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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_180/2022  
 
 
Urteil vom 12. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
C.________ GmbH, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Januar 2022 (VB.2021.00785). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 18. März 2020 lehnte das Migrationsamts des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA gegenüber A.________, rumänischer Staatsangehöriger, ab, und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgericht) mit Urteil VB.2021.00110 vom 18. März 2021 unter anderem das erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies (Ziff. 2 Urteilsdispositiv) und A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'070.-- auferlegte (Ziff. 4 Urteilsdispositiv). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren wurde A.________ von B.________, C.________ GmbH, vertreten.  
 
1.2. Eine gegen das vorgenannte Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 insoweit teilweise gutgeheissen, als die oben genannten Ziff. 2 und 4 des Urteilsdispositivs aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.  
 
1.3. In der Folge nahm das Verwaltungsgericht die Sache unter der Geschäfts-Nummer VB.2021.00785 bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege wieder auf und hiess das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil VB.2021.00785 vom 5. Januar 2022 gut. B.________ wurde als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2021.00110 wurden A.________ auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. B.________ wurde - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers - mit insgesamt Fr. 1'327.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei dieser Betrag auch eine Entschädigung (als unentgeltlicher Rechtsbeistand) für das Verfahren VB.2021.00785 enthält (vgl. Urteil VB.2021.00785 E. 2.2 und Ziff. 1 Urteilsdispositiv). Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2021.00785 wurden auf die Gerichtskasse genommen (Ziff. 3 Urteilsdispositiv); ausserdem wurde für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4 Urteilsdispositiv).  
 
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 23. Februar 2022 beantragt A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch B.________, C.________ GmbH, die Aufhebung von Ziff. 1 Urteilsdispositiv des vorinstanzlichen Urteils VB.2021.00785 vom 5. Januar 2022 und Entschädigung von B.________ zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- mit insgesamt Fr. 2'970.20 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse. Eventualiter sei B.________ zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-- mit insgesamt Fr. 1'789.05 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'662.35 zuzusprechen (inkl. MWST), alles unter Kosten und Entschädigung zu Lasten des Migrationsamts. Unter Prozessuales wird beantragt, das Bundesgericht solle aufgrund der offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten respektive ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten befreien. Im Rahmen der Beschwerdebegründung stellt der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (vgl. Rz. 6 Beschwerde).  
 
1.5. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet, ansonsten jedoch von weiteren Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1).  
 
2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes B.________. Der Beschwerdeführer beanstandet den aus seiner Sicht zu tiefen Stundenansatz und diverse Kürzungen der im kantonalen Verfahren eingereichten Honorarnoten von B.________ (vgl. Rz. 9 ff., 14 ff. Beschwerde). Auch seine Rüge bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bezieht sich auf die Entschädigung respektive den Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsvertreters, bringt der Beschwerdeführer doch vor, die Vorinstanz habe die Anwendung des konkreten Stundenansatzes unzureichend begründet (vgl. Rz. 13 Beschwerde). Ausserdem macht der Beschwerdeführer die Entschädigung von B.________ für weitere Vorkehren des Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren geltend (vgl. Rz. 17 Beschwerde). In allen Punkten verlangt der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.  
 
2.3. Als Beschwerdeführer tritt einzig A.________ auf, während B.________ als Bevollmächtigter bzw. Rechtsbeistand von A.________ handelt.  
 
2.4. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
2.5. Der Mandant hat aufgrund seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Staat regelmässig kein Interesse an der Erhöhung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Sollte die zugesprochene Entschädigung allenfalls zu tief sein, ist er in seinen Interessen nicht betroffen. Die Entschädigung steht ausserdem dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem Mandant zu. Gemäss gefestigter, bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten an der Erhöhung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint. Letzterer muss vielmehr in eigenem Namen Beschwerde erheben, wenn er eine Erhöhung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand anstrebt (Urteil 2C_992/2014 vom 20. November 2014 E. 1.4; statt vieler Urteile 5A_414/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5; 5A_34/2018 vom 21. März 2018 E. 2; jeweils mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.3.; bezüglich des amtlichen Strafverteidigers vgl. Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2).  
 
2.6. Da vorliegend wie gesagt einzig A.________ bzw. der Mandant als Beschwerdeführer auftritt, fehlt es am schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist. Auf sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlichem Entscheid der Abteilungspräsidentin nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
 
3.  
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren sind vorliegend die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht erfüllt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist deshalb, ebenfalls mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 64 Abs. 3 BGG), abzuweisen. Angesichts der unbestrittenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass die vorliegende Beschwerde auf die Interessen seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückgeht, wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2022 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto