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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_404/2010 
 
Urteil vom 12. August 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Promea, 
Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 30. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________ ist Kommanditär mit einer Kommanditsumme von Fr. 1'000.- (bis 8. Februar 2005 mit einer Summe von Fr. 50'000.-) und seine Ehefrau unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft X.________ & Co. Gestützt auf eine Steuermeldung vom 8. Oktober 2008 erfasste die Ausgleichskasse Promea S.________ für die Beitragsperiode 2001 als Selbständigerwerbenden und erhob aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 68'100.- einen persönlichen Beitrag (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 6'534.- sowie Zinsen von Fr. 1'905.75 (Verfügungen vom 31. Oktober 2008). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. März 2009 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. März 2010 ab. 
 
C. 
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
Die Ausgleichskasse Promea schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit konkretisiert Art. 17 AHVV (SR 831.101; in der hier anwendbaren Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, in Verbindung mit SchlBest. der Änderung Abs. 1) wie folgt: 
"Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG." 
 
2.2 Art. 20 Abs. 3 AHVV in der ab 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Fassung lautet: 
"Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten." 
 
Nach der geltenden Regelung und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung sind sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt (BGE 121 V 80 E. 2a S. 82; 114 V 72 E. 4 S. 75 ff.; 105 V 4 E. 2 S. 7; ZAK 1986 S. 459, 1985 S. 523, 316, 1981 S. 519 E. 2b, 1980 S. 222). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Ausgleichskasse der Beitragsberechnung ein im Jahr 2001 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 66'732.- zugrunde gelegt hat. Daraus ergebe sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 68'100.- (inkl. aufgerechnete persönliche Beiträge von Fr. 1'458.- und abzüglich eines Zinsabzugs von Fr. 70.- [3,5 %] auf einem per 31. Dezember 2001 investierten Eigenkapital von Fr. 2'000.-). Des Weitern habe die Ausgleichskasse gleichzeitig auch gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers für die gleiche Beitragsperiode eine Beitragsverfügung erlassen, wobei ihre Beiträge gemäss Steuermeldung aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 0.- festgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei als Kommanditär mit einer Kommanditsumme von Fr. 1'000.- an der X.________ & Co. beteiligt, weshalb er als Selbständigerwerbender der Beitragspflicht unterliege. Die der Beitragsverfügung zugrunde gelegten Zahlen beruhten auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung und seien daher verbindlich. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer ist Kommanditär mit einer Kommanditsumme von Fr. 1'000.- der Kommanditgesellschaft X.________ & Co. Seit der Gründung der Gesellschaft 1994 bis Anfang Februar 2005, somit auch im hier massgeblichen Jahr 2001, war er mit einer Kommanditsumme von Fr. 50'000.- an der Gesellschaft beteiligt. Das kantonale Gericht hat daher gestützt auf die Steuermeldung vom 8. Oktober 2008 im Grundsatz zu Recht die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2001 bejaht. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was den kantonalen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. In betraglicher Hinsicht haben die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer den ganzen für das Jahr 2001 gemeldeten Ertrag der Kommanditgesellschaft zugerechnet, wobei die Ausgleichskasse die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Einkommen von Fr. 0.- einschätzte. In diesem Vorgehen ist eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Nach Art. 20 Abs. 3 AHVV haben die Teilhaber von Kommanditgesellschaften die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. Es geht daher nicht an, dem Beschwerdeführer den gesamten Gewinn der Kommanditgesellschaft für das Jahr 2001 anzurechnen. Aus der Steuerveranlagung für das Jahr 2001 ergibt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammen ein Einkommen aus der Kommanditgesellschaft im Gesamtbetrag von Fr. 66'732.- (vgl. auch den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2007). Angesichts der Ehegattenbesteuerung ist es steuerrechtlich belanglos, das anteilmässige Einkommen auf die Eheleute aufzuteilen. Diese Frage ist jedoch im AHV-Beitragsrecht entscheidend, da die Ehegatten nicht gemeinsam veranlagt werden, sondern jeder individuell von seinem anteilsmässigen Gewinn die Beiträge zu bezahlen hat, welche auch im individuellen Konto eingetragen werden. Die Sache geht daher an die Ausgleichskasse zurück, damit sie den Anteil des Beschwerdeführers am Gewinn der Kommanditgesellschaft X.________ & Co. für das Jahr 2001 ermittle und danach über die Höhe der Beiträge neu verfüge. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer zur Hälfte als obsiegend zu betrachten. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind daher dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. März 2010 und der Einspracheentscheid vom 6. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse Promea zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 3 verfahre. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. August 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer