Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_527/2018  
 
 
Verfügung vom 12. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinschaft A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für soziale Sicherheit, Rechtsdienst und Finanzen, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Höchsttaxen im Bereich Pflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. April 2018 (VWBES.2017.498). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil VWBES.2017.498 des solothurnischen Verwalltungsgerichts vom 9. April 2018 (betreffend Höchsttaxen im Bereich Pflege), 
in die von der Gemeinschaft A.________ hiegegen am 9. Mai 2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und in das Sistierungsgesuch vom 3. Juli 2018, 
in die Sistierungsverfügung des Abteilungspräsidenten vom 13. Juli 2018, 
in den Rückzugsantrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 2018, worin ihre Rechtsvertreterin den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt und beantragt, das Verfahren sei vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, 
 
in Erwägung ,  
 
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass bezüglich der Kostenregelung antragsgemäss zu verfügen ist, 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein