Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_233/2022
Urteil vom 12. September 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 15. Februar 2022 (ZVE.2021.45).
Sachverhalt:
A.
B.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) wurde mit Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2017 bei der A.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) per 1. August 2017 als "Frontmitarbeiter Backen" angestellt.
Gegen Ende des Jahres 2019 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wobei zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber bestand, von welcher Partei und auf welchen Zeitpunkt hin das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Während der Arbeitnehmer der Ansicht war, die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis am 23. November 2019 fristlos gekündigt, vertrat die Arbeitgeberin die Auffassung, der Arbeitnehmer habe das Arbeitsverhältnis mit Einschreiben vom 4. November 2019 fristlos aufgelöst.
B.
B.a. Mit Klage vom 8. Dezember 2020 gelangte der Arbeitnehmer an das Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Lenzburg mit den (im Verfahrensverlauf geänderten) Rechtsbegehren, es sei die Missbräuchlichkeit der am 23. November 2019 erfolgten fristlosen Kündigung festzustellen und die Beklagte sei infolge missbräuchlicher fristloser Kündigung zu einer Entschädigung von Fr. 15'400.-- (3.5 Monatslöhne à Fr. 4'400.--), zu Lohnnachzahlungen in der Höhe von Fr. 10'096.85 nebst Zins sowie zur Rückerstattung zu viel bezahlter Quellensteuern im Betrag von Fr. 2'988.05 zu verurteilen.
Am 17. März 2021 fällte das Bezirksgericht den folgenden Entscheid:
"1.
1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger netto CHF 10'096.85 zu bezah- len nebst Zinsen zu 5 % a uf CHF 206.45 seit dem 1. Januar 2018, auf CHF 885.30 seit dem 1. Januar 2019 sowie auf CHF 9'005.10 seit dem 1. De zember 2019.
1.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 2'988.00 zu bezahlen.
1.3 Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung verpflichtet, dem Kläger CHF 8'800.00 zu bezahlen.
1.4 Im Übrigen wird die Leistungsklage abgewiesen.
2. Auf die Feststellungsklage wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr werden der Be- klagten im Umfang von CHF 4'400.00 auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. "
Das Bezirksgericht erwog insbesondere, das Arbeitsverhältnis sei am 23. November 2019 von der Beklagten fristlos aufgelöst worden, wobei die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei.
B.b. Die Beklagte focht den bezirksgerichtlichen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau mit Berufung an. Am 15. Februar 2022 fällte das Obergericht den folgenden Entscheid:
" 1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1.4 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts (Ar- beitsgericht) Lenzburg vom 17. März 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.4. Im Übrigen wird die Leistungsklage, soweit sie nicht zufolge teilweisen Klagerückzugs erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wird, abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'400.00 wird zu einem Drittel dem Kläger mit Fr. 1'466.65 und zu zwei Dritteln der Beklagten mit Fr. 2'933.35 aufer- legt. Der Kostenanteil des Klägers wird für den Fall der Gutheissung des Gesuchs des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz - unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO - einstweilen vorgemerkt.
1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
-..]"
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2022 und mit ihm der Entscheid des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Lenzburg vom 17. März 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis infolge fristloser Kündigung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 per 5. November 2019 nicht mehr bestehe, und darüber hinaus kein Lohn, keine Entschädigung sowie keine Gerichts- und Parteikosten geschuldet seien. Zudem beantragt sie die Abweisung der Klage.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht, zu der sich der Beschwerdegegner nicht mehr äusserte.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Soweit sich die Beschwerde unmittelbar gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 17. März 2021 richtet, ist darauf nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
Bei den Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin handelt es sich um neue Begehren, die im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Ansonsten ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich über weite Strecken nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Stattdessen unterbreitet sie dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Aktenstücke des kantonalen Verfahrens in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge. Dabei erhebt sie keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge, sondern belässt es unter Hinweis auf Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV bei der pauschalen Behauptung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt.
In Bezug auf die Verfahrenskosten bringt die Beschwerdeführerin etwa losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen einzig vor, ihr sei im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die Kostenfreiheit zugesichert worden. Abgesehen davon, dass die Erstinstanz mit besagter Verfügung lediglich unter Hinweis auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des arbeitsrechtlichen Verfahrens den Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteikostensicherheit abgewiesen hat, geht die Beschwerdeführerin auf die eingehende Begründung im angefochtenen Entscheid, weshalb ihr dennoch Verfahrenskosten auferlegt worden sind, mit keinem Wort ein.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen auf einen Sachverhalt stützt, der von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen abweicht, ist sie nicht zu hören. Da sie in unzulässiger Weise tatsächliche und rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf ihre Vorbringen nur insoweit einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die fristlose Kündigung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 sei nicht wirksam geworden, weil er diese mit der nachfolgend erklärten ordentlichen Kündigung vom 6. November 2019 gültig widerrufen habe.
2.1. Die Vorinstanz verwarf die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, wonach das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 am nächsten Tag aufgelöst worden sei. Treffe die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zu (Zustellung der ordentlichen Kündigung am 6. November 2019; Empfangnahme der fristlosen Kündigung am 22. November 2019), so habe sie die ordentliche Kündigung des Beschwerdegegners erhalten, ohne Kenntnis von der fristlosen Kündigung vom 4. November 2019 gehabt zu haben. Mit anderen Worten habe die ordentliche Kündigung die fristlose Kündigung überholt. Demnach habe von den beiden vom Beschwerdegegner erklärten Kündigungen vom 4. bzw. 6. November 2019 gemäss Art. 9 OR nur die spätere - d.h. die ordentliche - Kündigung Wirkung entfaltet, weil die Beschwerdeführerin zuerst von dieser Kenntnis erlangt habe.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, im Zeitpunkt des Empfangs der fristlosen Kündigungserklärung, d.h. am 22. November 2019, habe sie erkennen können, dass der Beschwerdegegner den Vertrag mittels Erklärung vom 4. November 2019 (ex nunc) aufheben wollte. Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 OR erwog, die fristlose Kündigung vom 4. November 2019 sei vom Beschwerdegegner in der Zwischenzeit wirksam widerrufen worden. Der Beschwerdeführerin kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 4C.308/2004 vom 10. November 2004 E. 3.2 vorbringt, ein Widerruf nach Art. 9 OR sei nicht möglich, weil der Arbeitsvertrag mit der Erklärung des Beschwerdegegners vom 4. November 2019 per 5. November 2019 aufgehoben worden sei. Die Wirksamkeit des Widerrufs einer Kündigungserklärung war nicht Gegenstand des zitierten Entscheids. Zudem trifft zwar zu, dass der Widerruf einer einmal ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich nicht möglich ist (BGE 135 III 441 E. 3.3). Dieser Grundsatz erleidet aber auch Ausnahmen, indem eine Kündigung insbesondere nach der Regel von Art. 9 OR zurückgenommen werden kann (Urteil 4A_250/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 128 III 70 E. 2). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.
Mit ihren weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg und unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge. So behauptet sie unter anderem, der Beschwerdegegner sei nach dem 5. November 2019 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Schreiben vom 23. November 2019 sei nicht als fristlose Kündigung gegenüber dem Beschwerdegegner zu werten, vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen sein soll. Sie verkennt insbesondere, dass die Vorinstanz eine Kündigungserklärung nicht etwa im Schreiben vom 23. November 2019, sondern in anderen Umständen (Sperren des Beschwerdegegners im Zeiterfassungssystem, telefonische Mitteilung durch C.________ sowie Erstellen einer Lohnabrechnung für den November
pro rata temporis [21 Tage]) erblickte.
Insgesamt dringt sie mit ihrem Einwand nicht durch, das Arbeitsverhältnis sei nicht am 23. November 2019 durch sie, sondern per 5. November 2019 durch den Beschwerdegegner missbräuchlich fristlos aufgelöst worden, weshalb sowohl ein Lohnanspruch als auch eine Entschädigung ausser Betracht falle. Mit ihren blossen Behauptungen, ein 13. Monatslohn und eine Rückerstattung der Quellensteuer seien nicht geschuldet, geht die Beschwerdeführerin zudem nicht hinreichend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und zeigt keine Bundesrechtsverletzung auf.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Leemann