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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 157/05 
 
Urteil vom 12. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
G.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene G.________ war seit 2. April 1991 als Hilfsarbeiter bei der Firma X.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. August 1998 meldete die Arbeitgeberin der SUVA eine Hauterkrankung als Berufskrankheit an. Nach Abklärung der (arbeits-)medizinischen Verhältnisse (Berichte der SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, vom 20. Mai 1999 und 28. September 2000, Gutachten der Dermatologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 21. Juni 2000) erliess die SUVA am 5. Oktober 2000 eine Verfügung, mit welcher sie den Versicherten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellte und ihn ab sofort als nicht geeignet für die Tätigkeit im Bereich von Belags- und Nassreinigungsarbeiten erklärte. Rückwirkend ab 28. Juli 1998 erbrachte sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die Invalidenversicherung sprach G.________ mit Verfügung vom 6. Februar 2003 ab 1. März 2003 und mit Verfügung vom 20. März 2003 ab 1. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % aus psychischen Gründen eine ganze Rente zu. Nach Beizug der IV-Akten und weiteren medizinischen Abklärungen (v.a. Ärztlicher Verlaufsbericht der Dermatologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 12. September 2002 und Ärztlicher Zwischenbericht derselben Klinik vom 14. Februar 2003) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 21. Februar 2003 den Anspruch des Versicherten auf weitere Übergangsleistungen sowie auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt hielt sie nach Eingang des Ärztlichen Zwischenberichtes der Dermatologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 23. September 2003 mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Februar 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, die SUVA habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen dem Gesundheitsschaden und einem versicherten Ereignis zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) bei psychischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht analog anwendbar ist, sondern dass die Adäquanz in diesen Fällen danach zu beurteilen ist, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 464 Erw. 5d und e). Zutreffend wiedergegeben sind im vorinstanzlichen Entscheid schliesslich die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung (Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 86 VUV). Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Berufskrankheit in Form eines Hand-/Vorderarmekzems nach Art. 9 UVG, welche ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Bereich von Belags- und Nassreinigungsarbeiten nicht mehr erlaubt. Hingegen ist er unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 5. Oktober 2000 aus somatischer und dermatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Versicherten wegen allfälliger psychischen Folgen der Berufskrankheit ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht. 
3. 
Das kantonale Gericht hat in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 11. Dezember 2003 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingehend und zutreffend dargelegt, dass das Ekzem des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, eine psychische Störung in Form des durch Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, diagnostizierten, zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führenden depressiven Zustandsbildes (Bericht vom 18. März 2002) zu verursachen. Der Beschwerdeführer wusste, welche Stoffe die Hautveränderungen bewirkten und konnte den Umgang mit ihnen vermeiden. Die aufgetretenen Ekzeme waren zudem weder lebensbedrohlich, noch geeignet, irgendwelche Ängste herbeizuführen. Im Ärztlichen Zwischenbericht der Dermatologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 14. Februar 2003 wird vielmehr von "leicht schuppenden Hautveränderungen an den Fingerbeugeseiten des II.-V. Fingers beider Hände", in demjenigen vom 23. September 2003 von einem "diskreten Befund" gesprochen. Es entspricht - wie die Vorinstanz ausführt - der Lebenserfahrung, dass solche Schwierigkeiten gesundheitlicher und beruflicher Art überwunden werden können, zumal der Versicherte im Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung erst 41-jährig war und ihm nach wie vor ein sehr weites Betätigungsfeld offen stand. In Anbetracht dieser Umstände vermag auch die vom Beschwerdeführer erwähnte lange Dauer der Untätigkeit keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Zutreffend ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz psychischer Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht nur auf psychisch Gesunde, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen ist (BGE 125 V 463 Erw. 5c). Gerade dies hat das kantonale Gericht jedoch berücksichtigt (vgl. Erw. 4b des vorinstanzlichen Entscheids). 
4. 
Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Übergangsleistungen anbelangt, wurde im Einspracheentscheid der SUVA vom 11. Dezember 2003, bestätigt durch die Vorinstanz, einlässlich dargelegt, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 86 VUV nicht erfüllt sind. Diesen Ausführungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit mit keinem Wort auseinandergesetzt hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: