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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_126/2019  
 
 
Urteil vom 12. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, 
vom 19. Dezember 2018 (SST.2018.145). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. Oktober 2016 kam es kurz vor 23 Uhr auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Basel zu einer Massenkarambolage. X.________ kollidierte mit zwei vor ihm fahrenden Personenwagen, welche ihrerseits in andere Fahrzeuge geschoben wurden. 
Mit Anklageschrift vom 3. Januar 2018 warf die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach X.________ vor, den vor ihm über der Autobahn liegenden Nebel pflichtwidrig nicht bemerkt und nicht genügend stark abgebremst zu haben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Brugg sprach X.________ mit Urteil vom 18. April 2018 vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln frei. 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht Aargau X.________ am 19. Dezember 2018 der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie Nichtanpassens der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 398 Abs. 4 StPO. Die Vorinstanz habe sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt und habe im Berufungsverfahren auf neue Behauptungen und Beweise abgestellt, die nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr hätten vorgebracht werden können.  
 
1.2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).  
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat (et vice versa). Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint bzw. bejaht, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1cc; Urteile 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2; 6B_399/2019 vom 3. Juni 2019 E. 1.1; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung von Art. 80 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG vor den möglicherweise ebenfalls noch willkürfreien Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts Vorrang (ausführlich zur Kognition des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 398 Abs. 4 StPO Urteile 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f. und E. 2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Dies entspricht auch der ratio legis von Art. 398 Abs. 4 StPO, welcher die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie einschränkt. Die Stellung der Gerichte in der Gerichtshierarchie und der Grundsatz, wonach das zweitinstanzliche Urteil vor dem erstinstanzlichen Vorrang hat, soll nicht durchbrochen werden (Urteile 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Die vorliegende Konstellation führt im Ergebnis zur bundesgerichtlichen Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3). 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist demnach vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (nachfolgend E. 2). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Berufungsverfahren erstmals festgehalten, dass in der Massenkarambolage mehrere Fahrzeuge kollisionsfrei hätten anhalten können. Zudem habe sie beruhend auf dem Video des sich dem Unfallort nähernden Polizeifahrzeuges im Unterschied zum erstinstanzlichen Gericht neue Fakten zu seinem Nachteil begründet.  
Dem angefochtenen Urteil lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die Vorinstanz auf das Verhalten weiterer an der Massenkarambolage beteiligter Fahrzeuge abgestellt hätte. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die im Verfahren bereits vom erstinstanzlichen Gericht berücksichtigte Videoaufnahme anders als dieses würdigt. Die Vorinstanz hat demnach nicht auf neue Behauptungen und Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO abgestellt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.  
 
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.3). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, zwischen Eintritt in die Nebelschwade bis zum Kollisionsort hätten mindestens 110 Meter gelegen. Dies ergebe sich aus der Videoaufnahme des sich dem Unfallort nähernden Polizeifahrzeuges. Diese Distanz liege deutlich über der Strecke, die auf der Autobahn auf dem besagten Streckenabschnitt nachts mit dem Abblendlicht und/oder Nebelleuchten ausgeleuchtet werden könne.  
Ferner habe es konkrete Hinweise auf das Auftauchen des Nebels gegeben. Den Aufnahmen der Autobahnüberwachungskamera sei zu entnehmen, dass sich neben der rechten Fahrbahn auf dem Pannenstreifen bereits vor der Nebelbank erkennbare Nebelschwaden befunden hätten. Der Vorfall habe sich Mitte Oktober kurz vor 23 Uhr und somit zu einer Jahres- und Uhrzeit, in der das Auftreten von Nebel nicht aussergewöhnlich sei, ereignet. Gerade auf dem betroffenen Streckenabschnitt sei das Auftreten von Nebel nicht atypisch. Habe es Nebel neben der Fahrbahn, so liege die Gefahr, dass es zu Nebel auf der Fahrbahn kommen könne, auf der Hand. Aufgrund der Örtlichkeit, der Jahreszeit und den Wetterbedingungen habe das Auftreten eines dichten Nebelfeldes somit nicht ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise gelegen. Dennoch habe der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von 100 km/h den sich abzeichnenden eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht angepasst. Ferner sei gerade bei Dunkelheit die Geschwindigkeit so anzupassen, dass bei plötzlich auftretenden Gefahren rechtzeitig angehalten werden könne. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung der Videoaufnahme des sich dem Unfallort nähernden Polizeifahrzeuges. Die Videoaufnahme sei um 22:58 Uhr und damit mindestens zehn Minuten nach dem Unfallzeitpunkt entstanden. Aus der Videoaufnahme könne daher betreffend die Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt nichts abgeleitet werden. Im Übrigen werde bestritten, dass dem Polizeivideo "diese Örtlichkeit [der Unfallort] aus ca. km 59.300" zu entnehmen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei davon auszugehen, dass der Nebel plötzlich aufgetaucht sei und er nicht damit habe rechnen müssen.  
Ferner müsse in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil gegen einen Polizeibeamten im Zusammenhang mit derselben Massenkarambolage nicht angefochten habe, obwohl darin festgehalten worden sei, dass der Nebel wie aus dem Nichts gekommen sei. Die Vorinstanz habe im Übrigen sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinen Antrag auf Beizug des Strafdossiers des Polizeibeamten abgelehnt habe. 
 
2.5. Zutreffend bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich anhand der mindestens zehn Minuten nach dem Unfallort erstellten Videoaufnahme nicht mit der von der Vorinstanz festgehaltenen Genauigkeit die Distanz zwischen dem Eintritt in die Nebelschwade und dem Kollisionsort feststellen lässt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Nebelwand aus dem Nichts aufgetreten ist. Massgebend für den vorinstanzlichen Schuldspruch sind in tatsächlicher Hinsicht die Umstände, aufgrund welcher der Beschwerdeführer mit dem Auftauchen des Nebels rechnen musste und entsprechend seine Geschwindigkeit anzupassen hatte. Dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die konkreten Hinweise auf das Auftauchen des Nebels willkürlich wären, bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor. So beanstandet er insbesondere nicht, dass neben der Fahrbahn Nebelschwaden erkennbar gewesen seien und das Auftreten von Nebel zu dieser Jahres- und Uhrzeit auf dem gegebenen Streckenabschnitt nicht aussergewöhnlich sei. Schliesslich vermag er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, wenn er pauschal bestreitet, dass das Polizeivideo den Unfallort aus ca. km 59.300 widergebe.  
Sofern der Beschwerdeführer die Vorhersehbarkeit der eingeschränkten Sichtverhältnisse bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage als Rechtsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (BGE 116 IV 182 E. 4b mit Hinweisen; Urteil 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.1). Dass ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz das Auftauchen des Nebels nicht vorhersehbar gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. 
 
2.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gründen, aus denen die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil betreffend einen Polizeibeamten nicht angefochten hat, nicht bekannt sind und es nicht dem Bundesgericht obliegt, sich damit zu befassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz jedenfalls nicht an den darin erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das erwähnte Strafdossier beizuziehen, womit die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Busse von Fr. 500.--. Die Vorinstanz habe damit eine fünfmal höhere Busse ausgesprochen, als die Staatsanwaltschaft beantragt habe. Es sei willkürlich, im Vergleich zu den Verkehrsteilnehmern, welche den Strafbefehl anerkannt hätten, ohne Grund eine höhere Busse auszusprechen.  
 
3.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.  
Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtanpassung der Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit und die weiteren Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Sein Tatverschulden sei daher nicht zu bagatellisieren, wobei unter Berücksichtigung der fahrlässigen Tatbegehung und des breiten Spektrums der Verkehrsregeln im Übertretungsbereich jedoch von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen sei. Die dafür angemessene Busse von Fr. 500.-- trage auch seinen günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung.  
 
3.4. Betreffend den Verweis des Beschwerdeführers auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von Fr. 100.-- ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt. Die Vorinstanz ist nicht an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.2; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen). Die Abweichung der Vorinstanz von der durch die Staatsanwaltschaft beantragten Busse ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Abstrafung für die Anfechtung des Strafbefehls, sondern ein mit der von der Staatsanwaltschaft geführten Berufung einhergehendes Risiko.  
Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht, indem sie ausgehend von einem leichten Verschulden die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens festsetzt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi