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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.41/2003 /bie 
 
Urteil vom 12. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Bernhard Brigger, Kantonsstrasse 14, 3930 Visp, 
 
gegen 
 
Munizipalgemeinde N.________, 
N.________ VS, 
Kantonale Baukommission des Kantons Wallis, 
1950 Sitten, vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis, Verwaltungs- und Rechtsdienst, rue des Creusets 5, 1951 Sitten, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Staatskanzlei, 1950 Sitten, 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Baupolizei; Wiederherstellungsverfügung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 31. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ ist Miteigentümer der Parzellen Nrn. 57 und 58 im Weiler Biel in der Gemeinde N.________. Die mit einem alten Wohnhaus überbaute Liegenschaft liegt nach dem kommunalen Zonenplan in der Zone mit unbestimmter Nutzung bzw. mit späterer Nutzungszulassung gemäss Art. 18 Abs. 2 RPG und Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung des Kantons Wallis vom 23. Januar 1987 (kRPG). 1998 wurde das mit Natursteinplatten gedeckte Dach saniert: nach einer Hochdruckreinigung wurden die Hohlräume mit Silikonfüllstoff gefüllt und das Dach mit einer 1mm dicken Schicht Reinacrylat überzogen. Diese Arbeiten wurden ohne Bewilligung ausgeführt und kosteten rund 18'000 Franken. 
 
Am 11. September 2000 eröffnete die Kantonale Baukommission den Hauseigentümern eine Wiederherstellungsverfügung. Darin ordnete sie unter Androhung von Ersatzvornahme und Busse an, die Dichtungsmasse auf dem Natursteindach innert 6 Monaten ab Rechtskraft der Verfügung zu entfernen 
 
S.________ und ein weiterer Miteigentümer, G.________, fochten diese Verfügung beim Staatsrat des Kantons Wallis an. Sie machten im Wesentlichen geltend, das Dach sei schon vor 1998 mit Blechen repariert gewesen, und es sei nicht mit einer Dichtungsmasse, sondern bloss mit einer Dichtungshaut überzogen worden, sodass die Plattenstruktur weiterhin sichtbar sei und keine farblichen Veränderungen eingetreten seien. Ausserdem sei die Wiederherstellungsverfügung unverhältnismässig. 
 
Am 12. September 2002 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. 
 
S.________ focht diesen Entscheid beim Kantonsgericht des Kantons Wallis an. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 31. Januar 2003 ab. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. März 2003 beantragt S.________ primär, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden, sekundär, ihn aufzuheben und die Sache ans Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
C. 
Der Präsident der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde am 26. März 2003 aufschiebende Wirkung zu. 
D. 
Das Kantonsgericht beantragt in der Vernehmlassung unter Hinweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf weitere Stellungnahme. Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt verzichtet im Namen der Kantonalen Baukommission auf Vernehmlassung. Der Staatsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesamt für Raumentwicklung beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen, über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sowie über Bewilligungen im Sinne der Art. 24 - 24 d RPG
 
Das Kantonsgericht befasste sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der raumplanungsrechtlichen Zulässigkeit der umstrittenen Dachsanierung, welche offensichtlich gegeben ist. Gegenstand des Verfahrens war einzig, ob diese mit dem kommunalen und kantonalen Baurecht vereinbar sei, und kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei, weshalb sie rückgängig zu machen und der rechtmässige Zustand wieder herzustellen sei. Angefochten ist somit kein Entscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 1 RPG, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist (vgl. e contrario BGE 129 II 321 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies schadet dem Beschwerdeführer dann nicht, wenn die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann, wie er dies für den Fall der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich verlangt. 
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Wiederherstellungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und wenigstens sinngemäss der Eigentumsgarantie sowie eine willkürliche Anwendung des kantonalen Baurechts geltend, wozu er befugt ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist. 
1.3 Der Beschwerdeführer wirft allen Instanzen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor, weil sie seinen Antrag auf Durchführung einer Ortsschau abgelehnt hätten. Anfechtungsobjekt kann indessen einzig der Entscheid des Kantonsgerichts sein (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Verfügungen der Vorinstanzen richtet. 
2. 
Das Kantonsgericht befand die umstrittene Dachsanierung für materiell baurechtswidrig, weshalb es die Wiederherstellungsverfügung schützte, ohne den Ausgang des vom Beschwerdeführer angestrengten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Dachsanierung nicht bewilligungsfähig sei und macht geltend, das Kantonsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem es übersehen habe, dass das umstrittene Dach vor der Sanierung keineswegs mehr im Originalzustand gewesen sei, sondern mit Blechen geflickt worden sei. Zudem treffe es nicht zu, dass es sich nach der Sanierung nicht in die Landschaft einordne bzw. diese verunstalte. Dies hätte sich bei einer Ortsschau ohne weiteres herausgestellt, weshalb das Kantonsgericht eine Gehörsverweigerung begangen habe, indem es seinen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt habe. 
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a, je mit Hinweisen). 
2.2 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV). 
2.3 Wird die Eigentumsgarantie von Art. 26 Abs. 1 BV angerufen, so prüft das Bundesgericht Auslegung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechts grundsätzlich nur auf Willkür hin. Einzig bei einem besonders schweren Eingriff beurteilt es diese Frage mit freier Kognition. Ein solcher liegt vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen oder wenn der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des Grundeigentums verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 109 Ia 190 E. 2 mit Hinweis). Vorliegend handelt es sich offensichtlich nicht um einen schweren Eingriff, da die zonenkonforme bauliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist unter diesen Umständen auf Willkür beschränkt; die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie fällt mit der Willkürrüge zusammen. 
3. 
3.1 Der Alpenweiler Biel unterhalb der Alpe Jungen stellt nach dem Hinweisinventar der Bauten ausserhalb der Bauzone der Gemeinde N.________ vom Juni 1995 eine "ausgesprochen typische "Maiensässsiedlung" dar. Der Siedlung komme als Ganzes eine "hervorragende Lagequalität" zu. Sämtliche Bauten seien in einer "sachlichen Blockbaukonstruktion" erstellt und wiesen einen beachtlichen Eigenwert auf. Das fragliche Wohnhaus stelle die dominante Baute des Weilers dar. Sämtliche Konstruktionselemente befänden sich im Originalzustand. Dieser und die grosszügige Bauweise überhaupt, verliehen dem Gebäude einen "hervorragenden Eigenwert". 
3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhang eine willkürliche Tatsachenfestellung vor. Entgegen den Feststellungen im Inventar sei das Dach nämlich keineswegs in originalgetreuem Zustand gewesen, sein Vater hätte weite Teile des Daches mit Blech abgedichtet. 
 
Der Einwand geht an der Sache vorbei, ist doch das Hinweisinventar der Bauten ausserhalb der Bauzonen der Gemeinde N.________ behörden- wie grundeigentümerverbindlich (Art. 16 BauV). Er ist zudem unbelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Argument, ein Augenschein hätte diese Frage klären können, ist im Übrigen mutwillig, war es doch gerade der Beschwerdeführer, der mit der eigenmächtigen Sanierung des Daches verhinderte, dass sich die zuständige Baubehörde ein Bild vom Zustand vor der Sanierung machen konnte. Aus der Fotodokumentation vom 19. Oktober 1994 des Inventars ergibt sich zudem, dass keine der beiden Dachhälften in grösserem Umfang sichtbar mit Blech abgedeckt waren; einzig ein kleiner Anbau unterhalb des Kamins war mit einem Blech gedeckt, was aber den Charakter des Steinplattendaches nicht erheblich beeinträchtigt. 
3.3 Nach Art. 17 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 8. Februar 1996 (BauG) müssen sich Bauten namentlich hinsichtlich ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. Nach Art. 24 der Bauverordnung des Kantons Wallis vom 2. Oktober 1996 (BauV) sind Bauten und Anlagen nur zu bewilligen, wenn sie in ästhetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Art. 57 und 61 des kommunalen Bau- und Zonenreglements vom Juli 1976 (homologiert vom Staatsrat mit Änderungen am 22. August 1984, BZR) verlangen zudem, dass jede bauliche Veränderungen in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern ist, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. In unmittelbarer Nähe geschützter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich. Bestehende Bauten sind so zu unterhalten, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. 
3.4 Das fragliche Wohnhaus steht auf einem kleinen Felsvorsprung und ist von weit herum sichtbar. Sein Steinplattendach ist ein prägendes, nach aussen markant in Erscheinung tretendes Merkmal der Baute. Es ist daher keineswegs zu beanstanden, dass das Kantonsgericht aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes die möglichst originale Bauweise erhalten will und verlangt, dass sich eine Sanierung weitgehend am ursprünglichen Zustand zu orientieren hat. Aus den bei den Akten liegenden Fotografien ergibt sich deutlich, dass sich das mit einer geleeartigen Haut sanierte Dach markant von den Steinplattendächern der umliegenden Gebäude abhebt, auch die wenn Plattenstruktur noch verschwommen erkennbar bleibt. Es liegt im Übrigen auch auf der Hand, dass die sehr grobe Struktur nicht nur des Daches selber, sondern auch der einzelnen Steinplatten wesentlich anders in Erscheinung tritt, wenn sie mit einer glatten Dachhaut überzogen sind. Das Kantonsgericht verweigerte daher auch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht, wenn es keinen Augenschein vornahm. Am verfremdeten Charakter des mit Kunststoff überzogenen Daches wird sich schliesslich nichts Grundsätzliches ändern, wenn es noch etwas nachdunkeln sollte. Das Kantonsgericht ist daher keineswegs in Willkür verfallen, indem es diese Dachsanierung bei einem inventarisierten Gebäude mit hervorragendem Eigenwert inmitten einer typischen Maiensässsiedlung mit hervorragendem Lage- und beachtlichem Eigenwert der übrigen Bauten als mit den in E. 3.1 dargelegten kantonalen und kommunalen Bestimmungen über den Orts- und Landschaftsschutz unvereinbar ablehnt. Die Rüge, das Kantonsgericht habe willkürlich angenommen, das Vorhaben sei materiell nicht bewilligungsfähig, ist offensichtlich unbegründet. 
4. 
Konnte somit das Kantonsgericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, die vom Beschwerdeführer eigenmächtig vorgenommene Sanierung sei nicht nur formell, sondern auch materiell baupolizeirechtswidrig, ist zu prüfen, ob sich die Wiederherstellungsverfügung als verfassungsmässig erweist. Der Beschwerdeführer macht geltend, sie sei wegen der ihm anfallenden hohen Kosten unverhältnismässig. Zudem bestehe als mildere Massnahme die Möglichkeit, die Dachhaut mit dunkler Farbe zu streichen, womit das sanierte Dach den Anforderungen des Orts- und Landschaftsschutzes genüge. 
4.1 Eine Wiederherstellungsverfügung erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich sowohl der gut- wie der bösgläubige Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Letzterer muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224). 
4.2 Das Überstreichen der Dachhaut mit dunkler Farbe ist nicht geeignet, den das Ortsbild erheblich störenden Charakter der Kunststoff-Beschichtung mit Erfolg zu kaschieren. Abgesehen von der vom Kantonsgericht bezweifelten Machbarkeit bliebe diese als geleeartiger Überzug ein Fremdkörper im geschützten Ortsbild, der nicht bewilligungsfähig ist. Wie die Kantonale Heimatschutzkommission in ihrem Bericht zum nachträglichen Bewilligungsverfahren vom 1. Mai 2001 zu Recht festhält, hat "eine Kunststoffbeschichtung auf einem Natursteinplattendach eines alten Wohngebäudes in den Alpen nichts verloren". Der Beschwerdeführer bleibt damit den Nachweis schuldig, dass es auch mit einer milderen Massnahme möglich wäre, die umstrittene Sanierung mit dem materiellen Baupolizeirecht in Übereinstimmung zu bringen. 
4.3 Die Rüge, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei wegen der für ihn anfallenden Kosten unverhältnismässig, begründet der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise. In der vom Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid geschützten Wiederherstellungsverfügung wird dem Beschwerdeführer auferlegt, "die Dichtungsmasse auf dem Natursteinplattendach zu entfernen" (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Baukommission vom 11. September 2000). Was diese Massnahme schätzungsweise kosten würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar, und er bleibt damit jeden Nachweis dafür schuldig, dass sie ihn unverhältnismässig hart treffen würde. 
 
Dass die fachgerechte Sanierung des Daches nach der Berechnung des Beschwerdeführers mit 60'000 Franken rund dreimal teurer sei als die von ihm gewählte Methode, ist eine andere Frage. Abgesehen davon erscheint es fraglich, ob die Eigentümer diese Summe allein aufbringen müssten, da für derartige Vorhaben möglicherweise erhebliche Beiträge der öffentlichen Hand erhältlich sind [nach einem Zeitungsartikel in den Akten 40 % der Baukosten], was der Beschwerdeführer, der als Architekt mit derartigen Fragestellungen vertraut sein muss, leicht hätte abklären können. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, dies abzuklären und bei der Begründung seiner Rüge, der angefochtene Entscheid treffe ihn unverhältnismässig hart, allenfalls hilfsweise anzuführen. Auf seine ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten. 
5. 
Die Beschwerde ist somit als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen und als solche abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
2. 
Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde N.________, der Kantonalen Baukommission Wallis, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht (Öffentlichrechtliche Abteilung) Wallis sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: