Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_777/2016 / 2C_778/2016
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Urteil vom 12. September 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ geb. C.________,
2. B.A.________,
vertreten durch Frau A.A.________ geb. C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
2C_777/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt,
Steuerjahre 2013 und 2014,
2C_778/2016
direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2013 und 2014,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. August 2016.
Nach Einsicht
in den Entscheid VD.2016.117 / VD.2016.118 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. August 2016, worin dieses auf den Rekurs und die Beschwerde von A.A.________ geb. C.________ und B.A.________, die über steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BS verfügen, nicht eintritt und das für das appellationsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abweist,
in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 6. September 2016 (Poststempel), womit diese beim Bundesgericht Beschwerde erheben und sinngemäss den Antrag stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,
in den "Nachtrag" vom 7. September 2016 (Poststempel) zu dieser Eingabe, der die zivilstandsrechtlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zum Gegenstand hat und scheinbar auf die steuerrechtliche Faktorenaddition abzielt,
in den weiteren "Nachtrag" vom 8. September 2016,
in Erwägung,
dass die beiden vom Bundesgericht eröffneten Verfahren 2C_777/2016 und 2C_778/2016 vereinigt werden können (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_717/2016 / 2C_718/2016 vom 23. August 2016),
dass die Steuerpflichtigen mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt gelangt waren, weil die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt ihre Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2013 und 2014 abgewiesen hatte,
dass die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt den Antrag auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenentscheid vom 9. Mai 2016 abwies, da die Rechtsmittel sich in der Hauptsache als aussichtslos dargestellt hatten,
dass die Steuerpflichtigen hierauf mit Rekurs und Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangten, wobei sie sich hauptsächlich in der Sache (Grundstückgewinnsteuer) äusserten, die Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung durch die Erstinstanz anfochten und, soweit dies ersichtlich war, auch für das Verfahren vor dem Appellationsgericht das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung beantragten,
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Rechtsmittel nicht eintrat, da in Bezug auf die Hauptsache kein anfechtbarer Entscheid und in Bezug auf die angefochtene Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege keine hinreichende Begründung vorlag, und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdevefahren vor Verwaltungsgericht abwies, dies aufgrund der beträchtlich geringeren Verlustgefahren der Rechtsmittel in der Hauptsache,
dass die Steuerpflichtigen in ihrer - schwer verständlichen und kaum nachvollziehbaren - Eingabe an das Bundesgericht allerlei Argumente in der Sache vorbringen, aber zu übersehen scheinen, dass das Steuerrekursgericht im grundstückgewinnsteuerrechtlichen Verfahren noch gar nicht entschieden hat, weswegen die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde auch gar nicht eintreten konnte,
dass die Steuerpflichtigen nichts vorbringen, was den Nichteintretensentscheid in der Sache als bundesrechtswidrig oder unhaltbar darstellen könnte,
dass eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt (Art. 42 Abs. 1 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG), soweit die Steuerpflichtigen dartun wollen, in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sei ihnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege vorenthalten worden (Urteil 2C_492/2016 / 2C_493/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3.1),
dass der Eingabe vom 6. September 2016 keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist und jede Darstellung einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterbleibt (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60),
dass die "Nachträge" vom 7. und 8. September 2016 in sich unverständlich sind, zum Prozessthema jedenfalls nichts beitragen und, wie die ursprüngliche Eingabe, jede Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand vermissen lassen,
dass auf die Rügen, soweit solche überhaupt ersichtlich und zu hören sind, daher nicht einzugehen (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) und auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ohne weitere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 140 V 136 E. 1.1 S. 138),
dass die Steuerpflichtigen nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben, aufgrund der besonderen Umstände auf das Verlegen von Kosten aber verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 2C_777/2016 und 2C_778/2016 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_778/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2013 und 2014) wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_777/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt, Steuerjahre 2013 und 2014) wird nicht eingetreten.
4.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher