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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_665/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 12. September 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberzolldirektion, 
Hauptabteilung Abgaben. 
 
Gegenstand 
Pauschale Schwerverkehrsabgabe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 14. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid A-309/2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. Juni 2016, versandt am darauffolgenden Tag, worin das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________, wohnhaft in U.________/SG, um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung abwies, soweit darauf einzutreten war, 
in das Schreiben der Abgabepflichtigen vom 14. Juli 2016 an das Bundesgericht, mit welchem sie im Hinblick auf die bevorstehende Beschwerde Auskunft darüber wünschte, ob die in Betracht fallenden Mitglieder der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Gewähr für ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK böten (keine Mitgliedschaft in einem Serviceclub, bei den Freimaurern usw.), 
in das Schreiben der Abteilungskanzlei vom 18. Juli 2016, worin der Abgabepflichtigen beschieden wurde, ausserhalb eines Verfahrens werde keine Korrespondenz geführt, 
in das neuerliche Schreiben der Abgabepflichtigen vom 21. Juli 2016, die weiterhin wissen wollte, ob ihr Fall von "aufrichtigen und ehrlichen" Gerichtsmitgliedern beurteilt werden würde und sich nach den möglichen Kosten erkundigte, 
in die schriftlichen Erläuterungen des Präsidial-Gerichtsschreibers Abgaben vom 22. Juli 2016 zu Kosten- und Fristenfragen, 
in die Mitteilung der Abgabepflichtigen vom 28. Juli 2016, wonach sie an der Beschwerde festhalte, weshalb ihr der Eingang der Beschwerde "mit einer Geschäftsnummer zu bestätigen sei", und mit der sie in Aussicht stellte, die Beschwerde "in wenigen Tagen" nachzureichen, 
in die von der Abteilungskanzlei erstellte Eingangsanzeige vom 2. August 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Abgabepflichtige entgegen ihrer Ankündigung innert Frist dem Bundesgericht keine Beschwerde hat zukommen lassen, 
dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 108 Abs. 1 BGG [SR 173.110]), 
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher