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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_499/2022, 6B_704/2022, 6B_485/2022  
 
 
Urteil vom 12. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_499/2022 und 6B_704/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, 
Beschwerdeführer 1, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
6B_485/2022 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
6B_499/2022 
Strafzumessung (verminderte Schuldfähigkeit); Anordnung einer ambulanten Massnahme, 
 
6B_704/2022 
Berichtigung des in 6B_499/2022 angefochtenen Urteils (Strafzumessung [verminderte Schuldfähigkeit]; Anordnung einer ambulanten Massnahme), 
 
6B_485/2022 
Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 2 StGB), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Januar 2022 (4M 21 53) und gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. April 2022 (4M 21 53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.________ mit Urteil vom 21. Oktober 2020 des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Veruntreuung, der versuchten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Zechprellerei (Sachverhalt Nr. 92) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (unter Anrechnung von 805 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, bzw. zu 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
In verschiedenen Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Sachverhalte Nr. 44, 70, 71, 88, 104 und 113 [Bestellung 2]), des mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betrugs (Sachverhalte Nr. 19 [Bestellungen 3-6], 21 [Bestellung 4] und 104), des mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Sachverhalte Nr. 2 [Bestellungen 1-6], 3 [Bestellung 1], 63 [Bestellung 1] und 77) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Sachverhalt Nr. 104) frei (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
Das Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die vor dem 21. Oktober 2017 stattgefunden hatten, wurde infolge Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Ferner entschied es, die mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB in Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben (Dispositiv-Ziffer 5) und unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (Dispositiv-Ziffer 6). Des Weiteren entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 8) und nahm von der grundsätzlichen Anerkennung teils der Zivilforderungen der Privatkläger Vormerk. Im Übrigen verwies es diese an den Zivilrichter (Dispositiv-Ziffer 9). 
 
B.  
 
B.a. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 4. Januar 2022 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 21. Oktober 2020 fest (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach A.________ in zwei Fällen (Sachverhalte Nr. 39 und 40) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und in einem Fall (Sachverhalt Nr. 85 [Bestellungen 10, 11 und 16]) vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage frei (Dispositiv-Ziffer 2). Es erklärte ihn zudem des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs (Sachverhalte Nr. 94, 114, 115 und 118), des versuchten Betrugs (Sachverhalt Nr. 129), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls (Sachverhalt Nr. 128) schuldig (Dispositiv-Ziffer 3). Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (unter Anrechnung von 1'062 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft), als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018, wurde bestätigt (Dispositiv-Ziffer 4), ebenfalls die Aufhebung der mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/ St-Maurice vom 1. Mai 2018 angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB (Dispositiv-Ziffer 5.1). Auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 5.2).  
 
B.b. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern erliess am 5. April 2022 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO einen Berichtigungsbeschluss. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Januar 2022 wurde um eine neue Dispositiv-Ziffer 5.3 dahingehend ergänzt, dass die mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 angeordneten und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen von insgesamt 12 Monaten, an die 15 Tage Untersuchungshaft und 14 Tage ambulanten Massnahmenvollzug angerechnet wurden, als vollziehbar erklärt wurde.  
 
C.  
 
C.a. Gegen das Urteil vom 4. Januar 2022 erheben sowohl A.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Beschwerde in Strafsachen.  
 
C.a.a. A.________ (Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 6B_499/2022, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben und er sei bei Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 14 Monaten zu verurteilen. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, bzw. diese sei fortzusetzen. Allfällig verbleibende Strafen seien zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 4 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Januar 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgerichts des Kantons Luzern zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Beschwerde 6B_499/2022 S. 2).  
 
C.a.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Beschwerdeführerin 2) verlangt im Verfahren 6B_485/2022, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Januar 2022 sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen zum Entscheid betreffend den Vollzug der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie der mit Urteil des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice [vom 1. Mai 2018] zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 15 Tage Untersuchungshaft). Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts im Dispositiv um Ziffer 5.3 in dem Sinne zu ergänzen, dass die mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie die mit Urteil des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice [vom 1. Mai 2018] zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 15 Tage Untersuchungshaft und 14 Tage ambulanten Massnahmenvollzug) gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB zu vollziehen seien (Beschwerde 6B_485/2022 S. 1).  
 
C.b. Gegen den Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Verfahren 6B_704/2022, Dispositiv-Ziffer 1 des Berichtigungsbeschlusses vom 5. April 2022 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern (und damit auch die berichtigte Dispositiv-Ziffer 5.3 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Januar 2022) sei aufzuheben. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Berichtigungsbeschlusses aufzuheben und es sei festzustellen, dass die zu vollziehende Reststrafe von einem Monat durch Anrechnung von 15 Tagen Untersuchungshaft und 14 Tagen Massnahmenvollzug verbüsst sei. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Berichtigungsbeschlusses aufzuheben und A.________ für die verbleibende Reststrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Subsubeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Berichtigungsbeschlusses aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Beschwerde 6B_704/2022 S. 2).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_499/2022, 6B_704/2022 und 6B_485/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich zunächst gegen die Aufhebung der mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/ St-Maurice vom 1. Mai 2018 angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB. Er rügt damit sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 63a Abs. 3 StGB sowie eine willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde 6B_499/2022 S. 7-10).  
Der Beschwerdeführer 1 führt zusammengefasst aus, bei der ursprünglichen Initialisierung der im März 2017 erstmals angeordneten ambulanten Massnahme sei "einiges schiefgelaufen". Nachdem der Beschwerdeführer 1 den Bewährungs- und Vollzugsdiensten Bern (BVD) auf Nachfrage hin am 4. August 2017 mitgeteilt habe, dass er die Massnahme bei der Psychiatrie U.________ zu absolvieren bedenke, habe er sich am 23. August 2017 selbst bei der Psychiatrie U.________ angemeldet, um "den Stein ins Rollen" zu bringen. Gleichentags habe sich die Psychiatrie U.________ noch bei den BVD gemeldet, um mitzuteilen, dass eine ambulante Massnahme aus einem anderen Kanton nur nach Anmeldung vom Vollzugs- und Bewährungsdienst übernommen werden könne. Erst auf mehrmalige Anfragen des Beschwerdeführers 1 hin habe schliesslich am 5. Februar 2018 ein Erstgespräch bei der Psychiatrie U.________ stattgefunden. Aufgrund des fehlenden Austauschs zwischen den BVD und der Psychiatrie U.________ habe die behandelnde Ärztin [Dr. med. B.________] jedoch keinerlei Kenntnis über ihn, die ihm zur Last gelegten Straftaten oder das vorhandene Gutachten gehabt. Damit sei eine deliktorientierte Therapie nicht möglich gewesen. Dies habe sich auch negativ auf das Vertrauen zwischen der behandelnden Ärztin und dem Beschwerdeführer 1 ausgewirkt. Aufgrund des fehlenden Kontakts zwischen Dr. med. B.________ und dem Beschwerdeführer 1 habe dieser von den angeblichen Gesprächsterminen gar keine Kenntnis haben können. Dieser Umstand könne in keiner Weise als renitentes Verhalten qualifiziert werden (Beschwerde 6B_499/2022 S. 7 f.). Im Übrigen würdige die Vorinstanz die Beweismittel willkürlich, wenn sie auf den Bericht von Dr. med. B.________ abstelle, obwohl sie den Beschwerdeführer 1 - nach eigenen Angaben - gerade einmal anlässlich zweier Gesprächsterminen gesehen habe und zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Informationen hinsichtlich seiner Situation verfügt habe. Gemäss ihrem Bericht sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich, sich auf ein verbindliches therapeutisches Verhältnis einzulassen. Der Bericht von med. pract. C.________ werde in diesem Zusammenhang hingegen nicht erwähnt. Aus der Erwägung 7.4.3.3 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 bereits während der Untersuchungshaft Visitentermine bei ihr [med. pract. C.________] wahrgenommen habe. Er habe bereits während dieser Zeit wiederholt seine Bereitschaft für eine deliktorientierte ambulante Psychotherapie kundgetan. Ab dem 7. Juli 2021 sei die angeordnete ambulante Massnahme mit der Behandlung durch med. pract. C.________ vollzogen worden. Der Beschwerdeführer 1 habe sämtliche Konsultationen zuverlässig und pünktlich wahrgenommen. Als er Anfang September 2021 an einem grippalen Infekt erkrankt sei, seien die Konsultationstermine sogar dennoch telefonisch erfolgt. Die Vorinstanz würdige die Beweismittel willkürlich, wenn sie bei der Frage nach dem Scheitern der ambulanten Massnahme betreffend Motivation des Beschwerdeführers 1 auf den Bericht von Dr. med. B.________ und nicht auf den aktuellen und - aufgrund des deutlich häufigeren Kontakts - aussagekräftigeren Bericht von med. pract. C.________ abstelle. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 (bzw. seine psychische Störung) ebenfalls dazu beigetragen habe, dass die Massnahme schliesslich nicht vollzogen worden sei, sei es ihm angesichts des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts bereits bei der Initiierung der ambulanten Behandlung eine deutlich höhere Motivation zu attestieren als es die Vorinstanz mache, indem sie ihm "renitentes und unkooperatives Verhalten" unterstelle (Beschwerde 6B_499/2022 S. 8 f.). 
Die Vorinstanz führe als weiteren Grund für die Aufhebung der ambulanten Massnahme die erneute Delinquenz im Sinne von Art. 63a Abs. 3 StGB an. Der Wortlaut dieser Norm könne nur so verstanden werden, dass sich der Täter tatsächlich in ambulanter Behandlung zu befinden habe, welche dann als aussichtslos erscheine, wenn er trotz deren Vollzug erneut einschlägig straffällig werde. Vorliegend habe die Vorinstanz aber zutreffend festgestellt, dass die ambulante Behandlung erst nach über einem Jahr nach deren Anordnung überhaupt "versucht" worden sei. Erst ab dem 7. Juli 2021 werde auch von Seiten der behandelnden Ärztin [med. pract. C.________] eine ernsthafte ambulante Behandlung durchgeführt. Seither setze sich der Beschwerdeführer 1 aktiv mit seiner Delinquenz auseinander, erlerne es, Risiko- und Schutzfaktoren zu erkennen und etabliere folglich deliktspräventive Strategien. Er beweise damit, dass er mit der entsprechenden Behandlung sehr wohl in der Lage sei, deliktsfrei zu leben. Dieser Umstand habe keinen Eingang in das letzte Gutachten gefunden, weil der Beschwerdeführer 1 diese positive Entwicklung aufgrund seines Verbleibs in Untersuchungshaft gar nicht habe zeigen können. Dass er während seiner "Nichtbehandlung" erneut straffällig geworden sei, nun aber während der Behandlung durch med. pract. C.________ straffrei lebe, zeige die Wirksamkeit der Massnahme deutlich. Daher könne aufgrund der vorliegenden Situation nicht davon ausgegangen werden, dass die "erneute" Delinquenz des Beschwerdeführers 1 die Erfolglosigkeit der ambulanten Massnahme aufzeige. Diese Massnahme habe gar nicht stattgefunden, und dies sei nicht von ihm massgeblich verschuldet. Daher sei für ihn eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 StGB unter Aufschub der Strafe auszusprechen (Beschwerde 6B_499/2022 S. 9 f.). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB "erst nach knapp einem Jahr" bei der Psychiatrie U.________ (Ambulante Dienste, Ambulatorium B) in Vollzug gesetzt worden sei, nachdem die Initiative hierzu Anfangs Februar 2018 vom Beschwerdeführer 1 ausgegangen worden sei. Gleichzeitig habe er lediglich zwei Gesprächstermine bei der behandelnden Ärztin der Psychiatrie U.________ [Dr. med. B.________] wahrgenommen und habe sich allen weiteren Termine entzogen. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 der ihm auferlegten Pflicht zur Auswahl eines Therapeuten rechtzeitig nachgekommen sei und die anschliessende Verzögerung der Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme den BVD zuzuschreiben sei. Dennoch habe er sich im Anschluss der angeordneten ambulanten Behandlung entzogen. Selbst wenn nicht auszuschliessen sei, dass der anfängliche Verzug der Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme Mitursache für das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers 1 gewesen sei, sei ihm eine Mitverantwortung für das Scheitern der Massnahme zuzusprechen, zumal er seinerseits nur zwei Gesprächstherapien wahrgenommen habe und sich allen weiteren Termine entzogen habe. Dieses unkooperative und renitente Verhalten könne nicht allein auf eine verspätete Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme zurückgeführt werden. Dies gehe auch aus dem Abklärungs-/Abschlussbericht von Dr. med. B.________ vom 1. Mai 2018 hervor, wonach dem Beschwerdeführer 1 das Einlassen auf ein verbindliches therapeutisches Verhältnis und die Einhaltung verbindlicher Gesprächstermine nicht möglich sei. Weiter habe er selber betont, mehr Sinn in der Verbüssung einer Strafe als in einer ambulanten Massnahme zu sehen, die zu nichts führe. Bereits mit Blick auf das damalige renitente Verhalten des Beschwerdeführers 1 sei von einem Scheitern der ambulanten Massnahme auszugehen (angefochtenes Urteil S. 100 f.).  
Art. 63a Abs. 3 StGB erwähne die neue Delinquenz als Sonderfall der Erfolglosigkeit, wobei nicht jede neue Straftat unbesehen eine Aufhebung der ambulanten Massnahme zu rechtfertigen vermöge. Erforderlich sei vielmehr ein Symptomcharakter des neuen Delikts. Dessen Schwere sei dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Zeit vom 28. Februar 2018 bis zum 9. August 2018 mehrfach und intensiv delinquiert. Sämtlichen Delikten käme Symptomcharakter zu. Der verspäteten Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme durch die BVD sei höchstens marginale Bedeutung zuzumessen, zumal der Beschwerdeführer 1 bereits unmittelbar nach dem Urteil des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 erneut bzw. weiterhin delinquiert habe. Somit sei die ambulante Massnahme auch infolge erneuter Delinquenz im Sinne von Art. 63a Abs. 3 StGB wegen Erfolglosigkeit aufzuheben (angefochtenes Urteil S. 101). An diesem Ergebnis vermöchten auch die Ausführungen der seit dem 7. Juli 2021 mit der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers 1 beauftragten med. pract. C.________ in ihrem Verlaufsbericht vom 7. November 2021 nichts zu ändern. Zwar sei ihm zugute zu halten, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom 5. Juli 2021 - soweit bekannt - wohlverhalten habe und er sämtliche Konsultationen zuverlässig und pünktlich wahrgenommen habe. Indes sei darauf hinzuweisen, dass seit seiner Haftentlassung bis zum erwähnten Verlaufsbericht gerade einmal vier Monate vergangen seien, in denen Therapiesitzungen in Abständen von einer bis drei Wochen erfolgt seien. Es handle sich somit bis anhin um eine kurze Behandlungsdauer. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass dem vorliegenden Strafverfahren und der potentiellen Anordnung einer stationären Massnahme eine protektive Wirkung zukommen würden. Zudem weise med. pract. C.________ selbst darauf hin, dass unter Berücksichtigung des kurzen Behandlungszeitraums keine Aussagen zur Prognose oder für weitere Empfehlungen gemacht werden könnten. Nach dem Gesagten sei die mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB infolge Erfolglosigkeit aufzuheben (angefochtenes Urteil S. 102). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wird eine ambulante Massnahme aufgehoben, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme im Sinne von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGE 143 IV 445 E. 2.2 S. 447 mit Hinweisen). Hingegen darf bei anhaltend unkooperativem oder renitentem Verhalten vom Scheitern der therapeutischen Bemühungen ausgegangen werden, wobei die Hintergründe eines solchen Verhaltens sorgfältig zu beleuchten sind (Urteil 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 3.3.2; mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a Abs. 3 StGB). Das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht ist folglich nur für die Aufhebung bzw. die Überprüfung der ambulanten Behandlung zuständig, wenn der Erfolg der Massnahme durch das neue Delikt in Frage gestellt wird. Jedoch führt neue Delinquenz nicht zwingend zur Aufhebung der ambulanten Behandlung (Urteil 6B_104/2017 vom 10. März 2017 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Es bedarf vielmehr eines Symptomcharakters des neuen Delikts, d.h. es muss zeigen, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, durch die ambulante Behandlung voraussichtlich nicht zu beheben ist (BBl 1999 2092 Ziff. 213.442; Urteil 6B_104/2017 vom 10. März 2017 E. 2.3.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.3.  
 
2.3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; Urteil 6B_164/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3.2. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3.3. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen, womit unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 146 IV 297 E. 1.2 S. 301; 140 III 115 E. 2 S. 116; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3.4. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_164/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Es ist mit der Vorinstanz zwar als positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer 1 der ihm auferlegten Pflicht zur Auswahl eines Therapeuten rechtzeitig nachgekommen ist. Nichtsdestotrotz liess er sich unbestrittenermassen nicht im vorgesehenen und nötigen Umfang auf die ambulante Behandlung ein. Mit der Vorinstanz ist das Wahrnehmen von lediglich zwei Gesprächsterminen bei der behandelnden Ärztin der Psychiatrie U.________, Dr. med. B.________, bei wiederholter und unentschuldigter Abwesenheit, klar als ungenügend zu werten. Ein Aufarbeiten der relevanten Problembereiche, wie es der Zweck der Massnahme erfordert hätte, fand kaum statt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass selbst wenn nicht auszuschliessen sei, dass der anfängliche Verzug des Invollzugsetzung der ambulanten Massnahme Mitursache für die anschliessenden Schwierigkeiten bzw. das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers 1 gewesen sei, sei auch ihm eine Mitverantwortung für das Scheitern der Massnahme zuzusprechen, zumal er seinerseits nur zwei Gesprächstherapien wahrgenommen und sich allen weiteren Termine entzogen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 101).  
Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihren Ausführungen in Bezug auf das renitente Verhalten des Beschwerdeführers 1 auf den Abklärungs- und Abschlussbericht von Dr. med. B.________ vom 1. Mai 2018 Bezug nimmt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz würdige die Beweismittel willkürlich, wenn sie bei der Frage nach dem Scheitern der ambulanten Massnahme betreffend Motivation des Beschwerdeführers 1 auf den Bericht von Dr. med. B.________ und nicht auf den aktuellen und - aufgrund des deutlich häufigeren Kontakts - aussagekräftigeren Bericht von med. pract. C.________ abstelle (Beschwerde 6B_499/2022 S. 9), geht fehl. Die Vorinstanz setzt sich vielmehr mit dem Verlaufsbericht von med. pract. C.________ vom 7. November 2021 auseinander und kommt zusammenfassend zum Schluss, dass seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2021 bis zum genannten Verlaufsbericht gerade einmal vier Monate vergangen seien, in denen Therapiesitzungen in Abständen von einer bis drei Wochen erfolgt seien. Es habe sich daher bis anhin um eine kurze Behandlungsdauer gehandelt. Zudem habe med. pract. C.________ selbst darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des kurzen Behandlungszeitraums keine Aussagen zur Prognose oder für weitere Empfehlungen gemacht werden könnten (angefochtenes Urteil S. 102). Dass die Vorinstanz die ambulante Massnahme angesichts des unzuverlässigen und unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers 1 als gescheitert im Sinne von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB erachtete, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
Ebensowenig zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der neuen Delinquenz als Sonderfall der Erfolglosigkeit als Grund für die Aufhebung der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63a Abs. 3 StGB. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen dem 28. Februar 2018 und dem 9. August 2018 mehrere Straftaten begangen hat, welchen Symptomcharakter zukommt (angefochtenes Urteil S. 101 und 103 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 wurden diese Straftaten "während" der ambulanten Behandlung begangen, da diese von den BVD mit Verfügung vom 28. Februar 2018 bei den Ambulanten Diensten der Psychiatrie U.________ in Vollzug gesetzt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 100). Der Einwand, eine "ernsthafte ambulante Behandlung" werde erst seit dem 7. Juli 2021 durchgeführt (Beschwerde 6B_499/2022 S. 9), ist damit unbegründet. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Massnahme auch angesichts der neuen Delinquenz als gescheitert im Sinne von Art. 63a Abs. 3 StGB erachtet hat. 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer 1 macht weiter im Wesentlichen geltend, der dem Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Januar 2022 anhaftende Fehler lasse sich nicht auf dem Wege der Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO beheben (Beschwerde 6B_704/2022 S. 6-10).  
Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil vom 4. Januar 2022 lediglich im Ingress zur Erwägung 7.4 die mögliche Anordnung des Strafvollzugs aufgrund des Verzichts auf eine therapeutische Massnahme erwähnt. Entgegen den Ausführungen im Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022 würden dort weder die beiden hier relevanten Urteile (Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und Urteil des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018) noch die dabei ausgesprochenen Strafen oder der durch die Massnahme anrechenbare Freiheitsentzug explizit erwähnt. Insbesondere sei von der Anordnung des Strafvollzugs und nicht vom Widerruf oder dem Vollzug einer einst aufgeschobenen Strafe die Rede. Die entsprechende Passage könne daher nur so verstanden werden, dass sich die Vorinstanz "lediglich" auf die originär im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern angeordnete Strafe beziehe. Mit der entsprechenden Begründung im Berichtigungsbeschluss versuche die Vorinstanz, mehr Inhalt in die ursprüngliche Begründung "hineinzuinterpretieren", als vorhanden gewesen sei (Beschwerde 6B_704/2022 S. 7 f.). Die Vorinstanz möge zwar im Nachhinein festgestellt haben, dass aus ihrer Sicht der Widerruf der zu Gunsten der ursprünglich angeordneten ambulanten Massnahme angezeigt gewesen wäre. Damit auseinandergesetzt habe sie sich im Urteil vom 4. Januar 2022 jedoch offensichtlich nicht. Die Überprüfung der materiellrechtlichen "Richtigkeit" eines Entscheides sei dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten und nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 83 StPO. Da eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO nicht mit Spekulationen über den tatsächlichen Willen des Gerichts begründet werden könne, verletze die Vorinstanz bereits aus diesem Grund mit dem Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022 Bundesrecht (Beschwerde 6B_704/2022 S. 8). 
Des Weiteren führe die Aufhebung der ambulanten Massnahme ohnehin nicht automatisch im Sinne einer "Wenn-Dann-Regel" zum unbedingten Vollzug der aufgeschobenen Strafe. Zum einen habe das Gericht zu bestimmen (und zu begründen), inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen sei. Zum anderen habe sich das Gericht auch dazu zu äussern, inwiefern in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) bzw. der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder allenfalls ein Verzicht (BGE 114 IV 85) vorlägen. Mit anderen Worten bedinge die Anordnung des (unbedingten) Vollzugs der zuvor zu Gunsten einer nun aufgehobenen ambulanten Massnahme ausgesprochenen Strafe eine Auseinandersetzung mit der Materie. Eine solche habe gemäss den Erwägungen des Urteils vom 4. Januar 2022 nicht stattgefunden. Auch wenn gewisse Ausführungen, zum Beispiel betreffend Rückfallgefahr des Beschwerdeführers 1, auch für die Frage des Widerrufs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe relevant sein mögen, habe sich die Vorinstanz jedoch in eben diesem Kontext nicht damit beschäftigt. Vorliegend habe keine Auseinandersetzung (und damit keine erkennbare Willensbildung) zur Thematik "Widerruf der zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Strafen" stattgefunden. Entsprechend äussere sich die Vorinstanz im Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022 auch erstmalig, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen sei und inwiefern in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung vorlägen. Die von der Vorinstanz fälschlicherweise als berichtigungsfähig erkannte "Lücke" im Dispositiv beruhe tatsächlich auf der fehlenden Willensbildung des Gerichts. Auch aus diesem Grund sei das vorliegende Urteil der Berichtigung/Ergänzung gemäss Art. 83 StPO überhaupt nicht zugänglich. Indem die Vorinstanz die Berichtigung des Urteils vom 4. Januar 2022 vorgenommen habe, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde 6B_704/2022 S. 8-10). 
 
3.1.2. Die Vorinstanz weist in ihrem Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022 darauf hin, sie habe in ihrem Urteil vom 4. Januar 2022 in Erwägung 7.3.2 festgehalten, dass die mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB infolge Erfolglosigkeit aufzuheben sei. Weiter habe sie in Erwägung 7.4.4.2 erkannt, dass auf die (originäre) Anordnung einer ambulanten Massnahme aufgrund fehlender Eignung verzichten werde. Sie habe zudem in Erwägung 7.4.4.3 dargelegt, dass sich eine stationäre Massnahme aufgrund fehlender Eignung als nicht verhältnismässig erweise und deren Anordnung Art. 56 Abs. 2 StGB widerspräche, weshalb insgesamt auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme verzichtet werde. Indes habe es die Vorinstanz unterlassen, den im Ingress von Erwägung 7.4 festgehaltenen Folgeschluss, nämlich die Invollzugsetzung der mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten, anzuordnen. Die beabsichtigte Invollzugsetzung der aufgeschobenen Freiheitsstrafen sei "mit Blick auf die skizzierten Erwägungen evident". Es handle sich mithin um einen offensichtlichen Fehler, denn der Rechtsspruch des Urteils erweise sich damit "augenscheinlich" als unvollständig (Berichtigungsbeschluss S. 6 f.).  
 
3.1.3. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BGE 142 IV 281 E. 1.3 S. 284 mit Hinweisen). Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln (BGE 142 IV 281 E. 1.3 S. 284; Urteil 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
3.1.4. Gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wird eine ambulante Massnahme aufgehoben, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint. Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Art. 63a Abs. 3 StGB). Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB).  
 
3.1.5. Im vorliegenden Fall warf die Vorinstanz im Urteil vom 4. Januar 2022 die Frage auf, ob (originär) eine therapeutische Massnahme anzuordnen sei oder auf eine solche verzichtet werde und ob infolgedessen der Strafvollzug anzuordnen sei (angefochtenes Urteil S. 102). Nach eingehender Prüfung kam sie zum Ergebnis, dass auf die (originäre) Anordnung einer ambulanten Massnahme aufgrund fehlender Eignung verzichtet werde (angefochtenes Urteil S. 110-113). Weiter legte sie dar, dass sich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als nicht verhältnismässig erweise und deren Anordnung Art. 56 Abs. 2 StGB widerspräche, weshalb insgesamt auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme verzichtet werde (angefochtenes Urteil S. 113-115).  
Damit beantwortete die Vorinstanz die von ihr aufgeworfene Frage und verzichtete auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Sie unterliess indes, den im Ingress von Erwägung 7.4 festgehaltenen Folgeschluss, nämlich den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen, anzuordnen. Damit erweist sich das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils vom 4. Januar 2022 klar als unvollständig. Bei dieser Unterlassung handelt es sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (Beschwerde 6B_704/2022 S. 10) - nicht um eine "fehlende Willensbildung" der Vorinstanz, sondern um ein offensichtliches Versehen im Willensausdruck. Aus der Lektüre des vorinstanzlichen Urteils vom 4. Januar 2022 geht nämlich klar hervor, dass das, was die Vorinstanz anordnet wollte (Anordnung des Strafvollzugs der zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen beim Verzicht auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme), nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich angeordnet hat (blosser Verzicht auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme). 
Es ist zudem - wiederum entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (Beschwerde 6B_704/2022 S. 8) - nicht einzusehen, dass sich die Vorinstanz in der Passage des angefochtenen Urteils, in welcher sie die mögliche Anordnung des Strafvollzugs aufgrund des Verzichts auf eine therapeutische Massnahme erwähnt habe, "lediglich" auf die originär im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht angeordnete Strafe bezogen habe. Es ist dem Beschwerdeführer 1 zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der möglichen Anordnung des Strafvollzugs (angefochtenes Urteil S. 102) die mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten nicht explizit erwähnt hat. Dass jedoch damit der Vollzug der mit den erwähnten Urteilen zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten gemeint war, liegt auf der Hand, zumal die Vorinstanz sich mit dieser Frage erst befasste (vgl. angefochtenes Urteil S. 102), nachdem sie die erstinstanzliche Aufhebung der mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/ St-Maurice vom 1. Mai 2018 angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB infolge Erfolglosigkeit bestätigt hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 96-102). 
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie das Dispositiv ihres Urteils vom 4. Januar 2022 auf dem Weg der Berichtigung dahingehend abändert, dass sie den Vollzug der mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten anordnet. 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Befugnis zur Beschwerde setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2 S. 299; 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 131 I 153 E. 1.2 S. 157; je mit Hinweisen). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich deshalb nach den Wirkungen und Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157 = Pra 95 [2006] Nr. 27; 116 Ia 488 E. 2a S. 492). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 4. Januar 2022 im Verfahren 6B_485/2022 ausführt, dass sie inhaltlich mit der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Berichtigung einverstanden sei und sie ihre Beschwerde zurückziehen würde, sollte die Berichtigung in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde 6B_485/2022 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der Rückzug eines Rechtsmittels ausdrücklich und unbedingt erfolgen muss (BGE 141 IV 269 E. 2.1 S. 270; 119 V 36 E. 1b S. 38; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren liegt keine ausdrückliche Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin 2 vor. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre Beschwerde aufrechterhalten hat. Da vorliegend die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Berichtigungsbeschluss der Vorinstanz vom 5. April 2022 im Verfahren 6B_704/2022 abzuweisen ist (vgl. oben E. 3.1.5 sowie unten E. 4.3), ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 6B_485/2022 als gegenstandslos geworden abzuschreiben.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Gesamtstrafe gebildet (Beschwerde 6B_704/2022 S. 14-16). Er führt diesbezüglich aus, im Urteil 6B_116/2008 vom 19. November 2008 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die unterschiedlichen Rechtsfolgen, je nachdem, ob der Delinquent aus einer stationären Behandlung bedingt entlassen worden sei und während der Probezeit straffällig werde, oder ob er während der ambulanten Behandlung Straftaten begehe, sich mit der unterschiedlichen Eingriffsintensität von stationärer und ambulanter Behandlung sachlich begründen liessen. Es gelte jedoch zu beachten, dass zum Zeitpunkt dieses Entscheides noch aArt. 46 Abs. 1 StGB (Fassung vor dem 1. Januar 2018) in Kraft gewesen sei. Das Bundesgericht habe dazu in BGE 134 IV 246 festgehalten, dass eine Gesamtstrafenbildung nach aArt. 46 Abs. 1 StGB nur dann in Frage kommen würde, wenn die beiden (neue und widerrufene) Straftaten nicht gleichartig seien. In diesem Kontext sei das Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2008 vom 19. November 2008 entstanden, sodass eine Unterscheidung der Rechtsfolgen für ambulante und stationäre Behandlung unter Anknüpfung an die Eingriffsintensität nachvollziehbar gewesen sei (Beschwerde 6B_704/2022 S. 14 f.). Mit BGE 145 IV 146 habe sich das Bundesgericht eingehend mit der Auslegung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auseinandergesetzt und festgehalten, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Methodik zur Strafenbildung im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht mehr festhalten könne. Bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs habe das Gericht nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern die Strafen gleichartig seien. Die neue Strafe sei als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) um die widerrufene Strafe zu erhöhen. Dieser Paradigmenwechsel führe dazu, dass das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 StGB in sämtlichen Fällen der Nichtbewährung (Art. 62a StGB betreffend stationäre Massnahmen und Art. 89 StGB betreffend Strafen) zur Anwendung gelange, ausser im Falle der Nichtbewährung während einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63b Abs. 1 StGB, was an sich bereits stossend erscheine. Die Rechtsprechung zur Methodik der Strafenbildung im Rahmen von Art. 63b Abs. 1 StGB sei jedoch auch mit Blick auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichts 6B_116/2008 vom 19. November 2008 zu revidieren. Denn die unterschiedliche Eingriffsintensität lasse sich nicht mehr als taugliches Unterscheidungskriterium für die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Art. 62a Abs. 2 StGB und Art. 63b Abs. 1 StGB heranziehen. Auch für Straftäter, welche nach einer Verurteilung zu einer bedingten Strafe erneut straffällig würden, finde für die Strafenbildung das Asperationsprinzip (Art. 49 StGB) sinngemäss Anwendung. Die Eingriffsintensität einer ambulanten Behandlung lasse sich dabei zwischen der teilbedingten Strafe bzw. stationären Massnahme und einer (vollständig) bedingt ausgesprochenen Strafe verorten. Die im Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2008 vom 19. November 2008 ergangene Rechtsprechung könne daher nicht aufrechterhalten werden, ohne in Willkür zu verfallen (Beschwerde 6B_704/2022 S. 15 f.)  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Gesamtstrafe werde nicht gebildet, wenn - wie vorliegend - eine als vollziehbar erklärte Strafe mit einer neuen unbedingten Strafe zusammenfalle (Berichtigungsbeschluss S. 7).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 besteht kein Anlass für eine Praxisänderung. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (vgl. BGE 145 III 303 E. 4.1.2 S. 308; 145 I 227 E. 4 S. 232; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Im Urteil 6B_116/2008 vom 19. November 2008 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die gesetzliche Verankerung unterschiedlicher Rechtsfolgen, je nachdem, ob der Delinquent aus einer stationären Behandlung bedingt entlassen worden ist und während der Probezeit straffällig wird, oder ob er während der ambulanten Behandlung Straftaten begeht, sich auf sachliche Gründe stützen lasse, da die Eingriffsintensität bei stationären Massnahmen, bei welchen der Täter im Sinne eines Freiheitsentzugs in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung eingewiesen wird (Art. 59 Abs. 2 StGB), ungleich höher sei als bei ambulanten Massnahmen, bei denen der Betroffene in Freiheit verbleibe. Der Gesetzgeber habe daher bewusst voneinander abweichende Regelungen getroffen, sodass keine Gesetzeslücke vorliege. Für eine analoge Anwendung der Konzeption der Gesamtstrafenbildung auf Art. 63b StGB bestehe folglich kein Raum (Urteil 6B_116/2008 vom 19. November 2008 E. 2.3). Es ist dem Beschwerdeführer 1 zwar zuzustimmen, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 145 IV 146 in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat, dass das Gericht - die Gleichartigkeit der einzeln ausgesprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt - mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe bilden muss (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5 S. 151 f.). Inwiefern daraus jedoch folgen sollte, dass die unterschiedliche Eingriffsintensität bei stationären und ambulanten Massnahmen nicht mehr als taugliches Unterscheidungskriterium für die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Art. 62a Abs. 2 StGB und Art. 63b Abs. 1 StGB herangezogen werden sollte (Beschwerde 6B_704/2022 S. 15), leuchtet nicht ein. Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber bewusst voneinander abweichende Regelungen getroffen hat, sodass für eine analoge Anwendung der Konzeption der Gesamtstrafenbildung auf Art. 63b StGB kein Raum besteht. Ernsthafte sachliche Gründe, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen würden, liegen nach dem Gesagten keine vor.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Die Vorinstanz lege nicht dar, ob und inwiefern der Vollzug der für vollziehbar erklärten Reststrafen gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB aufgeschoben werden könne. Eine entsprechende Ergänzung ausschliesslich im Dispositiv, wie es eine Berichtigung/Ergänzung nach Art. 83 StPO vorsehe, sei nicht ausreichend. Zudem sei die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit eine untaugliche Begründung, um den Strafaufschub der widerrufenen Freiheitsstrafen zu verweigern (Beschwerde 6B_704/2022 S. 10 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Aufhebung der ambulanten Behandlung zufolge Erfolglosigkeit in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB, der ungünstigen Legalprognose sowie der fortbestehenden Grundproblematik des Beschwerdeführers 1, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach Verbüssung der mit Urteil vom 4. Januar 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten fortbestehe, seien die widerrufenen Strafen unbedingt zu vollziehen (Berichtigungsbeschluss S. 7).  
 
5.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihr Urteil zu begründen. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Vorinstanz äussert sich im Berichtigungsbeschluss dazu, ob die Voraussetzungen für den Aufschub des Strafvollzugs in Bezug auf die Reststrafen nach Art. 63b Abs. 4 StGB vorliegen. Sie kommt mit Verweis auf ihre Erwägungen im Urteil vom 4. Januar 2022 zum Ergebnis, dass diese nicht erfüllt seien. Sie begründet dies nicht bloss mit der Aufhebung der ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, sondern darüber hinaus mit der ungünstigen Legalprognose sowie mit der fortbestehenden Grundproblematik des Beschwerdeführers 1 (Berichtigungsbeschluss S. 7). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Aus seinem Verweis auf das Urteil 6B_385/2011 vom 23. September 2011, wo sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert hatte, ob die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe in Bezug auf die Reststrafe nach Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB vorlagen und das Bundesgericht folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejahte (Beschwerde 6B_704/2022 S. 10), kann der Beschwerdeführer 1 daher nichts zu seinem Gunsten ableiten.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
6.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich im Weiteren gegen die Anordnung des Vollzugs der mit Urteilen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017 und des Tribunal du District de Martigny/St-Maurice vom 1. Mai 2018 ausgefällten und vorerst zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten. Er rügt damit sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 63b Abs. 4 StGB (Beschwerde 6B_704/2022 S. 10-12).  
 
6.1.2. Gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe unter anderem zu vollziehen, wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) aufgehoben wird.  
 
6.1.3. Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird (Art. 63b Abs. 4 Satz 1 StGB). Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder der bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) vor, so schiebt das Gericht nach Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB den Vollzug auf. Dem Gesetzgeber scheint es ungeachtet der Unterschiede zwischen den Regelungen von Art. 86 und Art. 42 StGB um die Frage zu gehen, ob eine günstige Prognose vorliegt bzw. eine ungünstige Prognose fehlt (Urteile 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1; 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
6.1.4. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203 f.; Urteile 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1; 6B_557/2021 vom 18. August 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
6.1.5. Laut Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel bedingt zu verhängen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f. = Pra 99 [2010] Nr. 44; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; Urteil 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
6.1.6. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Wohlverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Über- resp. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 134 IV 140 E. 4.2 S. 143; 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; je mit Hinweisen).  
 
6.1.7. Die Vorinstanz geht von einer ungünstigen Legalprognose aus (Berichtigungsbeschluss S. 7; angefochtenes Urteil S. 103 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sie bei dieser Beurteilung ihr Ermessen verletzt hat.  
Die Vorinstanz verweist im Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022 betreffend die ungünstige Legalprognose auf ihr ursprüngliches Urteil vom 4. Januar 2022. Dort erwägt sie, dass beim Beschwerdeführer 1 gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. April 2019 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, unreifen, narzisstischen und dissozialen Anteilen, Legasthenie und eine knapp unterdurchschnittliche Intelligenz diagnostiziert worden seien. Die Einschätzungen des Gutachters seien überzeugend und zumindest insoweit anerkannt, als der Beschwerdeführer 1 seinerseits die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB beantrage, womit er die dafür erforderlichen Voraussetzungen als gegeben erachte. Das genannte Krankheitsbild, so die Vorinstanz, entspreche in seiner Ausprägung "zweifellos" der nach Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB erforderlichen schweren psychischen Störung. Wie im genannten forensisch-psychiatrischen Gutachten überzeugend dargelegt und von keiner Seite bestritten, würden die zu beurteilenden Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 in einem direkten Zusammenhang mit seinem psychischen Gesundheitszustand stehen, weshalb ihm auch eine in mittlerem Grade verminderte Schulfähigkeit bei der Verübung der Delikte zugestanden werde (angefochtenes Urteil S. 104 mit Verweis auf S. 74). Betreffend Legalprognose komme der Gutachter zum Schluss, dass sich als besonders bedeutsame Risikofaktoren die erheblich schwere psychische Störung sowie die Langjährigkeit und Intensität des gezeigten Betrugsverhaltens nennen liessen. Als sehr risikorelevant seien weiter die Halt- und Strukturlosigkeit des Beschwerdeführers 1 und ein entsprechender Lebensstil zu erkennen. Zusammengefasst sei von einem äusserst hohen Rückfallrisiko für weitere Betrugsdelikte auszugehen. Es liege sehr weit über einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 50 %. Ohne geeignete Massnahme sei sehr unwahrscheinlich, dass er nicht mehr mit Betrugsdelikten in Erscheinung treten werde. Etwas tiefer zu verorten, aber immer noch in einem sehr hohen Bereich zu lokalisieren, sei das Risiko für diverse andere Deliktsbereiche wie Drogendelinquenz, Drohungen, Waffenbesitz und Strassenverkehrsdelinquenz. Zudem könne von einem leichtgradig erhöhten Risiko für Gewaltdelinquenz gesprochen werden. Aufgrund der Persönlichkeitspathologie und insbesondere der starken Dissozialität sei bei ihm ein Risiko für Sexualdelikte in allenfalls leicht erhöhtem Bereich einzuordnen (angefochtenes Urteil S. 104). Der Beschwerdeführer 1sei nach Auffassung des Gutachters für eine ambulante Massnahme deutlich zu schwer psychisch gestört und zu defizitär in verschiedenen Bereichen. Auch sei das Rückfallrisiko viel zu hoch, als dass eine ambulante Massnahme empfohlen werden könne. Es bestehe überhaupt nur eine sehr beschränkte Therapierbarkeit, die sich aus der Art und Schwere der Störung, seiner geringen Introspektionsfähigkeit und der unterdurchschnittlichen Intelligenz begründe. Allein von einer intensiven Behandlung in einem geeigneten Setting, das struktur- und haltgebend sei, könne erwartet werden, dass legalprognostisch günstige Fortschritte erreicht werden könnten. Angesichts der schweren Störung und der sowohl kurz- als auch langfristig äusserst ungünstigen Prognose zukünftiger Legalbewährung müsse aus ärztlicher Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB unbedingt empfohlen werden. Eine andere Massnahme komme aus gutachterlicher Sicht nicht infrage. Von einer Anordnung einer ambulanten Behandlung, wie es sich der Beschwerdeführer 1 wünsche, müsse klar abgeraten werden. Sie sei ohne Aussicht auf Erfolg und nicht indiziert. Eine solche Anordnung könne sogar in verschiedener Hinsicht kontraproduktiv sein. Falls sich das Gericht nicht für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB entscheiden könne, sei auf eine Massnahme ganz zu verzichten. Im Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2019 habe Dr. med. D.________ diese Ausführungen bestätigt und präzisiert, dass eine ambulante Massnahme von Anfang an nicht indiziert gewesen und aussichtslos sei (angefochtenes Urteil S. 105 f.). 
Med. pract. C.________ habe in ihrem Verlaufsbericht vom 7. November 2021 ausgeführt, den Beschwerdeführer 1 habe sie bereits während seiner Inhaftierung in der JVA V.________ für eine deliktorientierte Behandlung angefragt und der Ersttermin habe am 7. Juli 2021 stattgefunden. Bei ihm seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Anteilen und psychopathy-Merkmalen (mittelgradige Ausprägung) sowie eine hyperkinetische Störung mit Störung des Sozialverhaltens im Kindeshalter diagnostiziert worden. Hinsichtlich des Behandlungsverlaufs habe med. pract. C.________ festgehalten, dass der Beschuldigte 1 bereits während der Untersuchungshaft in der JVA V.________ im Jahr 2019 regelmässige Visitentermine bei ihr in Anspruch genommen habe. Er sei durch die lange Untersuchungshaft sehr belastet gewesen und habe wiederholt seine Bereitschaft für eine deliktorientierte ambulante Psychotherapie thematisiert. Unter Berücksichtigung des kurzen Behandlungszeitraums könnten noch keine Aussagen zur Prognose gemacht werden. In ihrem E-Mail an die Vorinstanz vom 9. November 2021 habe med. pract. C.________ die Qualität des Gutachtens von Dr. med. D.________ als mangelhaft kritisiert und dazu ausgeführt, dieser habe sich nicht die Mühe gemacht, den Beschwerdeführer 1 selbst zu testen, sondern habe die Tests des Vorgutachters verwendet und lediglich neu interpretiert, was nicht auf eine sorgfältige Untersuchung deute (angefochtenes Urteil S. 106 f.). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass sich schlüssige und gutachterliche Feststellungen nach konstanter Praxis nicht durch Therapieberichte widerlegen liessen bzw. solche Berichte nicht an Stelle von psychiatrischen Gutachten treten könnten. Einem Therapeuten komme nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zu. Die Einwände von med. pract. C.________ würden grundsätzlich nichts an die Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. med. D.________ ändern. Einerseits vermögen Berichte von behandelnden Ärzten den rechtlichen Anforderungen genügende forensisch-psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Andererseits beruhe ein Teil der [von med. pract. C.________] festgehaltenen Verbesserungen auf der rein subjektiven Äusserung des Beschwerdeführers 1. Weiter seien die Konsultationen bei ihr nicht in hoher Kadenz bzw. nur während eines kurzen Behandlungszeitraums (alle ein bis drei Wochen während vier Monaten) erfolgt. Zudem seien ihre Einwände auch unzutreffend. Dr. med. D.________ habe sehr wohl eine eigene Beurteilung (gestützt auf zwei mehrstündige Gespräche) vorgenommen. Zudem würden sich die Einschätzungen/Ausführungen von med. pract. C.________ im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. med. E.________ in seinem Gutachten vom 28. Dezember 2015 stützen, auf welches vorliegend jedoch nicht abgestellt werden könne, da es nicht mehr aktuell sei bzw. auf unzureichenden Beurteilungsgrundlagen beruhe (angefochtenes Urteil S. 110 mit Verweis auf S. 103 f.). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass ein grosser Teil der bisherigen ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Rahmen der Untersuchungshaft erfolgt sei. Das Verhalten in Freiheit habe damit noch nicht erprobt werden können, was auch dieser und med. pract. C.________ in ihrem Verlaufsbericht einräumen würden. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, im Rahmen der neu aufgegleisten ambulanten Therapie bei med. pract. C.________ Fortschritte gemacht zu haben, lasse sich objektiv nicht erhärten und sei zumindest in einem gewissen Masse auf die protektive Wirkung des vorliegenden Strafverfahrens sowie der beabsichtigten Verhinderung einer stationären Massnahme zurückzuführen. Betreffend Störungseinsicht und Behandlungswille des Beschwerdeführers 1 sei festzuhalten, dass er sich zumindest einverstanden erkläre, eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wahrzunehmen (angefochtenes Urteil S. 112 f.). 
Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass selbst wenn beim Beschwerdeführer 1 Störungseinsicht und Behandlungswille ausgemacht werden könnten, diese nichts an der überzeugenden Einschätzung von Dr. med. D.________ zu ändern vermöchten, dass eine ambulante Behandlung zu wenig intensiv sei, um beim Beschwerdeführer 1 in legalprognostischer Hinsicht einen (Teil-) Erfolg zu erzielen (angefochtenes Urteil S. 113). Es sei daher von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb der Vollzug der Reststrafen nicht aufgeschoben werden könne (Berichtigungsbeschluss S. 7). 
 
6.1.8. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz die für die Entscheidung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen. Dabei legt sie in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden könne. Inwiefern die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers 1 auf eine negative Legalprognose schliesst. Wesentlich ist, dass die beim Beschwerdeführer 1 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als delikts- und insofern auch als rückfallsrelevant eingestuft wurde. So hielt etwa Dr. med. D.________ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. April 2019 fest, dass beim Beschwerdeführer 1 aufgrund der Persönlichkeitsstörung ein äusserst hohes Rückfallrisiko für weitere Betrugsdelikte, ein hohes Risiko für diverse andere Deliktsbereiche wie Drogendelinquenz, Drohungen, Waffenbesitz und Strassenverkehrsdelinquenz, sowie ein leicht erhöhtes Risiko für Sexualdelikte bestehe (vgl. angefochtenes Urteil S. 104). Angesichts dieses gutachterlichen Befundes und der unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass mit der ambulanten Therapie kein Heilerfolg erzielt werden konnte, ist es nicht unbillig, wenn die Vorinstanz aufgrund der fortbestehenden psychischen Störung von einer anhaltenden Rückfallgefahr ausgeht und dem Beschwerdeführer 1 eine ungünstige Legalprognose attestiert. Der Einwand des Beschwerdeführers 1, er habe sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft dank autonomer Resozialisierungsbemühungen straffrei verhalten (Beschwerde 6B_704/2022 S. 14), vermag die von der Vorinstanz erstellte ungünstige Prognose über das künftige Wohlverhalten nicht als unvertretbar auszuweisen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer 1 nichts vorzubringen, was die vorinstanzliche Beurteilung der Legalprognose als unbillig und damit bundesrechtswidrig ausweisen würde. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für den Aufschub des Vollzugs nicht gegeben waren.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Frage, ob ein Strafaufschub zu gewähren sei, zu Unrecht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 4. Januar 2022 abgestellt und seine positive Entwicklung bis zum Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022, in welchem der Widerruf erst verfügt worden sei, nicht berücksichtigt (Beschwerde 6B_704/2022 S. 11 f.).  
 
6.2.2. Die Vorinstanz erwägt bezüglich des Vollzugaufschubs der widerrufenen Strafen, massgebend seien einzig die im Urteilszeitpunkt (d.h. am 4. Januar 2022) bekannten Verhältnisse, die bereits Eingang in das kantonsgerichtliche Urteil vom 4. Januar 2022 gefunden hätten. Allfällige, seither eingetretene Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten seien nicht zu berücksichtigen (Berichtigungsbeschluss S. 7).  
 
6.2.3. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umständen zu beachten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 128 IV 193 E. 3a S. 199; je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten ist aufgrund der Tatsachen vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe präsentieren (Urteil 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E. 1.3.8).  
 
6.2.4. Vorliegend wurde die Frage nach dem Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen beim Verzicht auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im vorinstanzlichen Urteil vom 4. Januar 2022 aufgeworfen (angefochtenes Urteil S. 102). Der Vollzug der zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschobenen Freiheitsstrafen wurde vorliegend zwar erst mit Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022 tatsächlich angeordnet. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt der Aufhebung der ambulanten Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB) und Erfolglosigkeit (Art. 63 Abs. 3 StGB) und damit der 4. Januar 2022 war. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Berichtigungsbeschluss vom 5. April 2022 bei der Beurteilung der Frage des Vollzugaufschubs der widerrufenen Strafen (Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB) auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils vom 4. Januar 2022 abstellt.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Reststrafe bundesrechtswidrig verneint. Er führt zusammenfassend aus, bei der Beurteilung der bedingten Entlassung im Sinne von Art. 63b Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 StGB fänden grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 StGB Anwendung, was zur falschen Annahme führen könnte, dass die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs logischerweise auch die bedingte Entlassung verunmögliche. Entsprechend gehe die Vorinstanz - fälschlicherweise - davon aus, dass eine bedingte Entlassung aus der Reststrafe aus denselben Gründen nicht in Betracht komme, welche bereits zum ablehnenden Entscheid betreffend bedingten Strafvollzug geführt hätten. Die herrschende Lehre gehe jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 63b Abs. 4 StGB die Kompetenzverteilung zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten nicht zu ändern beabsichtigt habe. Demnach seien die Gerichte nicht befugt, mit dem Strafvollzug gleichzeitig eine bedingte Entlassung aus der Reststrafe zu verfügen. Vielmehr liege dies in der Kompetenz der Vollzugsbehörde, welche nicht an den negativen Entscheid des Gerichts betreffend bedingten Strafvollzug gebunden sei. Sie könne die Prognose günstiger beurteilen und trotz dem verwehrten bedingten Vollzug der Strafe eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 ff. StGB vornehmen. Insbesondere habe sich die Vollzugsbehörde für ihren Entscheid auf die aktuellen Verhältnisse zu beziehen, welche sich je nach vergangener Zeit zwischen Entscheid des Gerichts und Entscheid der Vollzugsbehörde wesentlich voneinander unterscheiden könnten. Der Beschwerdeführer 1 habe sich im Strafvollzug vorbildlich benommen. Er sei seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft dank autonomer Resozialisierungsbemühungen nun bald ein Jahr in Freiheit, ohne erneut straffällig geworden zu sein. Er sei damit, sofern dies aufgrund der Zuständigkeit überhaupt durch das Gericht zu beurteilen sei, bedingt zu entlassen (Beschwerde 6B_704/2022 S. 13 f.).  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, eine bedingte Entlassung aus der Reststrafe gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB komme "nach dem Gesagten" - nämlich aufgrund der Aufhebung der ambulanten Behandlung zufolge Erfolglosigkeit in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StGB, der festgestellten ungünstigen Legalprognose sowie der fortbestehenden Grundproblematik des Beschwerdeführers 1, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach Verbüssung der mit Urteil vom 4. Januar 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten fortbestehe - ebenfalls nicht in Betracht (Berichtigungsbeschluss S. 7).  
 
7.3. Die vorinstanzliche Begründung verletzt kein Bundesrecht. Das Kantonsgericht Luzern war aus nachstehenden Gründen für die Prüfung der Folgen der Aufhebung der ambulanten Behandlung sachlich zuständig.  
 
7.3.1. Das Gesetz sieht grundsätzlich vier Gründe vor, aus denen eine ambulante Behandlung aufgehoben werden kann: 1. erfolgreicher Abschluss (Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB), 2. Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB), 3. Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 lit. c StGB) und 4. Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme infolge erfolgreichen Abschlusses, Aussichtslosigkeit oder Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer trifft gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB die Vollzugsbehörde. Nach rechtskräftiger Aufhebung der ambulanten Behandlung durch die Vollzugsbehörde hat im Regelfall das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Ist die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 63b Abs. 1 StGB). Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit oder Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer aufgehoben, obliegt es dem Gericht, darüber zu entscheiden, ob die aufgeschobene Strafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB; vgl. auch Art. 63b Abs. 4 StGB), eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB (BGE 134 IV 246 E. 3.4 S. 252) oder eine (neue) ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB (vgl. BGE 143 IV 1 E. 5.4 S. 4 f.) anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). Nach dem Gesagten sind die Kompetenzen zur Aufhebung einer Massnahme und zum Entscheid über die Konsequenzen der Aufhebung grundsätzlich zwischen der Vollzugsbehörde und dem Sachgericht zweigeteilt (Urteil 6B_104/2017 vom 10. März 2017 E. 2.3.2; vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.3 S. 171 f. für die stationäre therapeutische Massnahme).  
 
7.3.2. Eine Ausnahme von dieser Zweiteilung ist in Art. 63a Abs. 3 StGB vorgesehen: Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben. Demnach ist im Falle neuer Delinquenz während der ambulanten Behandlung das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht sowohl für die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch für die Regelung der Folgen zuständig (Art. 63a Abs. 3 i.V.m. Art. 63b Abs. 2, 4 und 5 StGB; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2092 f. Ziff. 213.442; Urteil 6B_104/2017 vom 10. März 2017 E. 2.3.3 mit Hinweisen; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, § 9, S. 281 ff.; JANN SCHAUB, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 8 zu Art. 63a StGB; vgl. auch MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 63a StGB, die von einer Sonderregelung hinsichtlich der Zuständigkeit schreibt).  
 
7.4. Vorliegend wurde die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB nicht nur wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB), sondern darüber hinaus auch wegen Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) aufgehoben. Aus diesem Grund war die Vorinstanz - als das für die Beurteilung der neuen Straftat (-en) zuständige Gericht - sowohl für die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch für die Regelung der Folgen und damit unter anderem auch für die Beantwortung der Frage betreffend die Gewährung bzw. Verweigerung des bedingten Strafvollzugs für die Reststrafe sachlich zuständig. Dass die Vorinstanz dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils vom 4. Januar 2022 abstellen konnte, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 6.2.4). Dass zudem die psychische Störung des Beschwerdeführers 1 dabei Anlass für die Anordnung der ambulanten Behandlung bildete und bei deren Scheitern auch als Anlass für die Abweisung der bedingten Entlassung genommen wird, ist vorliegend aufgrund des Zusammenhangs zwischen Delinquenz und psychischer Störung (vgl. oben E. 6.1.7 und 6.1.8) nicht zu beanstanden.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der vorinstanzlichen Begründungspflicht und des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) (Beschwerde 6B_499/2022 S. 10-15). Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, das vorinstanzliche Urteil weiche bei den Schuldsprüchen und bei der Strafzumessung in diversen Punkten vom erstinstanzlichen Urteil wesentlich ab. Obwohl es im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil zu zusätzlichen Freisprüchen gekommen und dem Beschwerdeführer 1 ein erhöhtes Mass an verminderter Schuldfähigkeit zugesprochen worden sei, habe die Vorinstanz die Strafe insgesamt höher angesetzt, ohne zu begründen, weshalb die Erstinstanz einen falschen Massstab angesetzt hätte bzw. ohne erstinstanzlich fälschlicherweise unberücksichtigt gelassene strafschärfende Faktoren anzuführen. Tatsächlich hätte die Strafe unter diesen Aspekten milder ausfallen müssen. Damit verkenne die Vorinstanz die Tragweite des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. Zwar führe ein teilweiser Freispruch im Rahmen des Verbotes der reformatio in peius nicht automatisch zu einer Reduktion der Strafe. Ein solches Vorgehen müsse jedoch speziell begründet werden, indem das Berufungsgericht darlege, dass die Erstinstanz eine zu milde Strafe festgesetzt habe, welche nicht weiter herabgesetzt werden solle. Vorliegend falle die explizite Abweichung der Vorinstanz vom erstinstanzlichen Urteil betreffend die erhöhte Verminderung der Schuldfähigkeit besonders ins Gewicht. Dem Grundsatz nulla poena sine culpa entsprechend müsse sich eine erhöhte Verminderung der Schuldfähigkeit zwingend auf die Höhe der Strafe auswirken. Unter diesen konkreten Umständen hätte die Vorinstanz mindestens begründen müssen, weshalb sie eine Reduktion der Strafe dennoch nicht in Betracht ziehe (Beschwerde 6B_499/2022 S. 10-15).  
 
8.2.  
 
8.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 S. 147 = Pra 106 [2017] Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f. = Pra 104 [2015] Nr. 68; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; je mit Hinweisen).  
Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f. = Pra 104 [2015] Nr. 68; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). 
 
8.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an der Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319 = Pra 108 [2019] Nr. 58; Urteil 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff. = Pra 108 [2019] Nr. 58; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f. = Pra 104 [2015] Nr. 68; Urteil 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
8.2.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, im welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gerichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319 = Pra 108 [2019] Nr. 58; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteile 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.3.1; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).  
 
8.2.4. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteile 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
8.2.5. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt demnach Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Zwischen voller Schuldfähigkeit und gänzlicher Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135; Urteile 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).  
 
8.2.6. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteile 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt oder angewendet hat (vgl. BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen)  
 
8.2.7. Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 S. 58; 134 IV 132 E. 6.2 S. 137; Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 132 E. 6.2 S. 137; je mit Hinweisen). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 S. 58 mit Hinweisen).  
 
8.2.8. Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f. S. 59 ff.; Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
8.3. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 146 IV 311 E. 3.6.3 S. 318; 144 IV 198 E. 5.3 S. 200; je mit Hinweisen). Massgeblich für die Strafe, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 311 E. 311 E. 3.6.3 S. 318; 144 IV 35 E. 3.1.1 S. 44 = Pra 107 [2018] Nr. 98; je mit Hinweisen).  
 
8.4.  
 
8.4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers 1, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb für die einzelnen, durch den Beschwerdeführer 1 begangenen Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion auszufällen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 85). Sie ist bei der Bildung der Gesamtstrafe methodisch korrekt vorgegangen, hat sich eingehend mit den relevanten Strafzumessungsfaktoren befasst und differenziert begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 ½ Monaten für die vom Beschwerdeführer 1 begangenen Delikte als angemessen erachtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 84-95). Dabei hatte sie - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (Beschwerde 6B_499/2022 S. 10-15) - nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 172; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).  
 
8.4.2. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer 1, soweit er vorbringt, die von der Vorinstanz in expliziter Abweichung zur Erstinstanz erfolgte Annahme einer erhöhten Verminderung der Schuldfähigkeit hätte sich zwingend auf die Höhe der Strafe auswirken müssen (Beschwerde 6B_499/2022 S. 14), da die verminderte Schuldfähigkeit lediglich eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens darstellt (vgl. oben E. 8.2.8). Es ist angesichts der nachvollziehbaren Strafzumessung nicht als willkürlich zu qualifizieren, dass die Vorinstanz trotz Freispruchs von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges (Sachverhalte Nr. 39 und 40) sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Sachverhalt Nr. 85, Bestellungen 10, 11 und 16) sowie trotz der Annahme einer im mittleren Grade verminderten Schuldfähigkeit dieselbe Freiheitsstrafe wie die Erstinstanz aussprach.  
 
8.4.3. Vorliegend bestätigte die Vorinstanz im Berufungsverfahren in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (angefochtenes Urteil S. 95). Eine Verletzung des in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerten Verschlechterungsverbots liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer 1 auch zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 6 Monaten verurteilt wurde und daher nach dem zweitinstanzlichen Urteil nicht schlechter gestellt ist.  
 
8.4.4. Der Beschwerdeführer 1 beschränkt sich im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären (vgl. Beschwerde 6B_499/2022 S. 10-15). Damit übersieht er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteil 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Solche zeigt der Beschwerdeführer 1 nicht auf. Dass er die von der Vorinstanz berücksichtigten einzelnen Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet, belegt keine Rechtsverletzung. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gerichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Kriterien nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer 1 auch nicht aufgezeigt. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die vorinstanzliche Strafe als zu hoch zu rügen und darzulegen, wie diese seiner Auffassung nach festzusetzen wäre, was zur Begründung einer Bundesrechtsverletzung nicht ausreicht.  
 
8.5. Die Rügen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Strafzumessung sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
9.  
Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 in den Verfahren 6B_499/2022 und 6B_704/2022 sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer 1 die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers 1 ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 1 ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_499/2022, 6B_704/2022 und 6B_485/2022 werden vereinigt. 
 
2. Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 in den Verfahren 6B_499/2022 und 6B_704/2022 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 6B_485/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara