessen prozessuale Bedürftigkeit schliessen. Belegt ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben nicht, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Verfahrenskosten konnten ihm daher auferlegt werden, ohne kantonales Strafverfahrensrecht willkürlich anzuwenden. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Detailiertheit der Honorarnote der privaten Gegenpartei beanstandet, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Aus der Kostennote (kant. act. 3164) ergibt sich, dass die Anwaltsgebühr für Korrespondenz und Besprechungen mit der Klientschaft, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern sowie für die Vorbereitung und Bestreitung der Hauptverhandlung vom 22. August 2007 angefallen ist. 
 
II. Beschwerden von R.P.________ (6B_482/2007) 
 
7. 
Die unnötig weitschweifige 64-seitige Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen für Beschwerden in Strafsachen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286) grösstenteils nicht. Nicht einzugehen ist etwa auf die einleitende, rein appellatorische Darstellung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer (Beschwerde S. 3-5). Am Rande der Ausführungen zum Tod von E.P.________ wird ohne weitere Begründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt (Beschwerde S. 45). Darauf ist nicht einzugehen (s.a. oben E. 5.2). Soweit sich die vorgebrachten Rügen mit denjenigen des Beschwerdeführers I.P.________ decken, kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein soll, dass die nachgeholten Übersetzungen durch einen neuen Übersetzer vorgenommen wurden. Beim Vorwurf der wissentlichen Falschübersetzung durch die frühere Übersetzerin (Beschwerde S. 46-48) handelt es sich um eine haltlose Unterstellung. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich dem Urteil auch nicht implizit entnehmen, dass ihm Kosten für nicht überwiesene Tatbestände überwälzt wurden (Beschwerde S. 60). Die Kosten der Voruntersuchung wurden als Pauschale festgelegt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass er die auf ihn entfallenden Auslagen der Voruntersuchung zu tragen hat (vgl. Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts S. 434 f.). Die kritisierte Zusammensetzung der erstinstanzlichen Kosten und Auslagen (Beschwerde S. 62) ist klar nachvollziehbar (Kosten: Fr. 6'000.--; Auslagen: Fr. 2'806.65; gesamthaft: Fr. 8806.65, davon entfallen wegen der teilweisen Freisprüche vor erster Instanz 75% auf den Beschwerdeführer: Fr. 6'604.95; vgl. Urteil Wirtschaftsstrafgericht S. 435 ff.). 
 
8. 
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich verschiedentlich gegen den ersten Bundesgerichtsentscheid in vorliegender Angelegenheit (Urteil 6P.95/2002 vom 2. Juni 2003; vgl. Beschwerde S. 9 f.: Rechtzeitigkeit der Rügen; S. 23 f. betreffend Nötigung, Drohung etc.). Mangels tauglichen Anfechtungsobjekts ist auf diese Vorbringen nicht einzugehen. Auch die Ausstandsrüge gegen drei Oberrichter (Beschwerde S. 49-52) richtet sich nicht gegen den angefochtenen Entscheid des kantonalen Kassationshofs, sondern gegen einen Ausstandsentscheid des Obergerichts (vgl. kant. act. 3302). Das gleiche gilt für die gegen das vorinstanzliche Urteilsdispositiv erhobene 'Beschwerde' vom 5. September 2007. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
9. 
9.1 Auch R.P.________ konzentriert seine Beanstandungen auf die Verletzungen des Anklagegrundsatzes. Wie bereits I.P.________, kritisiert er zusammengefasst, dass der Überweisungsbeschluss die für eine genügende Verteidigung notwendigen Angaben in örtlicher, zeitlicher, personeller und materieller Hinsicht nicht enthalte. Er sei in Bezug auf die Coupons nicht hinreichend spezifiziert. Das gleiche gelte für angebliche Tatbeiträge des Beschwerdeführers, den präzisen Tatzeitpunkt, die beteiligten Personen sowie die genaue Deliktssumme. Mangels gültigem Überweisungsbeschluss fehle eine positive Prozessvoraussetzung. Dies verletze die Ansprüche auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör, unparteiische Richter und effektive Verteidigung sowie das Willkürverbot. Ferner seien Art. 254, Art. 309 Abs. 2 und Art. 360 Abs. 1 StrV/BE unrichtig angewendet worden (Beschwerde S. 23). In ähnlichem Sinne werden unter dem Titel "Verjährung der Geldwäschereivorwürfe" Anklagemängel in Bezug auf die Überweisung der qualifizierten Geldwäscherei geltend gemacht (Beschwerde S. 29 - 39). 
 
9.2 All diese Einwände erweisen sich als verspätet. Sollte es der Überweisungsbeschluss dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben, sich angemessen zu verteidigen, hätte er dies bereits vor erster Instanz vorbringen müssen; in Bezug auf die qualifizierte Geldwäscherei spätestens, nachdem ihm das Wirtschaftsstrafgericht am 2. März 2001 mitteilte, dass es die überwiesenen Vorwürfe als gewerbsmässig einstufe. Dies ist unterblieben (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 und S. 85 f.). Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Anklagemängel erstmals am 27. Mai 2004 rügte (vgl. Beschwerde S. 5), mithin über drei Jahre nach dem Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. März 2001 und über zwei Jahre nach dem ersten Entscheid des kantonalen Kassationshofs vom 15. April 2002. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Rügen bereits im ersten kantonalen Appellationsverfahren rechtsgenüglich erhob, was angesichts der pauschalen Verweise auf die Eingaben von Mitangeklagten zweifelhaft erscheint, so hätten die angeblichen Anklagemängel spätestens im ersten bundesgerichtlichen Verfahren gerügt werden müssen. Soweit sich das Bundesgericht bereits zu angeblichen Anklagemängeln geäussert hat resp. auf entsprechende Rügen nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 6P.95/2002 vom 2. Juni 2003, E. 3.2 und 4), kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden, im Übrigen erweist sich das erstmalige Vorbringen dieser Kritik im zweiten Verfahren vor Bundesgericht als treuwidrig. Der Beschwerdeführer ist mit den Vorbringen daher nicht zuzulassen (vgl. BGE 131 I 31 E. 2.1.1, 128 I 354 E. 6c, 117 IV 97 E. 4a; vgl. Urteile 6B_503/2007 vom 21. Januar 2008, E. 4.3 und 6P.95/2002 vom 2. Juni 2003, E. 1 m.H.). 
 
10. 
10.1 Unter dem Titel Verfahrensfairness macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nach dem Versterben von E.P.________ nicht mehr wegen Geldwäscherei verurteilt werden könne. Der Nachweis der Vortat des Verstorbenen könne nicht mehr durch eine rechtskräftige Verurteilung erbracht werden (Beschwerde S. 39-45). 
10.2 Der Einwand geht fehl. Der Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB setzt aufgrund seiner Natur als Anschlussdelikt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat voraus. Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Bundesgerichtsentscheid 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3 m.H.; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz S. 17-19). Der Beschwerdeführer verkennt die strafrechtliche Differenzierung zwischen Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Mit dem Tod eines Beschuldigten entfällt lediglich die Möglichkeit individueller Vorwerfbarkeit eines Verhaltens (Schuld). Es kann jedoch weiterhin festgehalten werden, dass ein bestimmtes Verhalten objektiv und subjektiv die Elemente eines Straftatbestands erfüllt (Tatbestandsmässigkeit) und, dass dieses tatbestandsmässige Verhalten infolge Fehlens von Rechtfertigungsgründen rechtswidrig ist. Mangels Schuldvorwurfs liegt darin entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 42 unten) keine verkappte Verurteilung eines Verstorbenen. Weder die Unschuldsvermutung noch der 'fair trial'-Grundsatz nach Art. 6 EMRK sind verletzt. 
11. 
11.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die gemäss Urteilsdispositivziffer E 1. lit. a, lit. d und lit. f eingezogenen Vermögenswerte an die Privatklägerin herausgegeben worden seien, ohne bei dieser die Versicherungsdeckung des Schadens abzuklären und ohne von dieser die Forderungsabtretung zu verlangen. 
11.2 Gemäss den erwähnten Dispositivziffern werden beschlagnahmte Bargeldbeträge (lit. a), gesperrte Restguthaben auf CHF-Konti bei der L._________ Bank (lit. d) sowie zwei Depotscheine samt allfällig dahinter stehenden Vermögenswerten (lit. f) eingezogen und der Privatklägerschaft herausgegeben. Auf eine Abtretung der Forderung der Privatklägerschaft an den Staat wird verzichtet (angefochtenes Urteil S. 116 f; erstes Urteil des kantonalen Kassationshofs vom 15. April 2002 S. 111 ff. sowie Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. März 2001 S. 444 ff.). Dass der Schaden durch eine Versicherung getragen wurde, kann ausgeschlossen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin (U. ________ Bank) während des gesamten kantonalen Verfahrens auf ihrer Zivilklage hätte bestehen sollen, wenn sie durch eine Versicherung bereits schadlos gehalten worden wäre oder sich auf diesem Weg ohne Weiteres hätte schadlos halten können. Eine solche Versicherungsdeckung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die vom Staat nicht verlangte Forderungsabtretung kann vom Beschwerdeführer nicht angefochten werden. Er ist dadurch nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
12. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die der Privatklägerin zugesprochene Schadenersatzsumme sei nicht erstellt. Ebensowenig sei der Deliktsbetrag von Fr. 16'893'731.-- belegt (Beschwerde S. 52-58). Ferner bestehe keine Grundlage für eine solidarische Haftbarkeit. 
12.1 Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind (Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG). Die Vorinstanz hat den Straf- und den Zivilpunkt gemeinsam behandelt (angefochtenes Urteil S. 97 f.), weshalb Beanstandungen gegen den Zivilpunkt mit einer Beschwerde in Strafsachen vorgebracht werden können (BGE 133 III 701 E. 2.1). 
12.2 Die Einwände gegen die Berechnung des entstandenen Schadens erweisen sich als rein appellatorische Kritik an den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen. Der Gesamtschaden der Privatklägerin beläuft sich auf Fr. 16'074'278.--. Dieser Betrag setzt sich aus den nachweisbar verkauften Kassenobligationen und Zinscoupons zusammen, wobei nicht vom Nominalwert der Titel, sondern von den effektiv erfolgten Auszahlungen ausgegangen wurde (insgesamt Fr. 16'893'731.--, vgl. angefochtenes Urteil S. 97; erstes Urteil des kantonalen Kassationshofs S. 68-71). Aufgrund der bei der Schadensberechnung geltenden zivilprozessualen Dispositionsmaxime mussten von diesem Betrag Fr. 819'453.-- in Abzug gebracht werden. Dieser Abzug betrifft Kassenobligationen und Coupons, welche bei Drittbanken eingelöst wurden. Mangels genügender Nachweisbarkeit der an die Drittbanken geleisteten Rückzahlung verzichtete die Privatklägerin auf die Geltendmachung dieser Position. Inwiefern der Gesamtschaden willkürlich festgelegt worden sein soll, ist somit weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargelegt. Von diesem Schaden hat der Beschwerdeführer Fr. 12'900'300.-- zu tragen. Zwar konnten ihm Geldwäschereihandlungen im Umfang von Fr. 13'992'290.-- nachgewiesen werden (vgl. erstes Urteil des kantonalen Kassationshofs S. 75 ff. und 104). Doch weil die Privatklägerin gegen die erstinstanzlich auferlegte Schadenersatzpflicht von Fr. 12'900'300.-- nicht appellierte, musste es bei diesem Betrag bleiben. Die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Ersatzpflicht nach Art. 41 OR sind im Übrigen gegeben. Dies gilt insbesondere auch für die Solidarhaftung. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch. Dies bedeutet, dass jeder einzelne der Solidarschuldner dem Gläubiger für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (Art. 143 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer R.P.________ wirkte bei den Geldwäschereihandlungen mittäterschaftlich mit den übrigen Angeschuldigten zusammen (wirtschaftsstrafgerichtliches Urteil S. 399 und 430 ff.). Die Festlegung der solidarischen Haftbarkeit im erwähnten Umfang hält daher vor Bundesrecht Stand. 
III. Beschwerden von S.P.________ 6B_483/2007 
13. 
13.1 Wie bereits ausgeführt, unterliegen Grundrechtsverletzungen sowie behauptete Sachverhaltsmängel einer qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 1; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1). Rechtsschriften sind nach Art. 42 BGG in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden (Abs. 6). Querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsschriften sind unzulässig (Abs. 7). 
13.2 Der Beschwerdeführer ergeht sich auf 30 eng bedruckten Seiten weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Angesichts des Umstands, dass er die Beschwerde nach eigenen Angaben selbst verfasst hat (Beschwerde S. 28 oben), sind weniger strenge Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen. Es kann daher davon abgesehen werden, die mit zahlreichen Wiederholungen übermässig weitschweifige Beschwerde zur Kürzung an den Beschwerdeführer zurückzuweisen. Auf seinen unter dem Titel "faires Verfahren" (Beschwerde S. 25-27) erfolgten ungebührlichen Ausführungen gegen sämtliche Verfahrensbeteiligten ist ebenso wenig einzugehen wie auf die von ihm gegen das vorinstanzliche Urteilsdispositiv erhobene Beschwerde vom 5. September 2007 (vgl. oben E. 8). 
14. 
14.1 Der Beschwerdeführer macht mit formell unterschiedlichen Rügen in der Sache mehrfach Verletzungen des Anklagegrundsatzes geltend (Beschwerde S. 5-25). Aufgrund der mangelhaften Überweisung sei eine wirksame Verteidigung unmöglich gewesen (Beschwerde S. 2-4). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes sei eine positive Prozessvoraussetzung (Beschwerde S. 6). 
14.2 Es kann umfassend auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 1.4 und 9). Die gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgt auch hier verspätet. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Anklagemängel bezüglich einzelner Coupons und Kassenobligationen aufzuzeigen versucht (Beschwerde S. 7-13), sind seine Rügen nicht nur verspätet, es fehlt ihm diesbezüglich auch die Beschwer. Diese ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (Urteil 6B_568/ 2007 vom 28. Februar 2008, E. 5.2). Von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Fälschung von Kassenobligationen und zu gewerbsmässigem Betrug mit diesen Obligationen sowie Coupons wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (angefochtenes Urteil S. 114, Dispositivziffer I und II 1.). Darauf ist nicht einzutreten. 
15. 
15.1 Der Beschwerdeführer kritisiert das Fehlen verschiedener Aktenstücke (Beschwerde S. 4-5). Die Einsichtnahme in die Telefonprotokolle sei von vorneherein auf einzelne Aufnahmen beschränkt und zudem von einem Antrag abhängig gemacht worden. Dadurch sei sein formeller Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
15.2 Wie oben bereits erläutert, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der Gehörsanspruch formeller Natur ist und das Recht umfasst, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3 - 4.6). Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer stand während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit offen, anhand der in den Akten liegenden Gesprächsverzeichnisse Rekonstruktionen zu verlangen. Zu Recht nicht stattgeben wurde indes dem unbegründeten Antrag auf Rekonstruktion sämtlicher Sicherungskopien ("Backups") sowie Übersetzung sämtlicher Gespräche (angefochtenes Urteil S. 29). Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention räumen einen Anspruch auf unverhältnismässige Beweismassnahmen ein. Vorliegend hätten hunderte von Stunden Telefonabhörung vom Backup rekonstruiert werden müssen. Eine Spezifizierung von Beweisanträgen darf verlangt werden. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung weiterer angeblich fehlender Akten pauschal auf Eingaben und Schreiben im kantonalen Verfahren verweist, kann darauf nicht eingegangen werden. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2007 vom 23. Januar 2008, E. 1 und 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 4). 
IV. Beschwerde der Erbengemeinschaft E.P.________ 
16. 
16.1 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Anderseits sind auch dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1). 
16.2 Die 'Erbengemeinschaft E.P.________' wähnt sich zur Beschwerde berechtigt, ohne ihre Legitimation zu begründen. Ihre Eingabe ist von den drei Erben R.P.________, A.P.________ und S.P.________ unterzeichnet. Unter altem Verfahrensrecht zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG) wurden Erbengemeinschaften trotz fehlender Rechtspersönlichkeit als beschwerdefähig eingestuft. Deren Eingaben wurden jedoch nur als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen, sofern die Einreichung durch sämtliche Erben erfolgte, weil nur die Gesamtheit der Erben berechtigt ist, die der Gemeinschaft zustehenden Ansprüche geltend zu machen (BGE 102 Ia 430 E. 3). In Art. 270 lit. b BStP in der Fassung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 S. 2721) wurden die verschiedene Nachkommen des Angeklagten explizit als zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt genannt. Aus dem Umstand, dass die Nachkommen des Angeklagten in Art. 81 BGG nicht mehr explizit aufgeführt sind, kann jedoch gemäss der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 (BBl 2001 S. 4318) nicht abgeleitet werden, dass diese nicht mehr zur Beschwerde legitimiert sind. Zur Legitimation der Erbengemeinschaft äussert sich die Botschaft nicht. Deren Beschwerdeberechtigung ist daher anhand der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen zu prüfen. Vorliegend haben die Nachkommen als Erbengemeinschaft am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Rubrum des angefochtenen Entscheids, S. 2). Nachfolgend wird bei den formell zulässigen Rügen (unten E. 17 ff.) jeweils noch eingangs zu prüfen sein, ob sie durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beschwert und in rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. 
16.3 Unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache gelten für die Erbengemeinschaft dieselben Begründungsanforderungen wie für die übrigen Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286). Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist unzulässig. Dies gilt etwa für die Ausführungen zu den "4 Beilagen zum schriftlichen Parteivortrag" (Beschwerde S. 7-9), zu den angeblichen Widersprüchen im Urteilsdispositiv (Beschwerde S. 9-10) sowie zu ihrer prozessualen Bezeichnung als 'andere Beteiligte' (Beschwerde S. 10-11). Ungenügend begründet sind auch die Vorbringen zur Löschung aller Registereinträge von E.P.________ (Beschwerde S. 20). Soweit in der Beschwerde Verfassungsbestimmungen und Verfahrensgrundsätze ohne substantiierte Begründung einfach aufgezählt und pauschal als verletzt gerügt werden, ist darauf nicht einzutreten. Für bereits abgehandelte Rügen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Ausführungen zum Entzug der amtlichen und notwendigen Verteidigung (Beschwerde S. 3-6) und die diesbezüglich kritisierte Zurückbehaltung kantonaler Verfahrensakten (Beschwerde S. 6-7) sind Rügen, die bereits gegen die Verfügung vom 28. Juli 2005 (kant. act. 2322) hätten vorgebracht werden müssen. Sie sind daher verspätet. Zur Anfechtung der Honorarregelung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von E.P.________ (Beschwerde S. 20) fehlt die Beschwer. 
17. 
Die Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, kann unabhängig von der Legitimation in der Sache vorgebracht werden. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung zur Verfahrensteilnahme ("Star-Praxis"; BGE 114 Ia 307 E. 3c; 133 I 185 E. 6.2). Soweit die Erbengemeinschaft eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, indem sie sich weigerte, umfangreiche "unverlangte Parteizusammenstellungen" als Beilagen zum "Parteivortrag der Erbengemeinschaft" entgegen zu nehmen (vgl. die im vorliegenden Beschwerdeverfahren 6B_180/2007 ebenfalls als Beilage, act. 2, eingereichte 145 Seiten umfassende "Verfahrenschronologie Bern"). Ebenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden sein soll, dass die Erbengemeinschaft nicht explizit zu einer Stellungnahme zur Einziehung aufgefordert wurde (vgl. Beschwerde S. 15). Nachdem in zwei vorangegangenen kantonalen Urteilen auch zu Lasten des E.P.________ Einziehungen angeordnet wurden, war damit auch im neuerlichen Entscheid zu rechnen. Die Erbengemeinschaft hätte sich somit dazu äussern können. 
18. 
Die Erbengemeinschaft beanstandet die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung. 
18.1 Ein diesbezüglicher Antrag wurde vor Vorinstanz gestellt und von dieser abgewiesen (angefochtenes Urteil S. 9 f., 101 f. und Dispositivziffer A IV. 2). Die Erbengemeinschaft ist insoweit beschwert. Sie behauptet eine Einschränkung ihrer sich aus Art. 399 ff StrV/BE ergebenden Entschädigungsansprüche und ist daher in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
18.2 Die Verweigerung von Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 401 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE (angefochtenes Urteil S. 101 f.). Danach wird die Entschädigung unter anderem verweigert, wenn die angeschuldigte Person das Verfahren in rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst hat. Wie oben bereits dargelegt, entfällt infolge des Todes von E.P.________ lediglich die Möglichkeit der individuellen strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der ehemals angeschuldigte E.P.________ das Strafverfahren durch sein Verhalten in vorwerfbarer Weise mitverursacht hat. Auch für die übrigen mit dem Strafverfahren einhergehenden Einschränkungen (Freiheitsentzug; Rufschädigung, psychische Belastung durch das Strafverfahren etc., vgl. Beschwerde S. 11) entstand daher keine Entschädigungspflicht. 
19. 
Die Erbengemeinschaft kritisiert die fehlende Verzinsung des an sie herausgegebenen Bargeldbetrags von Fr. 9'763.90. Ihre Legitimation begründen sie nicht. Sinngemäss ergibt sie sich aus ihrer Betroffenheit in retentionsrechtlichen Herausgabeansprüchen. Der fragliche Betrag unterlag bis zum Tod von E.P.________ der Retention nach Art. 117 des kantonalen Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB/BE; BSG 211.1). Danach steht dem Staat unter anderem am Bargeld, das eine verhaftete Person bei ihrer Verhaftung in den Händen hat ein gesetzliches Retentionsrecht öffentlich-rechtlicher Natur zur Deckung der Staatskosten und allfälliger Bussen zu, zu denen der Angeschuldigte rechtskräftig verurteilt wird (Abs. 1 a.a.O). Mangels Möglichkeit, den verstorbenen E.P.________ rechtskräftig zu verurteilen, war der retinierte Betrag freizugeben (so zu Recht das angefochtene Urteil S. 104). Inwiefern die Weigerung, den bis zum Tod von E.P.________ rechtmässig retinierten Betrag ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme zu verzinsen, eine willkürliche Anwendung der kantonalen Einführungsbestimmung zum ZGB darstellen soll, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan. Sie ist insoweit abzuweisen. 
V. Zusammenfassung 
20. 
Zusammenfassend sind die Beschwerden von R.P.________ (6B_482/ 2007), S.P.________ (6B_483/2007) sowie der Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde von I.P.________ (6B_176/2008) ist in Bezug auf die beanstandete Busse gutzuheissen, im Übrigen ist auch sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Gutheissung in einem bloss marginalen Punkt wird darauf verzichtet, das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. August 2007 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG wird die I.P.________ betreffende Dispositivziffer 'B. IV. 3.' (angefochtener Entscheid S. 110) wie folgt abgeändert: "zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Tage". Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. Das im erwähnten Sinne abgeänderte kantonale Urteil erwächst somit zusammen mit der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils in Rechtskraft (Art. 61 BGG). 
 
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
21. 
Alle Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. I.P.________ und S.P.________ sowie die Erbengemeinschaft beantragen zudem unabhängig von der unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung ihres Verteidigungsaufwands. Die Verweigerung einer unentgeltlichen Verteidigung vor Bundesgericht verletze ihre völkerrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte. 
21.1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Gesetzestext entspricht bis auf das Antragserfordernis der in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Verfahrensgarantie. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (zum Ganzen BGE 131 I 350 E. 3). Nach Art. 14 Ziff. 3 lit. d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. 
21.2 Im Verfahren vor Bundesgericht ist die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege somit formell von einem Antrag abhängig. Materiell ist die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege unter anderem vom Nachweis der Bedürftigkeit abhängig. Nach der Rechtsprechung ist ein Gesuchsteller bedürftig, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Es obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und zu belegen. Kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 124 I 1 E. 2a m.H.; s.a. Urteil 1P.389/2002 vom 7. November 2002 und RS 2001 Nr. 47). Die unentgeltliche Rechtspflege wird schliesslich nur gewährt, soweit die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; zum Ganzen Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008, E. 6). Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 64 Abs. 2 BGG. Zwar werden die Erfordernisse der Bedürftigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit von Abs. 1 in Abs. 2 von Art. 64 BGG nicht explizit wiederholt, doch geht dieser Zusammenhang aus dem Gesetzestext von Abs. 2 hervor, welcher eindeutig auf den vorangehenden Absatz Bezug nimmt ("ihrer Rechte"; "à cette partie"; "di tale parte"; vgl. auch ständige Praxis: Beschlüsse 6B_401/2007 vom 21. August 2007; 6S.116/2007 vom 23. Juli 2007; 1P.487/1993 vom 28. September 1993). Auch in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV wird für die unentgeltliche Verbeiständung auf Satz 1 a.a.O. und damit auf die Bedürftigkeit Bezug genommen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK besteht das Recht, "unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten" nur bei Mittellosigkeit der angeklagten Person. Im gleichen Sinne bestimmt Art. 14 Ziff. 3 lit. d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, dass dem Angeklagten, dem die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers fehlen, unentgeltlich ein Verteidiger zu bestellen ist. 
21.3 Keine der beschwerdeführenden Parteien belegt ihre Bedürftigkeit. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind daher abzuweisen. Die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer werden damit nicht verletzt. Entgegen dem Vorbringen von S.P.________ waren sie nicht "gezwungen, vorliegendes Rechtsmittel notdürftig selbst zu verfassen" (vgl. dessen Beschwerde S. 28). Vielmehr hätte es ihnen offen gestanden, für das bundesgerichtliche Verfahren einen Rechtsanwalt beizuziehen. R.P.________ hat von diesem Recht denn auch Gebrauch gemacht und sich durch Fürsprecher Marcus A. Sartorius vertreten lassen. 
21.4 Die vollständig unterliegenden Parteien (R.P.________ und S.P.________ sowie 'Erbengemeinschaft E.P.________') werden in vollem Umfang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Unterliegens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde von I.P.________ wird, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, zum grössten Teil abgewiesen. Für dieses teilweise Unterliegen wird er in leicht reduziertem Umfang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung steht ihm insoweit nicht zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). In einem Punkt obsiegt er. Abgesehen davon, dass er den geltend gemachten Aufwand von Fr. 3'000.-- lediglich behauptet und nicht belegt, ist der auf das Obsiegen entfallende Aufwand im Gesamtzusammenhang vernachlässigbar. Die Beanstandungen zur Busse umfassen weniger als eine Seite der Beschwerdeschrift. Den Parteien wird daher keine Entschädigung ausgerichtet. Sie haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
21.5 Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich auch die Behandlung der von allen Beschwerdeführern gestellten Begehren um aufschiebende Wirkung und Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 42 Abs. 5 BGG
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden von R.P.________ (6B_482/2007), S.P.________ (6B_483/2007) sowie der Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Beschwerde von I.P.________ (6B_176/2008) wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Das Urteil des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. August 2007 wird bezüglich die I.P.________ betreffende Dispositivziffer 'B. IV. 3.' wie folgt abgeändert: "zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Tage". Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. 
 
4. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von R.P.________ (6B_482/2007), S.P.________ (6B_483/2007), I.P.________ (6B_176/2008) sowie der Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) werden abgewiesen. 
 
5. 
R.P.________ (6B_482/2007), S.P.________ (6B_483/2007) sowie der Erbengemeinschaft von E.P.________ (6B_180/2008) werden Gerichtskosten von je Fr. 5'000.--, I.P.________ (6B_176/2008) Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt. Die Parteien haften solidarisch für die ihnen überbundenen Gerichtskosten. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kassationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. August 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Thommen