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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_435/2022  
 
 
Urteil vom 12. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 (C-202/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 2. Juni 2021 (zugestellt am 14. Juni 2022) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des A.________ insoweit gut, als es die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 14. Dezember 2020 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese die ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinn der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. Dagegen erhob A.________ am 5. Juli 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
2.  
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2022 auf, den Mangel der fehlenden Beilagen (Seiten 3-34 des vorinstanzlichen Urteils) spätestens bis am 19. August 2022 zu beheben. Ausserdem verwies es in der selben Verfügung auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit. 
 
Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2022 eine ergänzte Beschwerdeschrift sowie das vollständige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 ein. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis). 
 
Beim angefochtenen Rückweisungsurteil handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 282 E. 2). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können doch Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ausnahmsweise eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte. Er macht im Wesentlichen eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit geltend und beantragt Leistungen der Invalidenversicherung. Diese materiellen Einwendungen, die nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren dem Bundesgericht nicht zur Beurteilung vorgelegt werden können (statt vieler: Urteil 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5), sind gegebenenfalls nach einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde zu überprüfen (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber