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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_25/2010 
 
Verfügung vom 12. August 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Pfäffli 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, vertreten durch Advokat 
Alexandre Zen-Ruffinen, 
Beschwerdegegner, 
 
Stadtgemeinde Brig-Glis, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Raumplanung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2009 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 25. November 2009 eingereicht hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 seine Beschwerde vom 14. Januar 2010 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. August 2010 auf eine Parteientschädigung verzichtet hat; 
dass somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; 
 
verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_25/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadtgemeinde Brig-Glis, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. August 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Pfäffli