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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_417/2018  
 
 
Urteil vom 12. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juli 2018 (SBK.2018.168). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 28. September 2017 wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 450.--. A.________ erhob dagegen Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten am 15. November 2017 an das Bezirksgericht Rheinfelden zwecks Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 
Am 25. Januar 2018 verlangte A.________ den Ausstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 24. Juli 2018 ab. 
 
2.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 6. September 2018 (Postaufgabe 10. September 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin stellt einen Sistierungsantrag. Da auf die Beschwerde, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, nicht einzutreten ist, erweist sich eine Sistierung des Verfahrens nicht als zweckmässig. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen und nicht verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Ausstandsgesuch abwies. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte, bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli