Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 71/06 
 
Urteil vom 12. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
C.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Für die Folgen eines Unfalles vom 25. Oktober 2002, bei welchem sich der 1962 geborene C.________ eine Kontusion/Distorsion der Brustwirbelsäule und des Hemithorax links sowie eine partielle Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter zugezogen hatte, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2005 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu; eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Dezember 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA anzuweisen, "unverzüglich die Eingliederung des Versicherten unter Ausrichtung der entsprechenden Taggelder durch die IV aktiv zu veranlassen oder aber eine IE von bis zu 50 % zuzusprechen". 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die SUVA hat mit Verfügung vom 25. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 einzig über den Anspruch auf Integritätsentschädigung befunden. Hinsichtlich des Antrags um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen fehlt es daher an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV) sowie die rechtliche Bedeutung der von der SUVA erarbeiteten Tabellen zur "Integritätsentschädigung gemäss UVG" zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 
2.2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 22. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind hier die mit der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen anwendbar. 
2.2.2 Die mit der 4. IVG-Revision an Art. 24 Abs. 1 UVG vorgenommene Änderung ist rein formeller Natur (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001 [nachfolgend: Botschaft], in: BBl 2001 3205 ff., insbesondere S. 3303) und übernimmt lediglich die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum geltenden Begriff des Integritätsschadens (BGE 124 V 29 und 209), wonach unter "geistigen" auch "psychische" Gesundheitsschäden zu verstehen sind (Botschaft, a.a.O., S. 3225; vgl. das in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasste Urteil M. vom 8. Juni 2005 [I 552/04] Erw. 1.2). 
3. 
3.1 Hinsichtlich der Beeinträchtigung der physischen Integrität ist die Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % gemäss vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid der SUVA nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen und mit einlässlicher Begründung dargetan, dass die vorhandene Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter bei weitem nicht einer Gebrauchsunfähigkeit des gesamten rechten Armes, was gemäss SUVA-Tabelle 1.2 mit 50 % zu entschädigen wäre, gleichzusetzen ist. Insoweit wird der angefochtene Entscheid in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob die Integritätsentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität erhöht werden muss, wie der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erstmals geltend macht. 
3.2 
3.2.1 In Anlehnung an die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingten Gesundheitsschäden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gemäss BGE 115 V 133 und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen bzw. leichten Unfällen regelmässig zu verneinen. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die vorausgesetzte Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn auf Grund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint (BGE 124 V 44 f. Erw. 5c/bb und 214). 
3.2.2 Laut Angaben des Beschwerdeführers (Bericht der SUVA vom 16. Januar 2003 und Stellungnahme des Versicherten vom 16. Dezember 2002) geriet der von ihm gelenkte Personenwagen am 24. Oktober 2002 auf der Autobahnausfahrt nach X.________ bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ins Schleudern und prallte an die linke und rechte Leitplanke der Fahrbahn. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen ist der Verkehrsunfall nicht als mittelschweres im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegendes Ereignis zu qualifizieren, weshalb ein Anspruch auf eine Entschädigung für die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung der Integrität entfällt. Nähere Abklärungen erübrigen sich daher. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: