Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_898/2023
Urteil vom 12. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Bovey, Hartmann,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Küttel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachbarrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2023 (ZK1 2022 46).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN xxx und Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yyy, dem Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung D.________, jeweils Grundbuch U.________. Die Liegenschaft grenzt im Südwesten an die Liegenschaft KTN zzz, Grundbuch U.________, die im Miteigentum von B.________ und C.________ steht. Die Liegenschaft KTN zzz grenzt im Westen bzw. Nordwesten an den See.
A.b. Zwischen den Nachbarn entzündete sich Streit über die Bepflanzung des Grundstücks KTN zzz. Dieser dreht sich zum einen um eine Grünhecke entlang der Grundstücksgrenze von KTN zzz und KTN xxx und zum anderen um eine Gruppe von Birken im nordwestlichen Bereich des Grundstücks KTN zzz. Die Birkengruppe besteht aus 34 Birken, ist 17,1 m lang, 13 m breit, 12,1 m hoch und steht im Abstand von minimal 8,64 m und maximal 17,02 m zum Grundstück KTN xxx.
B.
B.a. Nach erfolglosem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens erhob A.________ gegen B.________ und C.________ Klage am Bezirksgericht Höfe. Sie beantragte insbesondere, die Beklagten zu verpflichten, die Birkengruppe und die Grünhecke soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt werde und die Klägerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen könne, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten (Rechtsbegehren Nr. 1 und 2.1). Darüber hinaus seien die Beklagten zu verurteilen, die Grünhecke insoweit, als diese einen Abstand von weniger als 50 cm zur jeweiligen Grenze einhalte, auf eine Höhe von maximal 1,2 m, insoweit, als sie einen Abstand von 50 cm zur Grenze einhalte, auf eine Höhe von maximal 2 m, zurückzuschneiden; jeweils gemessen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain (Rechtsbegehren Nr. 2.2). Den Beklagten sei für die Vornahme der Beseitigungsmassnahmen Frist anzusetzen (Rechtsbegehren Nr. 3).
B.b. Mit Urteil vom 23. August 2017 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagten, bestimmte Pflanzen der Grünhecke auf die Höhe von 1,2 m bzw. 2 m zu kürzen, im Übrigen wies es die Klage ab.
B.c. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung von A.________ hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 21. August 2018 teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück.
B.d. Das Bezirksgericht fällte seinen neuen Entscheid nach Einholung eines Gutachtens zum Schattenwurf der Birkengruppe und Grünhecke am 2. November 2022. Es verpflichtete die Beklagten, die Grünhecke insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1,2 m und einen Abstand von weniger als 0,5 m zur jeweiligen Grenze habe bzw. bei einem Mindestabstand von 0,5 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2 m übersteige. Im Übrigen wies es die Klage ab.
C.
Auch gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses hiess die Berufung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise gut, wies sie im Übrigen jedoch ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. Oktober 2023).
D.
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. November 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid vom 23. Oktober 2023 sei aufzuheben. Inhaltlich hält sie an den oben (Bst. B.a) wiedergegebenen Rechtsbegehren Nr. 1 und 2.1 fest. In Bezug auf das teilweise gutgeheissene Rechtsbegehren Nr. 2.2 verlangt sie ausserdem weiterhin, dass die Messung jeweils ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain zu erfolgen hat. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, die überdies zu verpflichten seien, die Beschwerdeführerin zu entschädigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht am 3. Juni 2024 eine weitere Eingabe ein.
Das Kantonsgericht liess sich mit Eingabe vom 28. Juni 2024 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegner, wies aber darauf hin, vollumfänglich an ihrer Beschwerdeschrift festzuhalten.
Das Bundesgericht hat ausserdem die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der kantonal letztinstanzliche, von einem oberen Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) ergangene Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend die Beseitigung bzw. den Rückschnitt von Pflanzen. Dies ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1; Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz bestimmte den Streitwert auf mindestens Fr. 30'000.--, worauf vor Bundesgericht mangels gegenteiliger Hinweise abgestellt werden kann. Die Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen ist somit erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist überdies zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist jedoch auf das nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereichte Schreiben vom 3. Juni 2024.
1.2. Die Beschwerdegegner beanstanden die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren in Bezug auf die Birkengruppe und die Grünhecke. Diese seien abzuweisen, weil sie nicht genügend substanziiert seien. Davon abgesehen, dass mangelhafte Rechtsbegehren nicht die Abweisung, sondern ein Nichteintreten zur Folge hätten, wird diese Frage nachfolgend zu klären sein, da bereits die Vorinstanz auf die Berufung bezüglich die identischen, angeblich mangelhaften Rechtsbegehren teilweise nicht eingetreten ist (dazu E. 5).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
Die kantonalen Instanzen haben die Klage der Beschwerdeführerin insofern gutgeheissen, als sie die Beschwerdegegner zum Rückschnitt der Grünhecke entsprechend den kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften verpflichtet haben (Sachverhalt Bst. B.d). Diesbezüglich weiter strittig ist jedoch, von wo (dem gewachsenen oder dem gestalteten Terrain) die Höhe der Grünhecke zu messen ist (dazu E. 4). Ausserdem steht nach wie vor in Frage, ob sich aus dem Nachbarrecht (Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB) ein (weitergehender) Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt der Grünhecke und/oder der Birkengruppe ergibt (dazu E. 5).
4.
Im Zusammenhang mit der Frage, von wo aus die Höhe der Grünhecke zu messen ist, war im kantonalen Verfahren insbesondere umstritten, ob das Grundstück der Beschwerdegegner entlang der Grenze bzw. dort, wo die Grünhecke steht, in der Vergangenheit aufgeschüttet worden war. Die Erstinstanz erachtete eine solche Aufschüttung nicht als erwiesen, wogegen sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz wehrte.
4.1. Die Vorinstanz beurteilte die diesbezügliche Berufungsbegründung zu einem grossen Teil wegen mangelnder Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Erstinstanz als ungenügend und trat auf die Berufung in diesem Umfang (mehrheitlich) nicht ein. Dazu stellte sie zunächst die Erwägungen der Erstinstanz in Bezug auf einzelne Beweismittel, anschliessend die Argumentation in der Berufungsbegründung dar und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinander. Was überdies die Fotos aus den Jahren 1995 anbelange, so habe die Beschwerdeführerin sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zum Vorhalt der Beschwerdegegner geäussert, wonach diese das gestaltete, nicht das gewachsene Terrain zeigen würden. Darauf gehe sie auch im Berufungsverfahren nicht ein, womit ihr Vorbringen unbewiesen bliebe.
4.2. Vor Bundesgericht führt die Beschwerdeführerin unter Aktenverweisen auf ihre Berufungsschrift aus, ihre Berufung habe den Anforderungen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO offensichtlich genügt. Sie habe genau bezeichnet, mit welchen Erwägungen sie sich nicht einverstanden erkläre und keineswegs so argumentiert, als habe es nie ein erstinstanzliches Verfahren gegeben. Sie habe auch genau bezeichnet, gestützt auf welche Aktenstücke eine Aufschüttung sehr wohl nachgewiesen sei. Ihre Begründung sei für die Vorinstanz ohne Weiteres nachzuvollziehen gewesen.
4.3. Die Beschwerdegegner erachten die Ausführungen der Beschwerdeführerin als haltlos. Eine ausführliche Darstellung der Ausführungen in der Beschwerdeantwort erweist sich angesichts der nachstehenden Erwägungen als nicht notwendig.
4.4. Um der in Art. 311 Abs. 1 ZPO verankerten Pflicht zur Begründung der Berufung Genüge zu tun, muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Denn das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung des Streits vorliegt. Entsprechend ist es an der Berufungsklägerin, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (Urteil 4A_46/2023 vom 14. Juni 2023 E. 4.1 mit Hinweis). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache. Sie ist aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO ) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4).
4.5. Die Beschwerdeführerin müsste für eine erfolgreiche Beschwerdeführung dartun, dass sie entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ihre Begründungsobliegenheit in der Berufungsschrift erfüllt hat. Dies tut sie jedoch nicht: Zwar behauptet sie, sie habe genau bezeichnet, mit welchen Erwägungen sie sich nicht einverstanden erklärte, und verweist dazu auf Abschnitte ihrer Berufungsschrift. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen Ausführungen der Erstinstanz sie sich konkret nicht auseinandergesetzt habe, fehlt jedoch. Damit vermag sie die sie vor Bundesgericht treffende Begründungspflicht (oben E. 2.1) nicht zu erfüllen. Was schliesslich die Fotos anbelangt, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zum Vorhalt, sie habe sich nicht zur Entgegnung der Beschwerdegegner geäussert, wonach diese das gestaltete und nicht das gewachsene Terrain zeigen würden. Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten. Eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Ausführungen zur angeblichen Aufschüttung erübrigt sich.
5.
5.1. Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind gemäss Absatz 2 der zitierten Norm insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.
Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a mit Hinweisen). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen nicht nur Schattenwurf und Lichtentzug, sondern auch das Verstellen einer spektakulären Aussicht. Diese Art der Beeinträchtigung kann aber nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB sein, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 156).
5.2. Die Vorinstanz wies die Begehren der Beschwerdeführerin ab, soweit sie die vollständige Beseitigung der Birkengruppe und der Grünhecke beantragte. Soweit sie lediglich deren Reduktion beantragte, trat die Vorinstanz auf das Begehren mit Bezug auf die Birkengruppe insofern ein, als die Beschwerdeführerin deren Rückschnitt auf 4,8 m verlange. Betreffend die Grünhecke trat sie auf das Berufungsbegehren hingegen nicht ein.
Sie argumentierte, es sei unklar, was unter einer "nicht (mehr) übermässigen Beeinträchtigung" und einer "Nutzung in üblicher Weise" zu verstehen sei. Aufgrund des Berufungsantrags stehe nicht fest, auf welche Höhe die Pflanzungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner zurückgeschnitten werden müssten, damit die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht übermässig beeinträchtigt würde und die Beschwerdeführerin ihren Sitzplatz und Garten und ihre Terrasse jederzeit ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise nutzen könnte. Die Beschwerdegegner wüssten nicht, was sie zu tun hätten bzw. auf welche Höhe sie ihre Grünhecke und die einzelnen Birken zurückschneiden müssten, damit von ihnen nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine übermässige Beeinträchtigung mehr ausginge. Damit fehle dem Berufungsantrag Ziff. 1.2 (siehe Sachverhalt Bst. B.a) die erforderliche Bestimmtheit. Die Expertise des Gerichtsgutachters vom 12. November 2021 halte die Grenzabstände der Birkengruppen und deren Ausmasse fest und enthalte diverse Schattendiagramme. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Rechtsbegehren dahingehend zu konkretisieren, welche Pflanzungen zu entfernen oder inwieweit zurückzuschneiden und unter Schere zu halten sind, damit ihres Erachtens keine übermässige Immission im Sinn von Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB mehr vorliege. Weil die Beschwerdeführerin auch in ihrer Begründung nicht konkretisiere, inwieweit die Grünhecke zurückzuschneiden und unter Schere zu halten sei, werde auf das Begehren nicht eingetreten.
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen. Sie führt aus, Gegenstand der Beseitigungsklage sei die Beseitigung des die Störung verursachenden Zustands auf dem Ausgangsgrundstück. Die konkreten Beseitigungsmassnahmen müssten hierbei vom Kläger nicht bezeichnet und das Rechtsbegehren könne allgemein formuliert werden. Im Lichte der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 679 und Art. 684 ZGB seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als klar genügend bestimmt zu qualifizieren. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, konkret anzugeben, welche der Pflanzen zu entfernen bzw. auf welche Höhe diese zurückzuschneiden seien. Die Vorinstanz verletze Art. 84 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV .
5.4. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrer Beurteilung im angefochtenen Entscheid fest. Ohne auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen, erachten auch die Beschwerdegegner die Rechtsbegehren als ungenügend substanziiert.
5.5. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann die klagende Partei ihre Rechtsbegehren bei Klagen nach Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB allgemein formulieren und dem Gericht die nähere Umschreibung der Anordnungen überlassen, solange sie das Rechtsschutzziel bezeichnet (BGE 119 Ib 348 E. 6c/cc; 111 II 429 E. 15b; 102 Ia 96 E. 2b; Urteil 5P.382/1997 vom 9. Dezember 1997 E. 3c/cc; vgl. auch Urteil 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2). Dem schliesst sich auch die Lehre an (SCHMID/VON GRAFFENRIED, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, Kostkiewicz et al [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 679 ZGB; GÖKSU, in: Sachenrecht, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11zu Art. 679 ZGB; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1964, N. 122 zu Art. 679 ZGB), wobei BOVEY darauf hinweist, dass die klagende Partei jedenfalls die Ursachen und Auswirkungen der geltend gemachten Störung behaupten und, wenn nötig, anbieten muss, die zu ergreifenden Massnahmen durch ein Gutachten zu bestimmen (BOVEY, in: Commentaire romand, Code Civil II, 2016, N. 36 zu Art. 679 ZGB).
5.6. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz verlangt, die Birkengruppe sowie die Grünhecke soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass ihre Liegenschaft nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird, so dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigungen in üblicher Weise Sitzplatz und Garten (und in Bezug auf die Birkengruppe auch die Terrasse) nützen könne. Ihr Rechtsbegehren umschreibt folglich bereits das Rechtsschutzziel (Nutzung des Sitzplatzes, Garten und Terrasse ohne übermässige Beeinträchtigung) bzw. die Ursachen (Birkengruppe bzw. Grünhecke) und Auswirkungen (Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht auf dem Sitzplatz, der Terrasse und im Garten) der Störung. Zur genauen Bestimmung der Immissionen hat sie überdies ein Gutachten beantragt bzw. wurde ein solches von der Erstinstanz auch eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten oblag es dem Gericht, gegebenenfalls konkrete Massnahmen zur Beseitigung der behaupteten übermässigen Immissionen anzuordnen, und war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, ihre Rechtsbegehren weiter zu konkretisieren. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind daher gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB genügend bestimmt. Dass bei solchen Klagen allgemein gehaltene Rechtsbegehren genügen, liegt im Übrigen in der Natur der Klagen nach Art. 679 ZGB selbst (BGE 102 Ia 96 E. 2b), so dass auch der von der Vorinstanz angeführte Art. 311 Abs. 1 ZPO nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag.
5.7. Indem die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren betreffend die Grünhecke nicht bzw. auf das Rechtsbegehren betreffend die Birkengruppe nur insoweit eingetreten ist, als damit eine Reduktion auf 4,8 m beantragt worden sei, hat sie folglich Bundesrecht verletzt. Zwar hat die Vorinstanz in der Folge auch die durch die Grünhecke verursachten Immissionen in ihre Erwägungen einbezogen. Dies gilt aber nur teilweise. An mehreren Stellen weist die Vorinstanz dagegen darauf hin, dass bestimmte Immissionen mehrheitlich von der Grünhecke verursacht würden, weswegen ein Rückschnitt der Birkengruppe lediglich eine geringfügige Reduktion des Schattenwurfs zur Folge hätte bzw. dass im Erdgeschoss bzw. auf dem Sitzplatz und im Garten nicht die Birkengruppe, sondern die Grünhecke zur Sichtbehinderung auf den See führe, in Bezug darauf auf das Berufungsbegehren aber nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in Bezug auf die (Reduktion der) Grünhecke nicht mit einer Alternativbegründung abgewiesen. Sodann geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht klar hervor, ob die Vorinstanz lediglich die Reduzierung der Birkengruppe auf 4,8 m oder auch eine geringere Reduzierung geprüft hat. Damit bleibt vorliegend einzig, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Rechtsbegehren betreffend die Reduktion der Birkengruppe und der Grünhecke zurückzuweisen. Dies wird allenfalls Auswirkungen auf die Beurteilung der Gesamtsituation haben (siehe E. 5.1). Damit erübrigt sich (vorerst) eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen zu Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als das Nichteintreten auf den Berufungsantrag betreffend Reduktion der Grünhecke und das nur teilweise Eintreten auf den Berufungsantrag betreffend die Reduktion der Birkengruppe betroffen ist. Sie ist folglich teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu befinden haben ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ). Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
7.
Die Beschwerdeführerin obsiegt vor Bundesgericht zu etwa zwei und unterliegt zu etwa einem Drittel. Entsprechend hat sie für die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- im Umfang von gerundet Fr. 1'400.-- aufzukommen und haben die Beschwerdegegner diese im Umfang von Fr. 2'600.-- zu übernehmen. Die Beschwerdegegner schulden der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung. Die ihnen auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigung haben die Beschwerdegegner zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG ). Der Vorinstanz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG) und sie ist auch nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Oktober 2023 (ZK1 2022 46) wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'600.-- den Beschwerdegegnern und im Umfang von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Lang