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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_405/2010 
 
Urteil vom 12. August 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. März 2010. 
 
In Erwägung, 
dass H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2010 betreffend die Aufhebung der ihm seit 1. Januar 2003 gewährten Rente der Invalidenversicherung erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 1. Juni 2010 das Gesuch des H.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass das interdisziplinäre Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 25. September 2007 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zumal es einen rund zwei Seiten umfassenden Bericht der psychiatrischen Teilbegutachtung enthält und nicht ersichtlich ist, inwiefern persönliche Umstände wie Schlafstörungen, aggressives Verhalten oder Schmerzen und deren Bewältigung ungenügend berücksichtigt sein sollen, weiter den Wechselwirkungen zwischen psychischen und somatischen Beschwerden insbesondere in der von den beteiligten Spezialärzten gemeinsam erarbeiteten Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde und schliesslich mangels entsprechender Befunde eine Somatisierungsstörung nicht diagnostiziert werden konnte und ohnehin keine Anhaltspunkte für die invalidisierende Wirkung einer solchen oder einer ähnlichen, pathogenetisch-ätiologisch unklaren gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 ff.; 396 E. 6 S. 399 ff.; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2) vorliegen, 
dass die Vorinstanz daher zu Recht dem Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vollen Beweiswert beigemessen und in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Abklärungen verzichtet hat, 
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Unterlagen (insbesondere Berichte des Dr. med. T.________ vom 7. Januar und 7. April 2008 sowie des Sanatoriums Y.________ vom 5. März 2009) festgestellt hat, in psychiatrischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache verbessert und es sei nunmehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen, 
dass diese Feststellung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer - trotz der Bezeichnung als rechtliche Rüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) - lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (zur Qualifikation der konkreten Beweiswürdigung als Tatfrage vgl. Urteile 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publiziert in: BGE 135 V 306; 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.1.2), was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, weshalb für die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) erst recht keine Veranlassung besteht, 
dass nach dem Gesagten das Gesuch vom 29. Juni 2010 (Poststempel) um Wiedererwägung, eventuell Revision der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege - soweit es infolge Bezahlung des Kostenvorschusses nicht bereits gegenstandslos geworden ist - abzuweisen ist, bringt doch der Beschwerdeführer nichts vor, was die Richtigkeit der Verfügung vom 1. Juni 2010 in Frage zu stellen vermag, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch vom 29. Juni 2010 wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. August 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Borella Dormann