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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_410/2021  
 
 
Urteil vom 12. August 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Etter, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2021 
(UB210094-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen den mexikanischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit einem Kind. Sie wirft ihm vor, er habe seiner 2014 geborenen Tochter B.________, als diese 5-6 Jahre alt gewesen sei, in der damaligen Familienwohnung mehrfach einen Finger in die Vagina eingeführt und Drehbewegungen gemacht. Dies habe er getan, auch wenn ihm B.________ zu verstehen gegeben habe, dass er ihr Schmerzen verursache. Die sexuellen Handlungen an B.________ habe er jeweils vorgenommen, als ihre Mutter und sein Sohn abwesend gewesen seien. Für den Fall, dass B.________ etwas von den sexuellen Handlungen erzähle, habe ihr A.________ gedroht, er werde ihre Mutter noch heftiger schlagen als damals, als B.________ dies beobachtet habe, oder ihren Bruder schlagen. 
 
B.  
Am 26. April 2021 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 28. April 2021 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft. 
Am 17. Mai 2021 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Am 25. Mai 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 24. Juni 2021 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Ob überdies Fluchtgefahr gegeben sei, liess es offen. Die Dauer der Haft beurteilte es als verhältnismässig und mildere Ersatzmassnamen als untauglich. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben; er sei, eventuell unter Anordnung milderer Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
D.  
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat hierzu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Am 27. Juli 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft bis zum 27. Oktober 2021. Dem Beschwerdeführer ist daher nach wie vor die Freiheit entzogen, weshalb er ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat (Urteil 1B_305/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.1 mit Hinweis). Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die Beschwerde ist somit auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle am dringenden Tatverdacht. 
 
2.2. Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten sexuellen Handlungen.  
Der Tatvorwurf stützt sich auf die Aussagen von B.________. Diese gab in ihrer ersten Befragung vom 6. April 2021 an, sie habe etwas ganz Schlimmes erlebt, das niemand wissen dürfe. Der Beschwerdeführer habe ihr in das "Schneckli" gefasst, was ihr sehr wehgetan habe, so wie damals, als sie sich (bei einem Unfall) fast die Fingerkuppe abgeschnitten habe. Dies sei immer passiert, als ihr Bruder in der Schule und sie mit dem Beschwerdeführer allein gewesen sei. Es sei mehrmals vorgekommen. Sie sei jeweils gestanden. Er habe ihr die Hose heruntergezogen und sie mit der Hand angefasst. Sein Finger sei im "Schneckli", genauer im "Löchli", gewesen und habe sich dort bewegt. Sie habe eine Drehbewegung wie bei einer Schraube gefühlt. Sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass es wehtue. Darauf habe er nicht reagiert und weitergemacht. Sie habe ein wenig geweint, was der Beschwerdeführer aber nicht gesehen habe. Wenn er fertig gewesen sei, habe sie sich die Hose hochgezogen. Danach habe der Beschwerdeführer seine Hände gewaschen. Auf die Nachfrage, ob ihr beim Beschwerdeführer etwas aufgefallen sei, ahmte B.________ ein verstärktes Atmen seinerseits nach, wenn er sie angefasst habe. Dabei habe er ihr auch "Küssli" auf den Mund gegeben. Ihr "Schneckli" sei rot geworden, weil der Beschwerdeführer dort hingelangt habe. 
Die Aussagen von B.________ in der ersten Befragung zeichnen sich somit durch Detailreichtum aus. Dies spricht dafür, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie sie es geschildert hat (Urteil 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.2.2). 
Die von B.________ in der zweiten Befragung vom 17. Mai 2021 gemachten Aussagen decken sich, was das Kerngeschehen betrifft, mit ihren Angaben in der ersten Befragung. 
Die Grossmutter von B.________ erstattete gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige und wurde am 2. Februar 2021 unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung einvernommen. Die Grossmutter sagte aus, sie habe am 29. Januar 2021 B.________ und ihre anderen Enkel gehütet. Sie habe mehrmals mitbekommen, dass B.________ Entzündungen und Schmerzen im Genitalbereich gehabt habe, so dass B.________ in Schwarztee habe baden müssen. Am 29. Januar 2021 habe sie B.________ gefragt, ob sie am neuen Wohnort immer noch im Tee baden müsse, was diese verneint habe. B.________ habe ihr gesagt: "Nein, nein, ich dusche schon selber, aber hier kann mir Papa die Finger nicht mehr unten reinheben". Die Grossmutter sagte zudem aus, sie habe festgestellt, dass die Entzündungen im Vaginalbereich von B.________ immer dann besser geworden seien, wenn sie länger bei ihr gewesen sei, und wieder zugenommen hätten, wenn der Beschwerdeführer auf B.________ aufgepasst habe. Diese Aussagen belasten den Beschwerdeführer zusätzlich. 
Die Schwester der Mutter von B.________ gab in der Einvernahme vom 20. Mai 2021 an, auch ihr habe B.________ einmal gesagt, sie habe ein Geheimnis, das den Beschwerdeführer betreffe. Wenn sie - B.________ - allein mit ihm gewesen sei, habe er manchmal etwas gemacht, was ihr wehgetan habe. Als die Schwester der Mutter von B.________ nachgefragt habe, habe Letztere gesagt, das sei gewesen, wenn der Beschwerdeführer ihr "die Hand in die Hose getan" habe. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________. 
 
2.3.2. Die Mutter von B.________ beging am 4. Dezember 2020 Suizid. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den Anschuldigungen handle es sich um ein Komplott der Familie der Mutter von B.________. Die Familie wolle ihm B.________ und deren Bruder wegnehmen und ihn - den Beschwerdeführer - "loswerden". Bereits zweimal habe ihn die Grossmutter von B.________ angezeigt, einmal wegen häuslicher Gewalt und ein anderes Mal wegen Diebstahls von Armbanduhren.  
Was die häusliche Gewalt betrifft, die sich in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2020 zugetragen hat, besteht ein Video, das ein aus früherer Ehe stammender Sohn der Mutter von B.________ aufgenommen hat. Der Vorfall ist somit erstellt. Der Beschwerdeführer gab denn auch zu, der Mutter von B.________ mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie bespuckt zu haben. Noch in derselben Nacht verschwand die Mutter von B.________ und versuchte offenbar, sich das Leben zu nehmen. Nach ihrem Auffinden wurde sie fürsorgerisch untergebracht. Bis zu ihrem Suizid befand sie sich stationär in einer Klinik. Die Grossmutter von B.________ wandte sich an die Polizei, nachdem ihr Enkel ihr das Video gezeigt hatte. Dass sie dies tat, ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. 
Was den von der Grossmutter erhobenen Vorwurf des Diebstahls betrifft, finden deren belastende Aussagen insoweit Bestätigung, als der Beschwerdeführer hinsichtlich der Armbanduhren eingestehen musste, er habe diese - obwohl er sie bereits 2013 von der Mutter von B.________ geschenkt erhalten haben will - am 8. Dezember 2020, also vier Tage nach ihrem Suizid, aus ihrer Wohnung geholt. Auf den ersten Blick gehörten die Uhren somit zur Hinterlassenschaft der Mutter von B.________. Auch für die Anzeige wegen Diebstahls hatte die Grossmutter deshalb einen nachvollziehbaren Grund. 
Weder die Anzeige wegen häuslicher Gewalt noch jene wegen Diebstahls stützen somit die These eines Komplotts. 
Die Grossmutter gab sodann am 27. August 2020 gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) an, das Verhältnis der Kinder des Beschwerdeführers zu diesem sei gut und sie mache sich keine Sorgen, wenn er die Kinder am Tag einmal für eine gewisse Zeit mitnehme. Auch dies spricht gegen ein Komplott. Hätte die Grossmutter dem Beschwerdeführer die Kinder wegnehmen und ihn "loswerden" wollen, hätte sie sich nicht positiv zu seinem Verhältnis zu diesen geäussert. 
Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2020 wurden B.________ und ihr Bruder bei der Schwester der Mutter von B.________ und ihrem Ehemann, dem Bruder des Beschwerdeführers, untergebracht. Das dabei dem Beschwerdeführer eingeräumte Recht auf persönlichen Verkehr mit den beiden Kindern konnte dieser wahrnehmen. In einer Mitteilung an die KESB vom 10. Februar 2021 lobte sodann die Schulleiterin das kooperative Verhalten der Schwester der Mutter von B.________. Von deren Seite gebe es spürbare Bemühungen, den Beschwerdeführer "nicht aus dem System fallen zu lassen". So sei es die Schwester der Mutter von B.________ gewesen, die auf die Rechte des Beschwerdeführers hingewiesen habe. Dieses Verhalten der Schwester der Mutter von B.________ spricht ebenfalls gegen ein Komplott. 
 
2.3.3. Bestehen demnach erhebliche belastende Gesichtspunkte und überzeugt der Einwand eines Komplotts bei der derzeitigen Beweislage wenig, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr.  
 
3.2. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Nach der Rechtsprechung ist im Sinne dieser Bestimmung die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels notwendig, wenn diese den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Das ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen).  
Im vorliegenden Fall steht Aussage gegen Aussage und jene von B.________ stellt das einzige direkte Beweismittel dar. Es spricht somit viel dafür, dass sie das Gericht nochmals befragen wird, zumal sie sich bei ihrer zweiten Einvernahme weniger motiviert zeigte, über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen zu sprechen, und angab, sie habe ja schon alles gesagt. Auch eine erneute Einvernahme von B.________ durch die Staatsanwaltschaft erscheint nicht ausgeschlossen, da weitere Beweiserhebungen anstehen, welche zu neuen Erkenntnissen und damit zur Notwendigkeit einer weiteren Befragung von B.________ führen könnten. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Danach darf das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden, wenn erkennbar ist, dass die Einvernahme für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Der Vorbehalt, dass dies "in der Regel" so sein soll, stellt klar, dass es nicht ausgeschlossen ist, bei Vorliegen besonderer Gründe auch mehr als zwei Einvernahmen durchzuführen. Diese Regelung soll einerseits den Schutz des Kindes gewährleisten, anderseits aber auch eine Flexibilität ermöglichen für die Fälle, in denen eine häufigere Vernehmung geboten ist, was in der Praxis nicht die Ausnahme, sondern eher den Regelfall darstellt (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 154 StPO). Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO hindert eine neuerliche Einvernahme von B.________ demnach nicht, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich ist. 
Den Aussagen von B.________ kommt entscheidende Bedeutung zu. Es besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse, sie vor Kollusionshandlungen abzuschirmen. Das Kind ist als Tochter des Beschwerdeführers emotional von ihm abhängig. Damit wäre sie Kollusionshandlungen seinerseits schutzlos ausgeliefert. 
Dem Beschwerdeführer droht eine empfindliche Freiheitsstrafe. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn deshalb hoch; dies umso mehr, als er offenbar anstrebt, die Obhut über B.________ und seinen Sohn zu erlangen. Bei einem Schuldspruch hätte er damit wenig Aussicht auf Erfolg. 
Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung und damit der Verhinderung von Verdunkelungshandlungen. 
In Anbetracht dessen besteht eine beträchtliche Kollusionsgefahr. Die von der KESB verfügte Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ vermag diese Gefahr nicht wirksam zu beseitigen, da keine hinreichende Gewähr besteht, dass er sich bei einer Haftentlassung an die Verfügung der KESB halten würde. Zu viel steht für ihn dafür auf dem Spiel. 
Würdigt man dies gesamthaft, hält die Annahme von Kollusionsgefahr vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
 
4.  
Mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft, welche die Kollusionsgefahr hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar. Was das vom Beschwerdeführer angeregte Kontakt- und Rayonverbot betrifft, kann auf das oben (E. 3.3) zur von der KESB verfügten Sistierung des persönlichen Verkehrs Gesagte verwiesen werden. 
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür und damit eine Verletzung von Art. 9 BV vorwirft, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
6.  
Unbehelflich ist die Beschwerde ebenso, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Beschluss ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Nach der Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Beschluss wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
7.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer Ökonom und soll er in Mexiko eine Firma und ein Haus haben (Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs S. 1 und 2). Ob er als bedürftig angesehen werden kann, ist daher zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde aussichtslos war. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 3 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri