Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_585/2024
Urteil vom 12. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Horgen,
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.
Gegenstand
Kraftloserklärung von Schuldbriefen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2024 (LF240066-O/U).
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen um Kraftloserklärung von fünf Schuldbriefen, lastend auf dem Landhaus an der B.________ xx in U.________. Mit Urteil vom 11. Juni 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. August 2024 nicht ein.
Mit Eingabe vom 30. August 2024 (Postaufgabe 8. September 2024) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kraftloserklärung von Schuldbriefen mit einem Streitwert von Fr. 1,4 Mio. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Die Eingabe ist zwar mit "Strafanzeige gegen die II. Zivilkammer" überschrieben. Indes ergibt sich aus den Ausführungen, auch wenn sie nur schwer verständlich sind, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid richtet und insofern einen Beschwerdewillen hat.
3.
Allerdings enthält die Beschwerde keine hinreichende Begründung. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt worden ist (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit wirren Ausführungen zu einem Testament und zu einem (namentlich genannten) Anwalt, welcher der grösste Anwaltsgauner der Schweiz gewesen sei; diesem wirft sie, soweit die Ausführungen verständlich sind, sinngemäss vor, als Willensvollstrecker falsch oder gar nicht gehandelt zu haben. Beim Liegenschaftskauf in den Jahren 1994/1995 hätten Verbrechen stattgefunden. Ferner ist die Rede von einem fingierten Konkurs. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, von mehreren Anwälten ausgeraubt und seit Jahren mittellos zu sein, und sie ist der Überzeugung, aufgrund langjähriger Recherchen alle begangenen Verbrechen aufgeklärt zu haben.
Insgesamt lässt sich auf die Ausführungen kein Reim machen und es wird nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich gegen verschiedene Anwälte, Richter und weitere Personen Strafanzeige erheben möchte, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht hierfür unzuständig ist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli