Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_725/2016
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Urteil vom 12. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteinhalten der Einsprachefrist; Beschimpfung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 12. November 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Der Entscheid wurde am 12. November 2015 mit eingeschriebener Post versandt. Der Beschwerdeführer holte die Sendung innert der postalischen Abholfrist nicht ab, weshalb die Post die Sendung an die Staatsanwaltschaft zurückschickte. Diese stellte dem Beschwerdeführer den Strafbefehl am 3. Dezember 2015 nochmals mit A-Post zu mit dem Hinweis, damit beginne die Rechtsmittelfrist nicht neu zu laufen. Diese werde ab dem Zeitpunkt der erfolglosen Zustellung, d.h. ab dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, berechnet.
Am 12. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" gegen den Strafbefehl vom 12. November 2015. Am 13. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, dass aus ihrer Sicht die Einsprache verspätet sei. Sofern bis zum 10. Februar 2016 kein schriftlicher Rückzug der Einsprache erfolge, werde sie diese dem zuständigen Bezirksgericht überweisen. Die Überweisung erfolgte am 15. Februar 2016. Das Bezirksgericht Münchwilen erklärte die Einsprache am 21. April 2016 zufolge verspäteten Einreichens als ungültig und erhob den Strafbefehl vom 12. November 2015 zum rechtskräftigen Urteil. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 31. Mai 2016 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Er habe A.________ gar nicht beschimpfen können. Am 1./2. Juni 2015 habe er sich einer Zahnoperation unterziehen müssen, vom 4. bis 9. Juni 2015 sei er im Spital B.________ gewesen. Die beiden Zeugen hätten dies bestätigen können, seien aber nie befragt worden.
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Vorliegend kann es nur um die Fragen gehen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen den Strafbefehl vom 12. November 2015 Einsprache eingereicht hat oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Sache, mit welcher sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill