Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9G_3/2024
Urteil vom 12. August 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Januar 2024 (9C_641/2023).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. März 2023 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Invalidenrente von A.________ rückwirkend ab Rentenbeginn (1. Dezember 2014) bis 31. März 2018 auf. Ab 1. Juli 2019 bestehe Anspruch auf eine halbe, ab 1. Dezember 2020 auf eine ganze Rente. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Mit Urteil vom 29. August 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ hiergegen ab. Mit Urteil 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts gut, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2023 sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. August 2023 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurück.
B.
Mit Berichtigungsgesuch vom 17. Juli 2024 beantragt A.________, das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 31. Januar 2024 sei insofern zu ergänzen, als die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen sei.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 129 BGG nimmt das Bundesgericht, sofern das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Abs. 1). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Abs. 2).
2.
Wenn das Dispositiv eines Urteils des Bundesgerichts sich nicht zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens äussert, obschon das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, gilt dies praxisgemäss als Versehen, das im Berichtigungsverfahren zu korrigieren ist (vgl. Urteile 1G_1/2023 vom 23. Februar 2023 E. 2; 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 3.2; 1G_3/2020 vom 24. November 2020 E. 2; 1G_2/2018 vom 14. März 2018 E. 2).
3.
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 die Sache an die Verwaltung zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, ohne sich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens auszusprechen. Dieses Versehen ist zu korrigieren und das Urteil 9C_641/2023 um eine Dispositivziffer zu ergänzen, wonach die Sache zur Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). Ferner hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 31. Januar 2024 in der Sache 9C_641/2023 wird um eine Ziffer 3
bis ergänzt, die wie folgt lautet:
"Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen."
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dem Gesuchsteller wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- bezahlt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. August 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli