Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_189/2024
Urteil vom 12. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, c/o Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Februar 2024 (PC240002-O/U).
Sachverhalt:
A.
Zwischen A.________ und C.________ ist am Bezirksgericht Meilen das Scheidungsverfahren hängig. Die Eheleute standen sich ausserdem - ebenfalls am Bezirksgericht Meilen - in einem Verfahren betreffend Auflösung des Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft gegenüber. Gegen den Richter des Scheidungsverfahrens, Bezirksrichter lic. iur. B.________, stellte A.________ ein Ausstandsgesuch. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch ab (Entscheid vom 8. Januar 2024).
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Februar 2024 (versandt am 19. Februar 2024) ab. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 800.-- auferlegte es A.________.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. März 2024 verlangt A.________ (der Beschwerdeführer), den Entscheid vom 25. Februar 2024 aufzuheben; Bezirksrichter B.________ habe in den Ausstand zu treten und der Spruchkörper im Scheidungsverfahren sei mit einer anderen Gerichtsperson zu besetzen. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- sei der Ehefrau aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren, also eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Strittig sind einzig vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung, die den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigen. Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG) und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz. Dieser ersetzt den erstinstanzlichen Entscheid (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer letzteren kritisiert, ist die Beschwerde unzulässig und auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzugehen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand eines Bezirksrichters. Beide kantonalen Instanzen wiesen das Ausstandsbegehren ab.
3.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen eine mangelnde Auseinandersetzung mit konkreten Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids vor. Es genüge nicht, dem angefochtenen Entscheid lediglich eine Darlegung der eigenen Sicht der Dinge gegenüberzustellen, wie wenn vor einer ersten Instanz plädiert würde. Als Beanstandung könne allenfalls das Vorbringen angesehen werden, dass im angefochtenen Entscheid die Ungleichbehandlung der Parteien und offenkundige Absprachen vom Bezirksrichter mit dem Miteigentumsauflösungsgericht ausser Acht gelassen worden seien. Soweit der Beschwerdeführer diese Vorbringen mit Entscheiden oder Nichtentscheiden begründe, stünden dem die unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass grundsätzlich Entscheide mit den entsprechenden Rechtsmitteln und Nichtentscheide mit Rechtsverzögerungsbeschwerden zu rügen seien, als solche jedoch keine Befangenheit begründen könnten. Die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet und sei abzuweisen.
3.2. Der Beschwerdeführer ist mit dem Vorgehen der Vorinstanz nicht einverstanden und erkennt darin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und Rechtsverweigerung (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV).
3.2.1. Den vorinstanzlichen Vorwurf, wonach seine Beschwerde keine Beanstandungen von konkreten Erwägungen enthalte, rügt der Beschwerdeführer als aktenwidrig. Er habe vor Vorinstanz rechtsgenüglich dargetan, dass die Erstinstanz seine Vorbringen in Bezug auf die den Ausstand begründenden Tatsachen in rechtswidriger Weise als "pauschale Anschuldigungen" abgetan habe. Insbesondere habe er explizit gerügt, dass die Erstinstanz die Ungleichbehandlung ausser Acht gelassen habe; dass der Bezirksrichter weder auf den Nichteintretensantrag noch auf das Sistierungsgesuch eingetreten sei; dass die offenkundigen Absprachen zwischen den Bezirksrichtern B.________ und D.________ sowie Bezirksrichterin E.________ übergangen worden seien; dass Bezirksrichter B.________ sich über seine freundschaftlichen Beziehungen ausgeschwiegen habe und dass aus dem koordinierten Vorgehen der Abteilungen der Erstinstanz aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen ein Anschein der Befangenheit und fehlende Unparteilichkeit vorliege.
3.2.2. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer den (Prozess-) Sachverhalt frei ergänzt, ohne die an eine Sachverhaltsrüge gestellten Anforderungen einzuhalten (dazu E. 2.2), ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz Aktenwidrigkeit vorzuwerfen wäre. So gibt diese die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift umfassend wieder. Dass er, wie vor Bundesgericht behauptet, vor Vorinstanz auf freundschaftliche Beziehungen hingewiesen hätte, ergibt sich daraus zwar nicht. Seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift ist solcherlei jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Behauptung, ausgeführt zu haben, die Erstinstanz habe seine Vorbringen - zu Unrecht - als "pauschale Anschuldigungen" abgetan.
3.2.3. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer vorliegend aufzuzeigen, dass und inwiefern er sich - entgegen der Vorinstanz - in seiner Beschwerdeschrift mit konkreten Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandergesetzt hätte. Dies tut er jedoch nicht. Zu behaupten, "substantiiert vorgebrachte Rügen gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid" erhoben zu haben und diese angeblichen Rügen aufzuzählen, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern und mit welchen Erwägungen der Erstinstanz sich der Beschwerdeführer damit konkret auseinandergesetzt hätte, genügt nicht.
3.2.4. Damit bleibt es dabei, dass sich die vorinstanzliche Beschwerdeschrift überwiegend - abgesehen vom Vorwurf, die Erstinstanz habe die Ungleichbehandlung der Parteien und offenkundige Absprachen vom Bezirksrichter mit dem Miteigentumsauflösungsgericht ausser Acht gelassen (dazu sogleich E. 3.3) - als ungenügend erweist. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, sein rechtliches Gehör sei verletzt bzw. die Vorinstanz begehe eine Rechtsverweigerung, laufen daher ins Leere.
3.3. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung des Vorbringens, die Erstinstanz habe die Ungleichbehandlung der Parteien und offenkundige Absprachen vom Bezirksrichter mit dem Miteigentumsauflösungsgericht ausser Acht gelassen, rügt der Beschwerdeführer (erneut) eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Verbots der Rechtsverweigerung und macht im Übrigen eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. f und Art. 49 Abs. 1 ZPO geltend.
3.3.1. Nicht einverstanden ist er insbesondere mit der Auffassung, er habe die Ungleichbehandlung und die erfolgten Absprachen mit entsprechenden Rechtsmitteln bzw. mit Rechtsverzögerungsbeschwerde rügen müssen. Die Vorinstanz verkenne ganz grundsätzlich die Abgrenzung zwischen einem Ausstandsverfahren und einer Beschwerde gegen Prozessleitungen des Gerichts. Die Prozessleitung - selbst wenn sie nicht fehlerhaft sei - könne sehr wohl im Rahmen eines Ausstandsverfahrens gerügt werden. Tatsachen, welche die Prozessleitung beträfen und mit denen der Anschein der Befangenheit begründet werde, seien nicht deshalb durch das Gericht nicht zu prüfen, weil gegen Prozesshandlungen (auch) das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b und c ZPO offenstehe.
3.3.2. Bei all diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die von ihm nun gerügte Rechtsauffassung nicht selbst getroffen hat. Stattdessen erwog sie, der Beschwerdeführer habe diese erstinstanzlichen Erwägungen, die seinen Ausführungen entgegenstünden, nicht beanstandet (siehe E. 3.1), weshalb sie darauf abstellte. Dass dies nicht zutreffen sollte, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Mit seinen erstmals vor Bundesgericht getätigten Ausführungen ist er daher nicht zu hören (siehe auch BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Seinen Rügen ist damit die Grundlage entzogen und eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen erübrigt sich. Dass der Beschwerdeführer seine Rügen vor Vorinstanz noch anders begründet hätte, macht er ausserdem nicht geltend. Der Vollständigkeit halber sei vorliegend darauf hingewiesen, dass Verfahrensverstösse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 47 ZPO herangezogen werden können (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteil 4A_405/2019 vom 24. September 2019 E. 2.1).
3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist. Damit erübrigen sich Bemerkungen zur vorinstanzlichen Kostenregelung, die der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache anficht. Ebenso unterbleiben kann eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer abschliessend geäusserten Bemerkung, das Scheidungsverfahren sei dem Bezirksgericht Meilen gesamthaft zu entziehen und einem anderen Bezirksgericht zu übertragen.
4.
Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und C.________, mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang