Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_414/2024
Urteil vom 12. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fischer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-US),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Einzelrichter, vom 21. August 2024 (A-4325/2024).
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ordnete mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2024 gestützt auf das Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61) die amtshilfeweise Übermittlung der ersuchten Informationen betreffend A.________ an den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika an.
B.
Gegen die Schlussverfügung vom 11. Juni 2024 gelangte A.________ am 8. Juli 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. A.________ wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- bis zum 31. Juli 2024 aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
Mit Urteil vom 21. August 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass A.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet habe und dass androhungsgemäss sowie im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. September 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 21. August 2024. Die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund des in der Zwischenzeit erneut überwiesenen Kostenvorschusses auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer erneut eine 20-tägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu gewähren.
Erwägungen:
1.
Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_400/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.1; 2C_941/2022 vom 25. November 2022 E. 1.1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG vor. Die Vorinstanz habe einen Nichteintretensentscheid gefällt, ohne dass sie bei ihm nachgefragt habe, ob er die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses belegen könne. Er habe den Kostenvorschuss am 22. Juli 2024 mit Valutadatum vom 24. Juli 2024 auf das Bankkonto der Vorinstanz bei der B.________ AG überwiesen. Erst nach Fällung des angefochtenen Nichteintretensentscheids habe er bemerkt, dass die Zahlung mit Valutadatum vom 13. August 2024 von der B.________ AG zurückerstattet und seinem Bankkonto wieder gutgeschrieben worden sei. Der geleistete Kostenvorschuss müsse somit in diesem Zeitraum - d.h auch bei Ablauf der Zahlungsfrist am 31. Juli 2024 - bei der B.________ AG gewesen sein, ohne dass das Finanzinstitut in der Folge eine Gutschrift auf dem Bankkonto der Vorinstanz vorgenommen habe.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass er diese Sachdarstellung hätte belegen können, wenn diese ihm das rechtliche Gehör gewährt hätte. Der Kostenvorschuss sei nachweislich rechtzeitig in den Einflussbereich der von der Vorinstanz bezeichneten Hilfsperson - also der B.________ AG - gelangt. Dass der Betrag in der Folge dem Bankkonto der Vorinstanz nicht gutgeschrieben worden sei, sei der B.________ AG anzulasten und nicht dem Beschwerdeführer. Da die Vorinstanz nicht nachgefragt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verletzt worden.
1.3. Gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) ist die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur fristgerechten Überweisung des Kostenvorschusses aus dem Ausland geäussert (vgl. Urteile 2C_133/2024 und 2C_181/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.2 mit Hinweisen) - so auch zur Anwendung von Art. 21 Abs. 3 VwVG im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 3; 2C_1022/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3).
Der Beschwerdeführer verweist teilweise auf diese Rechtsprechung. Mit der Wiedergabe der Rechtsprechung zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf, dass elementare Verfahrensgrundsätze im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG verletzt worden sind. Er rügt zwar eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV, da die Vorinstanz ohne Gehörsgewährung einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es, damit ein Eintreten gestützt auf Art. 84 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 84a BGG gerechtfertigt ist, einer groben respektive qualifizierten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nur diesfalls kann eine potenzielle Verletzung eines elementaren Verfahrensgrundsatzes im Sinne der Eintretensvoraussetzungen angenommen werden (vgl. Urteile 2C_156/2023 vom 21. März 2023 E. 1.4.2; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.3.1; 2C_567/2022 vom 26. Juli 2022 E. 3.2; 2C_651/2021 vom 13. September 2021 E. 7.1). Eine grobe respektive qualifizierte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben begründet der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und eine solche ist auch nicht offenkundig. Ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG ist nicht zu erkennen.
1.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Anwendung von Art. 21 Abs. 3 VwVG dem Bundesgericht auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen unterbreitet (vgl. Urteile 2C_765/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.5). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 84a BGG liegen somit nicht vor.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger