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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_783/2024  
 
 
Urteil vom 12. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 9. Juli 2024 (BH.2024.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung u.a. gegen A.________ insbesondere wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (AS 2014 4565, AS 2018 3345; vormals SR 122). Die Bundeskriminalpolizei nahm A.________ am 13. Juni 2022 fest und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern ordnete auf Antrag der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Juni 2022 Untersuchungshaft an. Diese wurde mehrmals verlängert und am 27. Juni 2023 wurde A.________ der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ersuchte A.________ um sofortige Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch am 7. Juni 2024 ab und ordnete Untersuchungshaft bis zum 6. September 2024 an. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies diese mit Beschluss vom 9. Juli 2024 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 9. Juli 2024 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 
Die Bundesanwaltschaft stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist auf ihren Beschluss vom 9. Juli 2024 und hält an diesem fest. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Ablehnung eines Gesuchs um Haftentlassung (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 228 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 StPO) nicht in substanziierter Weise. Er wendet sich aber gegen die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und behauptet, die Haft erweise sich sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht als unverhältnismässig (vgl. E. 3 hiernach).  
 
2.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, spezifische persönliche Merkmale (wie z.B. eine ausgeprägte kriminelle Energie), ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e).  
 
2.3. Die Vorinstanz hält fest, es bestünden nach wie vor konkrete und starke Indizien für eine hohe Fluchtgefahr. Zwar habe der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in der Schweiz gelebt und hier gearbeitet. Er habe sich aber trotzdem mögliche Reiserouten und -modalitäten in Richtung Nahen Osten überlegt, um sich dem Islamischen Staat (IS) anzuschliessen. Weder die Arbeitsstelle noch die Familie seien folglich geeignet, den Beschwerdeführer, welcher nach wie vor der Ideologie des IS folge und sich mit der Übersetzung von Botschaften vom Arabischen in die deutsche Sprache befasst habe, von seinem Ausreisewunsch abzubringen.  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag die konkreten Fluchtindizien nicht zu entkräften. So hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei Entlassung eine Perspektive zu einem Leben in der Schweiz zusammen mit seiner Familie habe und sofort wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, zu Recht dadurch widerlegt, dass der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe sich trotz seiner Familie und seiner Arbeitsstelle in der Schweiz im Ausland dem IS anschliessen wollen. Da es sich beim IS um eine international vernetzte Organisation handelt, welche seine Mitglieder bei Reisen - insbesondere bei Grenzübertritten - unterstützt, durfte die Vorinstanz annehmen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Kontakte ins Ausland, welche ihm zu einer Flucht verhelfen bzw. ihm dabei behilflich sein könnten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Verbindungen zum IS und seine Unterhaltungen vor der Verhaftung über eine Ausreise zwecks Anschlusses an den IS nicht bestreitet. Diese Verbindung zum IS sowie die aktenkundige Kenntnis der arabischen Sprache genügen unter den gegebenen Umständen, um von konkreter Fluchtgefahr ausgehen zu können.  
An den konkreten Fluchtindizien ändert denn auch die Behauptung des einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers nichts, wonach er aufgrund der bereits erstandenen Haft von ca. 31 Monaten keinen Fluchtanreiz mehr habe. Im konkreten Fall liegt bisher weder ein erstinstanzliches Urteil vor, anhand dessen sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch liegt eine Anklageschrift vor, in welcher eine bestimmte Sanktion beantragt wird. Die Bundesanwaltschaft geht von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe im Bereich von fünf Jahren aus (vgl. hierzu E. 3 hiernach). In diesem Falle würde dem Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen, immer noch eine empfindliche Reststrafe drohen. Im Zusammenhang mit den erwähnten übrigen Umständen stellt die Schwere der drohenden Sanktion folglich ein weiteres Indiz für Fluchtgefahr dar. Es ist vorliegend daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von starken Indizien für eine hohe Fluchtgefahr ausgeht. Dies hält nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht stand. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich die Unverhältnismässigkeit der Haft geltend. Ihm drohe eine Überhaft bzw. die verbüsste Haft rücke in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, weshalb die Fortdauer der Haft unzumutbar und ungeeignet sei. 
 
3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Juni 2022, somit seit etwas über zwei Jahren, in strafprozessualer Haft. Die Vorinstanz erwägt, Art. 260ter StGB sehe in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor. Diesbezüglich liege aber kein dringender Tatverdacht vor. Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte drohe ihm bei einer allfälligen Verurteilung eine Freiheitsstrafe nach Art. 2 des Al-Qaïda-Gesetzes, welcher Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsehe. Die bisher erstandene Haft bewege sich noch knapp in der ersten bzw. unteren Hälfte des fraglichen Strafrahmens. Eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens erscheine nicht als von vornherein abwegig, weshalb mit der Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. September 2024 noch keine Überhaft drohe. Die Bundesanwaltschaft habe aber nun den Abschluss der Untersuchung sowie die Erhebung der entsprechenden Anklage zügig anzustreben.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass bei einem Widerruf eine Gesamtstrafe zu bilden sei und dabei auch die im früheren Verfahren erstandene Haft von sechs Monaten anzurechnen sei. Da er im laufenden Verfahren bereits 25 Monate und im früheren Verfahren sechs Monate, d.h. insgesamt 31 Monate erstanden habe und er nach summarischer Einschätzung der Vorinstanz mit einer Maximalstrafe von 36 Monaten zu rechnen habe, drohe im Überhaft, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei.  
 
3.4. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist im jetzigen Zeitpunkt noch offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Die Vorinstanz verneint ihrerseits, anders als das Zwangsmassnahmengericht, den Tatverdacht hinsichtlich des Art. 260ter StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht. Sie stellt bei ihrer Berechnung im Zusammenhang mit einer angeblichen Überhaft einzig auf die Strafdrohung in Art. 2 des Al-Qaïda-Gesetzes ab, wonach eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angeordnet werden kann. Die Bundesanwaltschaft macht hingegen geltend, die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe, insbesondere wegen der Planung der Ausreise in ein vom IS kontrolliertes Gebiet, sowie Propaganda- und Finanzierungsaktivitäten zugunsten des IS, sehr wohl einen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 260ter StGB erfüllen würden, weshalb auch der ordentliche Strafrahmen von bis zu zehn Jahren zu beachten und vorliegend eine Freiheitsstrafe im Bereich von fünf Jahren zu erwarten sei. Die vom Beschwerdeführer bisher erstandene Haft sei daher noch nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt.  
Es ist nicht Aufgabe des Haftgerichts festzuhalten, wie das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich tatsächlich zu qualifizieren und welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist. Ein Vorgreifen in den Entscheid des Sachgerichts scheint nicht angezeigt. Ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nach Art. 260ter StGB oder Art. 2 Al-Qaïda-Gesetz strafbar sind und welche Sanktion allenfalls auszusprechen sind, kann im Haftprüfungsverfahren daher grundsätzlich offengelassen werden. Die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Subsumption der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen unter Art. 260ter StGB kann nicht als völlig willkürlich bezeichnet werden und eine Verurteilung nach Art. 260ter StGB erscheint zum jetzigen Zeitpunkt zumindest nicht ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer bisher erstandene Haftdauer ist angesichts des Strafrahmens von Art. 260ter StGB bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und dem in Aussicht gestellten Widerruf der früheren bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe unter diesen Umständen noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann noch nicht von Überhaft gesprochen werden. 
 
3.5. Weitere Umstände, welche die Haftverlängerung als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder erkennbar noch nachvollziehbar dargetan. Dem Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er sei auch wegen sachlicher Unverhältnismässigkeit aus der Haft zu entlassen, da sich die Haft als unzumutbar und ungeeignet erweise. Sein Einwand, wonach seine Privatinteressen die öffentlichen Interessen überwiegen und insbesondere seinen Interessen als Familienvater Nachachtung zu verschaffen sei, lässt die Haft nicht ohne weiteres als unverhältnismässig erscheinen. Dem Beschwerdeführer wird sowohl mit Art. 2 Al-Qaïda-Gesetz als auch Art. 260ter StGB ein Verbrechen vorgeworfen, mithin liegen gewichtige öffentliche Interessen vor, welche für eine Inhaftierung des Beschwerdeführers sprechen. Sodann bringt er selbst vor, dass ihn seine Familie im Gefängnis besuchen kann, womit seinen Privatinteressen, soweit es die konkreten Umstände erlauben, ebenfalls Rechnung getragen wird. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft, mit denen der dargelegten Fluchtgefahr ausreichend begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz durfte die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 6. September 2024 ohne Verletzung des Bundesrechts bestätigten.  
 
4.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutzuheissen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 GG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Remo Gähler wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier