Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 385/05
Urteil vom 12. September 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
D.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Stephan M. Hirter, Spitalgasse 36, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 13. April 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. April 2004 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch von D.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.
B.
Mit Entscheid vom 13. April 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde der D.________ ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle stellt keinen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat auf der Grundlage der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Hausarztes Dr. med. R.________ vom 24. Juni 2003 und in Anwendung der auch unter der Herrschaft des ATSG sowie nach In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode (vgl. BGE 125 V 148 f. Erw. 2a-c in Verbindung mit BGE 130 V 393 sowie BBl 2001 3287) einen Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 13 % ermittelt.
2.
2.1 Dr. med. R.________ umschrieb im Arztbericht vom 24. Juni 2003 die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbare Arbeitsfähigkeit wie folgt: Vor allem sitzende Tätigkeit oder Beschäftigung mit möglichst wenig Bewegung wegen des Schwindels. Nicht allzu repetitive Bewegungen wegen cervico-thoracalen Verkrampfungstendenz der Muskulatur; rund 4 bis 5 Stunden pro Tag ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit.
2.2 Es trifft zwar zu, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit zu Recht vorgebracht wird, dass Dr. med. R.________ im Bericht vom 24. Juni 2003 die Frage, ob eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt sei, mit dem Vermerk «Allfällige Beurteilung durch den HNO-Spezialisten» bejahte. In diesem Zeitpunkt war die Versicherte noch nicht mit einem Hörgerät zur Korrektur der mittelgradigen Schwerhörigkeit links versorgt. Die Schwerhörigkeit rechts ist hochgradig und grenzt bis an Taubheit. Indessen ist nicht anzunehmen, dass der Hausarzt bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit das ihm bekannte und bei den Diagnosen auch aufgeführte Ohrenleiden unberücksichtigt liess.
Auch die Vorinstanz hat die aktenkundige Schwerhörigkeit berücksichtigt und damit dem nach Ansicht von Dr. R.________ allenfalls noch zu erhebenden Befund bereits Rechnung betragen.
2.3 Von weiteren medizinischen Abklärungen kann abgesehen werden. Würde von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % bezogen auf ein Vollzeitpensum (statt 50 %, wie von der Vorinstanz angenommen) und von einem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten ausserhäuslichen Pensum von 50 % ausgegangen und würde weiter der Abzug vom Tabellenlohn auf 20 % erhöht, resultierte aus dem im Übrigen korrekten Einkommensvergleich der Vorinstanz ein erwerblicher Invaliditätsgrad von höchstens 60 % ([1 - 0,5 x 0,8] x 100 %; vgl. auch Urteil M. vom 15. April 2003 [I 1/03]). Im Weitern besteht auf Grund der Akten und der wenig substantiierten Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Anlass für eine nochmalige Befragung der Versicherten zu den Einschränkungen in der Besorgung des Haushalts. Es ist daher mit der Vorinstanz von einer Behinderung in diesem Aufgabenbereich von 13,5 % auszugehen. Insgesamt ergäbe sich somit ein Invaliditätsgrad von höchstens 37 % (0,5 x 60 % + 0,5 x 13,5 %), was keinen Rentenanspruch begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der angefochtene Entscheid ist rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: